Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/R Teil II Tarife<br />
Tarif <strong>AG</strong>R<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 1<br />
Tarif <strong>AG</strong>R - Zusatzversicherung für ambulante Heilbehandlung als<br />
Ergänzung zur gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von<br />
Gruppenversicherungsverträgen<br />
gültig ab 01.01.2013<br />
Der Tarif <strong>AG</strong>R gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife<br />
im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R):<br />
Teil I Tarifbedingungen<br />
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen<br />
aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> (GKV)<br />
versichert sind.<br />
Die Versicherung nach Tarif <strong>AG</strong>R endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />
2. Versicherungsleistungen<br />
Grundsätzliche Voraussetzung für Leistungen aus diesem Tarif ist, dass die GKV Leistungen<br />
erbracht hat. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und dem Versicherer ein<br />
entsprechen<strong>der</strong> Nachweis vorzulegen. Hat die GKV keine Vorleistung erbracht, gilt Nr. 2.2.<br />
2.1 Nach Vorleistung durch die GKV<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten<br />
Heilbehandlung mit Ausnahme von Maßnahmen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung<br />
werden für:<br />
- Heilbehandlung durch Ärzte sowie Vorsorgeuntersuchungen,<br />
- Leistungen <strong>der</strong> Hebamme und des Entbindungspflegers,<br />
- Arznei- und Heilmittel<br />
- zu 80 %<br />
<strong>der</strong> Differenz zwischen den erstattungsfähigen Aufwendungen und <strong>der</strong> Vorleistung <strong>der</strong> GKV<br />
ersetzt; in diesem Rahmen sind auch erstattungsfähig:<br />
- gesetzlich festgelegte Zuzahlungen in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> sie vom Versicherten tatsächlich zu<br />
zahlen sind, bis hin zur gesetzlich vorgesehenen Belastungsgrenze; nicht erstattungsfähig<br />
sind allerdings Zuzahlungen für die Inanspruchnahme eines an <strong>der</strong> ärztlichen o<strong>der</strong><br />
psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers (sog.<br />
"Praxisgebühr"),<br />
- Abschläge, die von <strong>der</strong> GKV wegen <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung erhoben werden; nicht<br />
erstattungsfähig sind jedoch mit <strong>der</strong> GKV vereinbarte Selbstbehalte.<br />
Übersteigen die vorstehenden erstattungsfähigen Aufwendungen eines Kalen<strong>der</strong>jahres nach<br />
Vorleistung <strong>der</strong> GKV 1.000 EUR, wird <strong>der</strong> darüber liegende Teil zu 100 % ersetzt.<br />
2.2 Ohne Vorleistung <strong>der</strong> GKV<br />
Sofern die GKV für Aufwendungen gem. Nr. 2.1 keine Vorleistung erbringt, werden sie<br />
- zu 40 %<br />
ersetzt.<br />
Dies gilt nicht für unter Nr. 2.1 geregelte Zuzahlungen und Abschläge.<br />
Zu 40 % wird auch eine medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker im<br />
Rahmen des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) ersetzt.<br />
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