Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 3<br />
3.4.2 Heilbehandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt<br />
- zu 60 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
3.4.3 Vorsorgemaßnahmen<br />
1 Vorsorgeuntersuchungen<br />
Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind nur Aufwendungen für ambulante<br />
Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte nach in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland gesetzlich<br />
eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) erstattungsfähig<br />
innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 100 %,<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 60 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die<br />
tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
2 Schutzimpfungen<br />
Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von <strong>der</strong> Ständigen Impfkommission am Robert<br />
Koch-Institut (STIKO) nach dem neuesten Stand empfohlen werden, sind erstattungsfähig<br />
innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 100 %,<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 60 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die<br />
tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
3.4.4 Arzneimittel und Verbandmaterial<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
verschreibungspflichtige Arzneimittel und ärztlich verordnetes Verbandmaterial werden bis zu<br />
einem Erstattungsbetrag von 3.000 EUR innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres ersetzt<br />
- zu 60 %,<br />
darüber hinaus<br />
- zu 100 %.<br />
In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur<br />
enteralen und parenteralen Ernährung erstattungsfähig.<br />
3.4.5 Heilmittel<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel nach § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2013 werden,<br />
sofern sie von Ärzten o<strong>der</strong> Physiotherapeuten bzw. Masseuren und medizinischen Bademeistern<br />
durchgeführt werden, ersetzt<br />
- zu 60 %.<br />
Nicht erstattungsfähig sind logopädische und ergotherapeutische Behandlungen.<br />
3.4.6 Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte<br />
1 Sehhilfen<br />
sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Sätze 3 und 4 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von <strong>der</strong><br />
Anzahl erstattungsfähig<br />
- zu 100 %,<br />
maximal 150 EUR innerhalb von jeweils 3 Kalen<strong>der</strong>jahren ab Versicherungsbeginn.<br />
2 Sonstige Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte<br />
Abweichend von § 4 Nr. 2 d) Sätze 1 bis 4 Teil II AVB/KK 2013 werden die erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen für Anschaffung, Wie<strong>der</strong>beschaffung und Reparatur medizinisch notwendiger<br />
Hilfsmittel und Körperersatzstücke, Behandlungs- und Kontrollgeräte ersetzt<br />
- zu 60 %.<br />
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Blindenhunde inklusive erfor<strong>der</strong>licher Trainingsmaßnahmen.<br />
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