Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/R Teil I Tarifbedingungen<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 8<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
(1) Die versicherten Personen haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die<br />
zur Feststellung des Versicherungsfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungspflicht des Versicherers und ihres<br />
Umfanges erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom<br />
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min<strong>der</strong>ung des Schadens zu sorgen und alle<br />
Handlungen zu unterlassen, die <strong>der</strong> Genesung hin<strong>der</strong>lich sind.<br />
(4) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein<br />
Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, ist sie verpflichtet, den Versicherer von <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />
Einschränkungen ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine <strong>der</strong> in § 9<br />
Absatz 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />
(2) Wird eine <strong>der</strong> in § 9 Absatz 4 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann <strong>der</strong> Versicherer unter<br />
<strong>der</strong> Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem<br />
Bekanntwerden <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden <strong>der</strong> versicherten Person stehen <strong>der</strong> Kenntnis und dem<br />
Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so<br />
besteht, unbeschadet des gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),<br />
die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in <strong>der</strong> aus dem Versicherungsvertrag Ersatz<br />
geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch o<strong>der</strong> ein<br />
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung <strong>der</strong> geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit<br />
erfor<strong>der</strong>lich mitzuwirken.<br />
(3) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1<br />
und 2 genannten Obliegenheiten, ist <strong>der</strong> Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem <strong>der</strong> Schwere<br />
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
(4) Steht dem Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung<br />
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die <strong>der</strong><br />
Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die<br />
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen For<strong>der</strong>ungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die<br />
Gegenfor<strong>der</strong>ung unbestritten o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellt ist.<br />
Ende <strong>der</strong> Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife beschränkt werden. Der zum<br />
Gruppenversicherungsvertrag angemeldete Mitarbeiter des Gruppenversicherungspartners kann<br />
nur das gesamte Versicherungsverhältnis einer versicherten Person zum Ende eines jeden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten<br />
Lebensalters o<strong>der</strong> bei Eintritt an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungen <strong>der</strong> Beitrag für ein an<strong>der</strong>es<br />
Lebensalter o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Altersgruppe gilt, kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong><br />
betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en<br />
Inkrafttretens gekündigt werden, wenn sich <strong>der</strong> Beitrag durch die Än<strong>der</strong>ung erhöht.<br />
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