Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KT 2009 Teile I und II<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 3<br />
II Tarifbedingungen 2009<br />
1. Zu § 1 Absatz 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Wie<strong>der</strong>holte Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten<br />
Tritt innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit wegen <strong>der</strong><br />
gleichen Krankheit o<strong>der</strong> Unfallfolge erneut Arbeitsunfähigkeit ein, so werden die in den<br />
letzten 12 Monaten vor Beginn <strong>der</strong> erneuten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Zeiten<br />
<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit wegen <strong>der</strong> gleichen Krankheit o<strong>der</strong> Unfallfolge auf die Karenzzeit<br />
angerechnet.<br />
2. Zu § 1 Absatz 5 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Beson<strong>der</strong>e Vereinbarung bei Leistungsbezug <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit<br />
Arbeitslose mit Leistungsbezug <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit sowie Teilnehmer an einer<br />
Maßnahme <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit, die gem. § 8<br />
Absatz 1 Nr. 1 a) V. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit<br />
sind, können ihre Krankentagegeldversicherung im Rahmen einer Beson<strong>der</strong>en<br />
Vereinbarung mit dem Versicherer fortsetzen, sofern die Krankentagegeldversicherung<br />
zusammen mit einer Krankheitskostenvollversicherung bestand und weiter besteht.<br />
3. Zu § 1 Absatz 7 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland<br />
a) Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas besteht bis zu 6 Monaten auch ohne<br />
beson<strong>der</strong>e Vereinbarung Versicherungsschutz im Rahmen des für das europäische<br />
Ausland geltenden Umfangs.<br />
b) Bei längerem Aufenthalt kann <strong>der</strong> Versicherungsschutz zu beson<strong>der</strong>en<br />
Vereinbarungen gewährt werden.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
I Musterbedingungen 2009<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt<br />
(Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Zugang des Versicherungsscheines o<strong>der</strong> einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor<br />
Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />
eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />
Versicherungsfälle sind nur für den Teil von <strong>der</strong> Leistungspflicht ausgeschlossen, <strong>der</strong> in die Zeit<br />
vor Versicherungsbeginn o<strong>der</strong> in Wartezeiten fällt.<br />
Bei Vertragsän<strong>der</strong>ungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des<br />
Versicherungsschutzes.<br />
II Tarifbedingungen 2009<br />
1. Zu § 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Vertragsdauer<br />
Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen;<br />
er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.<br />
2. Zu § 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Versicherungsjahr<br />
Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn des jeweiligen Tarifes an<br />
und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahres. Die folgenden<br />
Versicherungsjahre fallen mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr zusammen.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
I Musterbedingungen 2009<br />
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.<br />
(3) Die beson<strong>der</strong>en Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und<br />
Kieferorthopädie acht Monate.<br />
(4) Sofern <strong>der</strong> Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund beson<strong>der</strong>er Vereinbarung<br />
erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.<br />
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