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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/AWG<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

d) Nach Aufleben des vollen Versicherungsschutzes besteht im tariflichen Umfang<br />

Leistungsanspruch auch für Versicherungsfälle, die während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Anwartschaftsversicherung eingetreten sind, jedoch nur für den Teil, <strong>der</strong> in die Zeit nach Aufleben<br />

des vollen Versicherungsschutzes fällt.<br />

Im Hinblick auf Wartezeiten, sonstige tarifliche Fristen, Selbstbehalte und Leistungshöchstsätze<br />

wird die Anwartschaftsversicherung <strong>der</strong> Versicherung mit vollem Versicherungsschutz<br />

gleichgestellt.<br />

e) Vom Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzes an ist bei <strong>der</strong> großen<br />

Anwartschaftsversicherung <strong>der</strong> Beitrag zu entrichten, <strong>der</strong> zu zahlen wäre, wenn während <strong>der</strong><br />

Anwartschaftsversicherung voller Versicherungsschutz bestanden hätte.<br />

f) Zuschläge für den Einschluss von Vorerkrankungen sind vom Zeitpunkt des Auflebens des<br />

Versicherungsschutzes an zu entrichten.<br />

g) Endet die Anwartschaftsversicherung, ohne dass vom Aufleben des Versicherungsschutzes<br />

Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 5 Beiträge<br />

a) Die monatliche Beitragsrate für die große Anwartschaftsversicherung errechnet sich entsprechend<br />

den technischen Berechnungsgrundlagen jeweils als Prozentsatz des tariflichen Beitrags, <strong>der</strong><br />

ohne den Abschluss <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung zu zahlen wäre. Zuschläge für den<br />

Einschluss von Vorerkrankungen werden für die Dauer <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung nicht<br />

berechnet.<br />

b) Erhöht o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t sich während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung <strong>der</strong> Beitrag, <strong>der</strong><br />

ohne den Abschluss <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung zu zahlen wäre, so wird <strong>der</strong> Beitrag für die<br />

Anwartschaftsversicherung entsprechend verän<strong>der</strong>t. Hierbei gilt insbeson<strong>der</strong>e § 8 b AVB<br />

(Beitragsanpassung).<br />

c) In <strong>der</strong> Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt für den Prozentsatz gemäß<br />

a) § 8 b Absatz 1 Satz 4 AVB/KK 2009 bzw. AVB/KK 2013 entsprechend.<br />

Der für die Anwartschaftsversicherung in <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung geltende Prozentsatz<br />

kann unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Beitrag gemäß § 8 b Absatz 1 AVB/KT<br />

2009 festgelegt sind, entsprechend geän<strong>der</strong>t werden.<br />

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