Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarif M2U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 1<br />
Tarif Mitglie<strong>der</strong> comfort (M2U) Ergänzungstarif zur gesetzlichen<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> für Mitglie<strong>der</strong> von Genossenschaften und<br />
Versicherte von bestimmten gesetzlichen Krankenkassen<br />
gültig ab 01.01.2013<br />
Tarif M2U gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013):<br />
Teil I Musterbedingungen 2009<br />
Teil II Tarifbedingungen 2013<br />
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Nach Tarif M2U versicherbar sind Mitglie<strong>der</strong> von Genossenschaften, <strong>der</strong>en Ehegatten bzw. in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und Kin<strong>der</strong> (Kin<strong>der</strong> sind versicherbar bis zur<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres), sofern diese Personen bei einem Träger <strong>der</strong> deutschen<br />
gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> (GKV) versichert sind. Versicherungsnehmer muss das<br />
Genossenschaftsmitglied sein.<br />
Ferner sind versicherbar Personen, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert<br />
sind, wenn diese Krankenkasse mit dem Versicherer eine entsprechende Vereinbarung zu<br />
diesem Tarif getroffen hat.<br />
Der Versicherer kann einen Nachweis <strong>der</strong> Mitgliedschaft bzw. Versicherung in <strong>der</strong> GKV verlangen.<br />
2. Beendigung <strong>der</strong> Versicherung<br />
In Erweiterung <strong>der</strong> §§ 13 bis 15 AVB/KK 2013 endet die Versicherung nach Tarif M2U mit dem<br />
Ausscheiden aus dem versicherbaren Personenkreis. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />
dem Versicherer ein solches Ausscheiden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit Ausnahme des<br />
Ausscheidens wegen Wegfalls <strong>der</strong> Versicherung in <strong>der</strong> GKV wird die Versicherung nach Tarif<br />
M2U ab dem Ersten des Monats, <strong>der</strong> dem Zeitpunkt des Ausscheidens folgt, unter Anrechnung<br />
<strong>der</strong> erworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung nach den Tarifen P2U und ZV fortgeführt,<br />
ohne dass es eines geson<strong>der</strong>ten Antrags bedarf.<br />
3. Leistungen des Versicherers für Zahnvorsorge, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
3.1 Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<br />
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne bzw. für<br />
die Reparatur und Neuanfertigung von eingeglie<strong>der</strong>tem Zahnersatz und für kieferorthopädische<br />
Behandlung, soweit die Maßnahme erstmals nach Vertragsabschluss angeraten bzw. geplant<br />
wurde. Versichert sind aucz Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind o<strong>der</strong> wegen des<br />
natürlichen Zahnwechsels bei Kin<strong>der</strong>n fehlen. Kein Versicherungsschutz besteht für bei<br />
Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt<br />
sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind o<strong>der</strong> wegen des natürlichen Zahnwechsels<br />
bei Kin<strong>der</strong>n fehlen, sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und<br />
kieferorthopädische Behandlung.<br />
Dies gilt entsprechend für Mehrleistungen nach einem Tarifwechsel.<br />
3.2 Vorleistungen<br />
Etwaige Leistungen <strong>der</strong> GKV und aus an<strong>der</strong>en Versicherungen sind vorab in Anspruch zu<br />
nehmen und werden angerechnet.<br />
3.3 Zahnersatz<br />
Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen<br />
Zahnersatz einschließlich <strong>der</strong> anzurechnenden Vorleistungen <strong>der</strong> GKV und Erstattungen Dritter<br />
zu 70 %,<br />
mindestens jedoch den gleichen Betrag, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für<br />
die durchgeführte Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet werden jedoch höchstens die<br />
verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe 3.2).<br />
Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays,<br />
implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inkl. hierfür notwendiger<br />
Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz<br />
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