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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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Gesetzesauszüge<br />

VVG, V<strong>AG</strong>, SGB<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 3<br />

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,<br />

1. allen freiwillig in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse Versicherten<br />

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes<br />

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn <strong>der</strong> im Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />

vorgesehenen Wechselmöglichkeiten im Rahmen ihres freiwilligen<br />

Versicherungsverhältnisses,<br />

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1<br />

o<strong>der</strong> Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private<br />

Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen<br />

Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die <strong>der</strong> Pflicht nach Absatz 3 genügt,<br />

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind o<strong>der</strong> vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,<br />

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung<br />

im Sinn <strong>der</strong> Absatz 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen<br />

Versicherungsunternehmen vereinbart haben und <strong>der</strong>en Vertrag nach dem 31. Dezember<br />

2008 abgeschlossen wird,<br />

Versicherung im Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu<br />

gewähren. Ist <strong>der</strong> private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009<br />

abgeschlossen, kann bei Wechsel o<strong>der</strong> Kündigung des Vertrags <strong>der</strong> Abschluss eines Vertrags im<br />

Basistarif beim eigenen o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Versicherungsunternehmen unter Mitnahme <strong>der</strong><br />

Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der<br />

Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei<br />

einem an<strong>der</strong>en Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz1 Satz 1 noch nicht wirksam<br />

geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller bereits bei dem<br />

Versicherer versichert war und <strong>der</strong> Versicherer<br />

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung o<strong>der</strong> arglistiger Täuschung angefochten hat o<strong>der</strong><br />

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung <strong>der</strong> vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht zurückgetreten ist.<br />

§ 195 Versicherungsdauer, Absatz 1<br />

(1) Die <strong>Krankenversicherung</strong>, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem<br />

vorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>), ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 und <strong>der</strong> §§ 196 und 199 unbefristet.<br />

Wird die nicht substitutive <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung betrieben, gilt<br />

Satz 1 entsprechend.<br />

§ 196 Befristung <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres <strong>der</strong> versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann<br />

in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,<br />

die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat <strong>der</strong> Versicherer<br />

ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende <strong>der</strong> Versicherung unter Beifügung des Wortlauts<br />

dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird <strong>der</strong> Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsschutz ohne<br />

Risikoprüfung o<strong>der</strong> Wartezeiten zu gewähren, soweit <strong>der</strong> Versicherungsschutz nicht höher o<strong>der</strong><br />

umfassen<strong>der</strong> ist als im bisherigen Tarif.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende <strong>der</strong><br />

Versicherung hingewiesen und wird <strong>der</strong> Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt<br />

Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer<br />

beginnt. Ist <strong>der</strong> Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist <strong>der</strong> Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

PKX0113 Seite 229 von 263

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