Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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Gesetzesauszüge<br />
VVG, V<strong>AG</strong>, SGB<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 3<br />
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,<br />
1. allen freiwillig in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse Versicherten<br />
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes<br />
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn <strong>der</strong> im Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />
vorgesehenen Wechselmöglichkeiten im Rahmen ihres freiwilligen<br />
Versicherungsverhältnisses,<br />
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1<br />
o<strong>der</strong> Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private<br />
Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen<br />
Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die <strong>der</strong> Pflicht nach Absatz 3 genügt,<br />
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind o<strong>der</strong> vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur<br />
Erfüllung <strong>der</strong> Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,<br />
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung<br />
im Sinn <strong>der</strong> Absatz 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen<br />
Versicherungsunternehmen vereinbart haben und <strong>der</strong>en Vertrag nach dem 31. Dezember<br />
2008 abgeschlossen wird,<br />
Versicherung im Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu<br />
gewähren. Ist <strong>der</strong> private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009<br />
abgeschlossen, kann bei Wechsel o<strong>der</strong> Kündigung des Vertrags <strong>der</strong> Abschluss eines Vertrags im<br />
Basistarif beim eigenen o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Versicherungsunternehmen unter Mitnahme <strong>der</strong><br />
Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der<br />
Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei<br />
einem an<strong>der</strong>en Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz1 Satz 1 noch nicht wirksam<br />
geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller bereits bei dem<br />
Versicherer versichert war und <strong>der</strong> Versicherer<br />
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung o<strong>der</strong> arglistiger Täuschung angefochten hat o<strong>der</strong><br />
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung <strong>der</strong> vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht zurückgetreten ist.<br />
§ 195 Versicherungsdauer, Absatz 1<br />
(1) Die <strong>Krankenversicherung</strong>, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem<br />
vorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<br />
<strong>Krankenversicherung</strong>), ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 und <strong>der</strong> §§ 196 und 199 unbefristet.<br />
Wird die nicht substitutive <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung betrieben, gilt<br />
Satz 1 entsprechend.<br />
§ 196 Befristung <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung<br />
(1) Bei <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres <strong>der</strong> versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann<br />
in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,<br />
die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat <strong>der</strong> Versicherer<br />
ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende <strong>der</strong> Versicherung unter Beifügung des Wortlauts<br />
dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird <strong>der</strong> Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsschutz ohne<br />
Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren, soweit <strong>der</strong> Versicherungsschutz nicht höher o<strong>der</strong><br />
umfassen<strong>der</strong> ist als im bisherigen Tarif.<br />
(2) Hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende <strong>der</strong><br />
Versicherung hingewiesen und wird <strong>der</strong> Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt<br />
Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer<br />
beginnt. Ist <strong>der</strong> Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist <strong>der</strong> Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
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