Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife MP0U, MP1U, MP2U, MP3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 5<br />
3.5.4 Anschlussheilbehandlung<br />
In Erweiterung zu § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />
Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in <strong>der</strong> gemischten Anstalt bis zu vier<br />
Wochen dauern.<br />
3.5.5 Unterbringung und Verpflegung des Neugeborenen<br />
Entstehen Kosten hierfür, werden diese bei Nachversicherung nach § 2 AVB/KK 2013 mit den<br />
tariflichen Sätzen erstattet.<br />
3.5.6 Rooming-in<br />
Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif MP versicherten Kindes sind die zusätzlichen<br />
Unterbringungskosten für eine erwachsene Begleitperson bis zu vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
erstattungsfähig<br />
- zu 100 %,<br />
wenn die stationäre Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begonnen hat.<br />
3.5.7 Beitragsfreistellung<br />
Dauert ein erstattungsfähiger Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer für Tarif MP <strong>der</strong> betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat<br />
eine Beitragsgutschrift.<br />
Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die stationäre Heilbehandlung<br />
fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn <strong>der</strong><br />
stationären Heilbehandlung.<br />
3.5.8 Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- o<strong>der</strong> Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt<br />
- zu 100 %<br />
bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur.<br />
Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger<br />
Versicherungsdauer in einem Tarif MP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss<br />
<strong>der</strong> letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.<br />
1 Ambulante Kurbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für ärztliche Behandlung (einschließlich Kurplan) sowie<br />
Arznei- und Heilmittelversorgung im Sinne von 3.3.4 und 3.3.5.<br />
2 Stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
Abweichend von § 5 Nr. 3 b) Teil II AVB/KK 2013 sind die Kosten für die Unterkunft inkl.<br />
Verpflegung in einer Kurklinik und ärztliche Behandlung (einschließlich Kurplan), Arznei- und<br />
Heilmittelversorgung im Sinne von 3.3.4 und 3.3.5 erstattungsfähig.<br />
3.6 Transportkosten<br />
3.6.1 Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung<br />
Neben den Transportkosten nach § 4 Nr. 4 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK<br />
2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls o<strong>der</strong><br />
medizinischen Notfalles erstattungsfähig<br />
innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 100 %,<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 75 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
3.6.2 Kosten für Rücktransport o<strong>der</strong> Überführung/Bestattung bei kurzfristigen Auslandsreisen<br />
Bei Auslandsreisen für die Dauer von längstens 45 Tagen erstattet <strong>der</strong> Versicherer bei<br />
unvorhergesehener Erkrankung o<strong>der</strong> Unfall die durch einen medizinisch notwendigen<br />
Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten, wenn<br />
ausreichende ärztliche Versorgung im Reiseland nicht sichergestellt ist und <strong>der</strong> Rücktransport von<br />
einem im Ausland zugelassenen Arzt angeordnet wurde<br />
- zu 100 %,<br />
bei Tod die notwendigen Kosten einer Bestattung im Ausland o<strong>der</strong> einer Überführung des<br />
Verstorbenen an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum (EWR) bis zu 12.000 EUR.<br />
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