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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarif M1U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 3<br />

3.9 Leistungsunterlagen<br />

Zur Beurteilung unserer Leistungspflicht benötigen wir ergänzend zu <strong>der</strong> Rechnung des Arztes<br />

bzw. Zahnarztes (siehe § 6 Nr. 1 Teil II AVB/KK 2013), jeweils im Original:<br />

- Rechnung über zahntechnische Leistungen;<br />

- Material- und Laborkostenrechnung;<br />

- bei Zahnbehandlung und Zahnersatz einen Nachweis über die Vorleistung <strong>der</strong> GKV bzw.<br />

über den bewilligten Festzuschuss <strong>der</strong> GKV und etwaige Erstattungen Dritter, z. B. durch<br />

einen Erstattungsvermerk auf <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> Nichterstattungsvermerk, wenn die GKV<br />

keine Leistungen erbringt.<br />

Bei kieferorthopädischer Behandlung benötigen wir zusätzlich eine Kopie des von <strong>der</strong> GKV<br />

genehmigten bzw. abgelehnten Behandlungsplans.<br />

4. Leistungen des Versicherers für Sehhilfen und Vorsorge<br />

Innerhalb von jeweils 2 Kalen<strong>der</strong>jahren, rechnend ab Versicherungsbeginn, werden folgende<br />

Aufwendungen bis zu den genannten Höchstgrenzen erstattet.<br />

4.1 Vorleistungen<br />

Etwaige Leistungen <strong>der</strong> GKV und aus an<strong>der</strong>en Versicherungen sind vorab in Anspruch zu<br />

nehmen und werden angerechnet.<br />

4.2 Sehhilfen<br />

Erstattet werden<br />

Sehhilfen (z. B. Brillengläser, -fassungen sowie Kontaktlinsen) unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Sehhilfen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fehlsichtigkeit, bis zu einem <strong>Gesamt</strong>betrag von 400 EUR innerhalb<br />

von 2 Kalen<strong>der</strong>jahren, siehe Nr. 4 Satz 1 zu 100 %.<br />

Aufwendungen für Laser-Operationen zur Sehschärfenkorrektur (z. B. Lasik) sind den<br />

Aufwendungen für Sehhilfen gleichgestellt.<br />

4.3 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Erstattet werden Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte bis zu einem<br />

<strong>Gesamt</strong>betrag von 400 EUR innerhalb von 2 Kalen<strong>der</strong>jahren (siehe Nr. 4 Satz 1) zu 100 %.<br />

5. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen<br />

Nicht erstattungsfähig sind:<br />

- mit <strong>der</strong> GKV vereinbarte Selbstbehalte;<br />

- Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V<br />

- Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung;<br />

- Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne,<br />

es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind o<strong>der</strong> wegen des<br />

natürlichen Zahnwechsels bei Kin<strong>der</strong>n fehlen (siehe Nr. 3.1), sowie angeratene bzw. geplante<br />

Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung.<br />

6. Wartezeiten<br />

Für diesen Tarif gelten, abweichend von § 3 AVB/KK 2013, keine Wartezeiten.<br />

7. Beitragsanpassung<br />

Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die<br />

Beiträge, soweit erfor<strong>der</strong>lich, angepasst.<br />

Der in den AVB genannte tarifliche Vomhun<strong>der</strong>tsatz beträgt 5,0.<br />

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