Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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Gesetzesauszüge<br />
VVG, V<strong>AG</strong>, SGB<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 11<br />
IV. Buch (SGB IV)<br />
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit<br />
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,<br />
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres auf längstens zwei Monate o<strong>der</strong> 50<br />
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt o<strong>der</strong> im Voraus vertraglich begrenzt<br />
ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR<br />
im Monat übersteigt.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1<br />
o<strong>der</strong> Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer<br />
geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen<br />
zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1<br />
festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen,<br />
tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die<br />
Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5<br />
o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die<br />
versicherungsrechtliche Beurteilung <strong>der</strong> Beschäftigung aufzuklären.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige<br />
Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung.<br />
§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten<br />
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine<br />
geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt<br />
begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglie<strong>der</strong> des privaten Haushalts erledigt<br />
wird.<br />
§ 18 Bezugsgröße<br />
(1) Bezugsgröße im Sinne <strong>der</strong> Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den beson<strong>der</strong>en<br />
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das<br />
Durchschnittsentgelt <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />
aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.<br />
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verän<strong>der</strong>t sich zum 1. Januar eines<br />
jeden Kalen<strong>der</strong>jahres auf den Wert, <strong>der</strong> sich ergibt, wenn <strong>der</strong> für das vorvergangene Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
geltende Wert <strong>der</strong> Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung bestimmten vorläufigen Wert <strong>der</strong> Anlage 10 zum Sechsten Buch<br />
Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.<br />
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet.<br />
V. Buch (SGB V)<br />
§ 33 Hilfsmittel<br />
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer<br />
Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Absatz 1 über die Versorgung mit<br />
bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, <strong>der</strong> den<br />
Versicherten von <strong>der</strong> Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte<br />
ausnahmsweise einen an<strong>der</strong>en Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse<br />
besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.<br />
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.<br />
§ 37 Häusliche Krankenpflege<br />
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie o<strong>der</strong> sonst an einem geeigneten Ort,<br />
insbeson<strong>der</strong>e in betreuten Wohnformen, Schulen und Kin<strong>der</strong>gärten, bei beson<strong>der</strong>s hohem<br />
Pflegebedarf auch in Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen neben <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung<br />
häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten,<br />
aber nicht ausführbar ist, o<strong>der</strong> wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden o<strong>der</strong><br />
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