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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teile I und II<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 17<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die<br />

die in § 257 Absatz 2 a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2008 geltenden<br />

Fassung (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit<br />

Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird<br />

<strong>der</strong> in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem<br />

Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Absatz 5 und Nr. 9 <strong>der</strong> Tarifbedingungen für den Standardtarif<br />

für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- o<strong>der</strong> -vollversicherung<br />

bestehen. Der Wechsel ist je<strong>der</strong>zeit nach Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichen Voraussetzungen<br />

möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, <strong>der</strong> auf den<br />

Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den<br />

Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsmin<strong>der</strong>ung bei Hilfebedürftigkeit wechseln<br />

können, wenn <strong>der</strong> erstmalige Abschluss <strong>der</strong> bestehenden Krankheitskostenvollversicherung ab<br />

dem 1. Januar 2009 erfolgte o<strong>der</strong> die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat o<strong>der</strong><br />

das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine<br />

Rente <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat o<strong>der</strong> ein<br />

Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen o<strong>der</strong> vergleichbaren Vorschriften bezieht o<strong>der</strong> hilfebedürftig<br />

nach dem Zweiten o<strong>der</strong> Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser<br />

Beitragsbegrenzungen wird <strong>der</strong> in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag<br />

erhoben. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

PKX0113 Seite 25 von 263

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