Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/AWG<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 2<br />
d) Nach Aufleben des vollen Versicherungsschutzes besteht im tariflichen Umfang<br />
Leistungsanspruch auch für Versicherungsfälle, die während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />
Anwartschaftsversicherung eingetreten sind, jedoch nur für den Teil, <strong>der</strong> in die Zeit nach Aufleben<br />
des vollen Versicherungsschutzes fällt.<br />
Im Hinblick auf Wartezeiten, sonstige tarifliche Fristen, Selbstbehalte und Leistungshöchstsätze<br />
wird die Anwartschaftsversicherung <strong>der</strong> Versicherung mit vollem Versicherungsschutz<br />
gleichgestellt.<br />
e) Vom Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzes an ist bei <strong>der</strong> großen<br />
Anwartschaftsversicherung <strong>der</strong> Beitrag zu entrichten, <strong>der</strong> zu zahlen wäre, wenn während <strong>der</strong><br />
Anwartschaftsversicherung voller Versicherungsschutz bestanden hätte.<br />
f) Zuschläge für den Einschluss von Vorerkrankungen sind vom Zeitpunkt des Auflebens des<br />
Versicherungsschutzes an zu entrichten.<br />
g) Endet die Anwartschaftsversicherung, ohne dass vom Aufleben des Versicherungsschutzes<br />
Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge ist<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 5 Beiträge<br />
a) Die monatliche Beitragsrate für die große Anwartschaftsversicherung errechnet sich entsprechend<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen jeweils als Prozentsatz des tariflichen Beitrags, <strong>der</strong><br />
ohne den Abschluss <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung zu zahlen wäre. Zuschläge für den<br />
Einschluss von Vorerkrankungen werden für die Dauer <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung nicht<br />
berechnet.<br />
b) Erhöht o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t sich während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung <strong>der</strong> Beitrag, <strong>der</strong><br />
ohne den Abschluss <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung zu zahlen wäre, so wird <strong>der</strong> Beitrag für die<br />
Anwartschaftsversicherung entsprechend verän<strong>der</strong>t. Hierbei gilt insbeson<strong>der</strong>e § 8 b AVB<br />
(Beitragsanpassung).<br />
c) In <strong>der</strong> Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt für den Prozentsatz gemäß<br />
a) § 8 b Absatz 1 Satz 4 AVB/KK 2009 bzw. AVB/KK 2013 entsprechend.<br />
Der für die Anwartschaftsversicherung in <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung geltende Prozentsatz<br />
kann unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Beitrag gemäß § 8 b Absatz 1 AVB/KT<br />
2009 festgelegt sind, entsprechend geän<strong>der</strong>t werden.<br />
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