Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/PK Teil I Tarifbedingungen<br />
Tarife PKU, PK2U, PK3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 6<br />
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person<br />
(vergleiche § 6 Absatz 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur<br />
Feststellung des Versicherungsfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungspflicht des Versicherers und ihres<br />
Umfanges erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie sind insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet, dem Versicherer Kopien <strong>der</strong> Erstund<br />
aller Folgebescheide <strong>der</strong> SPV bzw. PPV nebst Kopien <strong>der</strong> zugrunde liegenden Gutachten zu<br />
überlassen. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom<br />
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
Von diesem Recht wird <strong>der</strong> Versicherer nur Gebrauch machen, wenn mangels Versicherung o<strong>der</strong><br />
Leistungsanspruch in <strong>der</strong> SPV bzw. PPV durch diese keine Feststellung von Pflegebedürftigkeit<br />
erfolgt.<br />
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit zu sorgen<br />
und alle Handlungen zu unterlassen, die <strong>der</strong>en Überwindung o<strong>der</strong> Besserung hin<strong>der</strong>lich sind.<br />
(5) Der Neuabschluss einer weiteren o<strong>der</strong> die Erhöhung einer an<strong>der</strong>weitig bestehenden Versicherung<br />
mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers<br />
vorgenommen werden.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />
Einschränkungen ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine <strong>der</strong> in § 9<br />
Absatz 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Bei verspätetem Zugang <strong>der</strong> Anzeige nach<br />
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird ein vereinbartes Pflegetagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt,<br />
jedoch nicht vor dem Beginn <strong>der</strong> Leistungspflicht und dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
(2) Wird die in § 9 Absatz 5 genannte Obliegenheit verletzt, so kann <strong>der</strong> Versicherer unter <strong>der</strong><br />
Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem<br />
Bekanntwerden <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden <strong>der</strong> versicherten Person stehen <strong>der</strong> Kenntnis und dem<br />
Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 11 Anzeigepflicht und Folgen bei Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Pflegestufe, Wegfall <strong>der</strong><br />
Versicherungsfähigkeit bzw. <strong>der</strong> Berechtigung zur Dynamik<br />
(1) Der Wegfall und jede Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person sind dem<br />
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
Erlangt <strong>der</strong> Versicherer hiervon erst später Kenntnis, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zur<br />
Rückzahlung bereits gezahlter Pflegetagegel<strong>der</strong>, die auf Zeiten nach Wegfall <strong>der</strong><br />
Pflegebedürftigkeit bzw. Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe entfallen, verpflichtet. Entfällt<br />
aufgrund des Wegfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf<br />
Beitragsbefreiung, so sind die dann wie<strong>der</strong> fälligen Beiträge nachzuzahlen.<br />
(2) Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer ebenfalls<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
Erlangt <strong>der</strong> Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide<br />
Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen<br />
Leistungen einan<strong>der</strong> zurückzugewähren.<br />
(3) Wird eine versicherte Person pflegebedürftig im Sinne § 1 Absatz 2 ist dies dem Versicherer auch<br />
dann unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Pflegestufe gegeben ist, für die nach dem vereinbarten<br />
Tarif kein Anspruch auf Pflegetagegeld besteht.<br />
Erlangt <strong>der</strong> Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst Kenntnis nachdem nach Eintritt<br />
von Pflegebedürftigkeit eine planmäßige Erhöhung nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wurde, so<br />
werden die betroffenen planmäßigen Erhöhungen rückgängig gemacht und beide Teile sind<br />
verpflichtet, einan<strong>der</strong> die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen For<strong>der</strong>ungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die<br />
Gegenfor<strong>der</strong>ung unbestritten o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong><br />
Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />
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