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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 3<br />

3.4.2 Heilbehandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt<br />

- zu 60 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

3.4.3 Vorsorgemaßnahmen<br />

1 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind nur Aufwendungen für ambulante<br />

Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte nach in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland gesetzlich<br />

eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) erstattungsfähig<br />

innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 100 %,<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 60 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die<br />

tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

2 Schutzimpfungen<br />

Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von <strong>der</strong> Ständigen Impfkommission am Robert<br />

Koch-Institut (STIKO) nach dem neuesten Stand empfohlen werden, sind erstattungsfähig<br />

innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 100 %,<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 60 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die<br />

tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

3.4.4 Arzneimittel und Verbandmaterial<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

verschreibungspflichtige Arzneimittel und ärztlich verordnetes Verbandmaterial werden bis zu<br />

einem Erstattungsbetrag von 3.000 EUR innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres ersetzt<br />

- zu 60 %,<br />

darüber hinaus<br />

- zu 100 %.<br />

In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur<br />

enteralen und parenteralen Ernährung erstattungsfähig.<br />

3.4.5 Heilmittel<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel nach § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2013 werden,<br />

sofern sie von Ärzten o<strong>der</strong> Physiotherapeuten bzw. Masseuren und medizinischen Bademeistern<br />

durchgeführt werden, ersetzt<br />

- zu 60 %.<br />

Nicht erstattungsfähig sind logopädische und ergotherapeutische Behandlungen.<br />

3.4.6 Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte<br />

1 Sehhilfen<br />

sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Sätze 3 und 4 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von <strong>der</strong><br />

Anzahl erstattungsfähig<br />

- zu 100 %,<br />

maximal 150 EUR innerhalb von jeweils 3 Kalen<strong>der</strong>jahren ab Versicherungsbeginn.<br />

2 Sonstige Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte<br />

Abweichend von § 4 Nr. 2 d) Sätze 1 bis 4 Teil II AVB/KK 2013 werden die erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen für Anschaffung, Wie<strong>der</strong>beschaffung und Reparatur medizinisch notwendiger<br />

Hilfsmittel und Körperersatzstücke, Behandlungs- und Kontrollgeräte ersetzt<br />

- zu 60 %.<br />

Zu den Hilfsmitteln zählen auch Blindenhunde inklusive erfor<strong>der</strong>licher Trainingsmaßnahmen.<br />

PKX0113 Seite 28 von 263

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