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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife MP0U, MP1U, MP2U, MP3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 5<br />

3.5.4 Anschlussheilbehandlung<br />

In Erweiterung zu § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />

Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in <strong>der</strong> gemischten Anstalt bis zu vier<br />

Wochen dauern.<br />

3.5.5 Unterbringung und Verpflegung des Neugeborenen<br />

Entstehen Kosten hierfür, werden diese bei Nachversicherung nach § 2 AVB/KK 2013 mit den<br />

tariflichen Sätzen erstattet.<br />

3.5.6 Rooming-in<br />

Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif MP versicherten Kindes sind die zusätzlichen<br />

Unterbringungskosten für eine erwachsene Begleitperson bis zu vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

erstattungsfähig<br />

- zu 100 %,<br />

wenn die stationäre Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begonnen hat.<br />

3.5.7 Beitragsfreistellung<br />

Dauert ein erstattungsfähiger Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält <strong>der</strong><br />

Versicherungsnehmer für Tarif MP <strong>der</strong> betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat<br />

eine Beitragsgutschrift.<br />

Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die stationäre Heilbehandlung<br />

fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn <strong>der</strong><br />

stationären Heilbehandlung.<br />

3.5.8 Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- o<strong>der</strong> Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt<br />

- zu 100 %<br />

bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur.<br />

Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger<br />

Versicherungsdauer in einem Tarif MP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.<br />

1 Ambulante Kurbehandlung<br />

Erstattungsfähig sind die Kosten für ärztliche Behandlung (einschließlich Kurplan) sowie<br />

Arznei- und Heilmittelversorgung im Sinne von 3.3.4 und 3.3.5.<br />

2 Stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

Abweichend von § 5 Nr. 3 b) Teil II AVB/KK 2013 sind die Kosten für die Unterkunft inkl.<br />

Verpflegung in einer Kurklinik und ärztliche Behandlung (einschließlich Kurplan), Arznei- und<br />

Heilmittelversorgung im Sinne von 3.3.4 und 3.3.5 erstattungsfähig.<br />

3.6 Transportkosten<br />

3.6.1 Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung<br />

Neben den Transportkosten nach § 4 Nr. 4 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK<br />

2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls o<strong>der</strong><br />

medizinischen Notfalles erstattungsfähig<br />

innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 100 %,<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 75 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

3.6.2 Kosten für Rücktransport o<strong>der</strong> Überführung/Bestattung bei kurzfristigen Auslandsreisen<br />

Bei Auslandsreisen für die Dauer von längstens 45 Tagen erstattet <strong>der</strong> Versicherer bei<br />

unvorhergesehener Erkrankung o<strong>der</strong> Unfall die durch einen medizinisch notwendigen<br />

Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten, wenn<br />

ausreichende ärztliche Versorgung im Reiseland nicht sichergestellt ist und <strong>der</strong> Rücktransport von<br />

einem im Ausland zugelassenen Arzt angeordnet wurde<br />

- zu 100 %,<br />

bei Tod die notwendigen Kosten einer Bestattung im Ausland o<strong>der</strong> einer Überführung des<br />

Verstorbenen an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland bzw. in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum (EWR) bis zu 12.000 EUR.<br />

PKX0113 Seite 37 von 263

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