Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KT 2009 Teile I und II<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 7<br />
e) während <strong>der</strong> gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen<br />
in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung <strong>der</strong><br />
Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige, es sei denn, dass die<br />
Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen<br />
steht;<br />
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />
aufhält, es sei denn, dass sie sich - unbeschadet des Absatzes 2 - in medizinisch<br />
notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vergleiche § 4 Absatz 8 und 9). Wird die<br />
versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes<br />
arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung o<strong>der</strong><br />
Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;<br />
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn <strong>der</strong> Tarif nichts an<strong>der</strong>es vorsieht.<br />
(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad o<strong>der</strong> Kurort - auch bei einem<br />
Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die<br />
versicherte Person dort ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt hat o<strong>der</strong> während eines<br />
vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute<br />
Erkrankung o<strong>der</strong> einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach<br />
medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.<br />
II Tarifbedingungen 2009<br />
1. Zu § 5 Absatz 1 c) Teil I AVB/KT 2009:<br />
Bewusstseinsstörungen<br />
Abweichend von § 5 Absatz 1 c) Teil I AVB/KT 2009 besteht Leistungspflicht bei<br />
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss<br />
bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.<br />
2. Zu § 5 Absatz 1 d Teil I AVB/KT 2009:<br />
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft,<br />
Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt, Entbindung<br />
Abweichend von § 5 Absatz 1 d) Teil I AVB/KT 2009 besteht ein Leistungsanspruch für<br />
Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im<br />
tariflichen Umfang. Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden auf die bis<br />
zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage nicht angerechnet.<br />
3. Zu § 5 Absatz 1 e) Teil I AVB/KT 2009:<br />
Leistung bei Entbindung<br />
Für die Zeit <strong>der</strong> Nichtbeschäftigung im Rahmen des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes<br />
nach dem Mutterschutzgesetz wird unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit<br />
und unabhängig vom tariflichen Leistungsbeginn bei Entbindung nach Vorlage <strong>der</strong><br />
amtlichen Geburtsurkunde eine Pauschale in Höhe des 12fachen vereinbarten<br />
Krankentagegeldes gezahlt. Dies gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige.<br />
Wird ein höherer Tagessatz wegen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Karenzzeit aufgrund einer längeren<br />
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vereinbart, gilt diese Tagegel<strong>der</strong>höhung nicht<br />
für die Berechnung <strong>der</strong> Pauschale bei Entbindung (vergleiche Tarif).<br />
§ 6 Auszahlung <strong>der</strong> Versicherungsleistungen<br />
I Musterbedingungen 2009<br />
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm gefor<strong>der</strong>ten Nachweise<br />
erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit <strong>der</strong> Leistungen des<br />
Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für <strong>der</strong>en<br />
Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
(4) Kosten für die Überweisung <strong>der</strong> Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von<br />
den Leistungen abgezogen werden.<br />
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können we<strong>der</strong> abgetreten noch verpfändet werden.<br />
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