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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife <strong>AG</strong>IL classic, <strong>AG</strong>IL comfort, <strong>AG</strong>IL premium<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 1<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Studenten und Schüler in den Tarifen<br />

<strong>AG</strong>IL classic, <strong>AG</strong>IL comfort, <strong>AG</strong>IL premium<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Personen während <strong>der</strong><br />

wissenschaftlichen Ausbildung an einer in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en<br />

EU-Staaten bestehenden Hochschule (Studenten) und Schüler nach folgenden Beson<strong>der</strong>en<br />

Bedingungen in den Tarifen EP0U, EP1U, EP2U, EP3U, MP0U, MP1U, MP2U, MP3U, TN0U,<br />

TN1U, TN2U und TN3U versicherungsfähig.<br />

2. Beiträge<br />

Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten Alter. Es werden<br />

Beitragsgruppen gebildet für Alter 16 - 20, 21 - 25, 26 - 30 und 31 - 34 Jahre.<br />

Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag <strong>der</strong> neuen<br />

Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalen<strong>der</strong>jahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter<br />

vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

3. Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung<br />

Diese Beson<strong>der</strong>en Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die<br />

wissenschaftliche Ausbildung o<strong>der</strong> die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen o<strong>der</strong> für die<br />

Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird o<strong>der</strong> in dem <strong>der</strong> Versicherte das 34. Lebensjahr<br />

vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne<br />

Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter<br />

weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten<br />

zurückzulegen.<br />

Will <strong>der</strong> Versicherungsnehmer von dieser Än<strong>der</strong>ung keinen Gebrauch machen, kann er das<br />

Versicherungsverhältnis <strong>der</strong> betroffenen Person innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach<br />

dem Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung kündigen<br />

(vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).<br />

Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen ist dem<br />

Versicherer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eintritt des Beendigungsgrundes schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

PKX0113 Seite 46 von 263

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