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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KT 2009 Teile I und II<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 3<br />

II Tarifbedingungen 2009<br />

1. Zu § 1 Absatz 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Wie<strong>der</strong>holte Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten<br />

Tritt innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit wegen <strong>der</strong><br />

gleichen Krankheit o<strong>der</strong> Unfallfolge erneut Arbeitsunfähigkeit ein, so werden die in den<br />

letzten 12 Monaten vor Beginn <strong>der</strong> erneuten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Zeiten<br />

<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit wegen <strong>der</strong> gleichen Krankheit o<strong>der</strong> Unfallfolge auf die Karenzzeit<br />

angerechnet.<br />

2. Zu § 1 Absatz 5 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Beson<strong>der</strong>e Vereinbarung bei Leistungsbezug <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit<br />

Arbeitslose mit Leistungsbezug <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit sowie Teilnehmer an einer<br />

Maßnahme <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit, die gem. § 8<br />

Absatz 1 Nr. 1 a) V. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit<br />

sind, können ihre Krankentagegeldversicherung im Rahmen einer Beson<strong>der</strong>en<br />

Vereinbarung mit dem Versicherer fortsetzen, sofern die Krankentagegeldversicherung<br />

zusammen mit einer Krankheitskostenvollversicherung bestand und weiter besteht.<br />

3. Zu § 1 Absatz 7 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland<br />

a) Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas besteht bis zu 6 Monaten auch ohne<br />

beson<strong>der</strong>e Vereinbarung Versicherungsschutz im Rahmen des für das europäische<br />

Ausland geltenden Umfangs.<br />

b) Bei längerem Aufenthalt kann <strong>der</strong> Versicherungsschutz zu beson<strong>der</strong>en<br />

Vereinbarungen gewährt werden.<br />

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

I Musterbedingungen 2009<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt<br />

(Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Zugang des Versicherungsscheines o<strong>der</strong> einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor<br />

Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />

Versicherungsfälle sind nur für den Teil von <strong>der</strong> Leistungspflicht ausgeschlossen, <strong>der</strong> in die Zeit<br />

vor Versicherungsbeginn o<strong>der</strong> in Wartezeiten fällt.<br />

Bei Vertragsän<strong>der</strong>ungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des<br />

Versicherungsschutzes.<br />

II Tarifbedingungen 2009<br />

1. Zu § 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Vertragsdauer<br />

Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen;<br />

er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern <strong>der</strong><br />

Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.<br />

2. Zu § 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Versicherungsjahr<br />

Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn des jeweiligen Tarifes an<br />

und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahres. Die folgenden<br />

Versicherungsjahre fallen mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr zusammen.<br />

§ 3 Wartezeiten<br />

I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.<br />

(3) Die beson<strong>der</strong>en Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und<br />

Kieferorthopädie acht Monate.<br />

(4) Sofern <strong>der</strong> Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund beson<strong>der</strong>er Vereinbarung<br />

erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.<br />

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