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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KT 2009 Teile I und II<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 14<br />

II Tarifbedingungen 2009<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

§ 18 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse des<br />

Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die<br />

Tarifbestimmungen den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Än<strong>der</strong>ungen<br />

zur hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erfor<strong>der</strong>lich erscheinen<br />

und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und<br />

ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än<strong>der</strong>ungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />

wirksam, <strong>der</strong> auf die Mitteilung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> hierfür maßgeblichen Gründe an den<br />

Versicherungsnehmer folgt.<br />

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche<br />

Entscheidung o<strong>der</strong> durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt<br />

worden, kann sie <strong>der</strong> Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur<br />

Fortführung des Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue<br />

Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,<br />

wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />

hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,<br />

Vertragsbestandteil.<br />

II Tarifbedingungen 2009<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

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