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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/R Teil II Tarife<br />

Tarif <strong>AG</strong>R<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 1<br />

Tarif <strong>AG</strong>R - Zusatzversicherung für ambulante Heilbehandlung als<br />

Ergänzung zur gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von<br />

Gruppenversicherungsverträgen<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

Der Tarif <strong>AG</strong>R gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife<br />

im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R):<br />

Teil I Tarifbedingungen<br />

1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen<br />

aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> (GKV)<br />

versichert sind.<br />

Die Versicherung nach Tarif <strong>AG</strong>R endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />

2. Versicherungsleistungen<br />

Grundsätzliche Voraussetzung für Leistungen aus diesem Tarif ist, dass die GKV Leistungen<br />

erbracht hat. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und dem Versicherer ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Nachweis vorzulegen. Hat die GKV keine Vorleistung erbracht, gilt Nr. 2.2.<br />

2.1 Nach Vorleistung durch die GKV<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten<br />

Heilbehandlung mit Ausnahme von Maßnahmen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung<br />

werden für:<br />

- Heilbehandlung durch Ärzte sowie Vorsorgeuntersuchungen,<br />

- Leistungen <strong>der</strong> Hebamme und des Entbindungspflegers,<br />

- Arznei- und Heilmittel<br />

- zu 80 %<br />

<strong>der</strong> Differenz zwischen den erstattungsfähigen Aufwendungen und <strong>der</strong> Vorleistung <strong>der</strong> GKV<br />

ersetzt; in diesem Rahmen sind auch erstattungsfähig:<br />

- gesetzlich festgelegte Zuzahlungen in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> sie vom Versicherten tatsächlich zu<br />

zahlen sind, bis hin zur gesetzlich vorgesehenen Belastungsgrenze; nicht erstattungsfähig<br />

sind allerdings Zuzahlungen für die Inanspruchnahme eines an <strong>der</strong> ärztlichen o<strong>der</strong><br />

psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers (sog.<br />

"Praxisgebühr"),<br />

- Abschläge, die von <strong>der</strong> GKV wegen <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung erhoben werden; nicht<br />

erstattungsfähig sind jedoch mit <strong>der</strong> GKV vereinbarte Selbstbehalte.<br />

Übersteigen die vorstehenden erstattungsfähigen Aufwendungen eines Kalen<strong>der</strong>jahres nach<br />

Vorleistung <strong>der</strong> GKV 1.000 EUR, wird <strong>der</strong> darüber liegende Teil zu 100 % ersetzt.<br />

2.2 Ohne Vorleistung <strong>der</strong> GKV<br />

Sofern die GKV für Aufwendungen gem. Nr. 2.1 keine Vorleistung erbringt, werden sie<br />

- zu 40 %<br />

ersetzt.<br />

Dies gilt nicht für unter Nr. 2.1 geregelte Zuzahlungen und Abschläge.<br />

Zu 40 % wird auch eine medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker im<br />

Rahmen des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) ersetzt.<br />

PKX0113 Seite 225 von 263

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