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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/PK Teil I Tarifbedingungen<br />

Tarife PKU, PK2U, PK3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 6<br />

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person<br />

(vergleiche § 6 Absatz 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur<br />

Feststellung des Versicherungsfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungspflicht des Versicherers und ihres<br />

Umfanges erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie sind insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet, dem Versicherer Kopien <strong>der</strong> Erstund<br />

aller Folgebescheide <strong>der</strong> SPV bzw. PPV nebst Kopien <strong>der</strong> zugrunde liegenden Gutachten zu<br />

überlassen. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom<br />

Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />

Von diesem Recht wird <strong>der</strong> Versicherer nur Gebrauch machen, wenn mangels Versicherung o<strong>der</strong><br />

Leistungsanspruch in <strong>der</strong> SPV bzw. PPV durch diese keine Feststellung von Pflegebedürftigkeit<br />

erfolgt.<br />

(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit zu sorgen<br />

und alle Handlungen zu unterlassen, die <strong>der</strong>en Überwindung o<strong>der</strong> Besserung hin<strong>der</strong>lich sind.<br />

(5) Der Neuabschluss einer weiteren o<strong>der</strong> die Erhöhung einer an<strong>der</strong>weitig bestehenden Versicherung<br />

mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers<br />

vorgenommen werden.<br />

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />

Einschränkungen ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine <strong>der</strong> in § 9<br />

Absatz 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Bei verspätetem Zugang <strong>der</strong> Anzeige nach<br />

§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird ein vereinbartes Pflegetagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt,<br />

jedoch nicht vor dem Beginn <strong>der</strong> Leistungspflicht und dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

(2) Wird die in § 9 Absatz 5 genannte Obliegenheit verletzt, so kann <strong>der</strong> Versicherer unter <strong>der</strong><br />

Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem<br />

Bekanntwerden <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />

(3) Die Kenntnis und das Verschulden <strong>der</strong> versicherten Person stehen <strong>der</strong> Kenntnis und dem<br />

Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />

§ 11 Anzeigepflicht und Folgen bei Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Pflegestufe, Wegfall <strong>der</strong><br />

Versicherungsfähigkeit bzw. <strong>der</strong> Berechtigung zur Dynamik<br />

(1) Der Wegfall und jede Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person sind dem<br />

Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

Erlangt <strong>der</strong> Versicherer hiervon erst später Kenntnis, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zur<br />

Rückzahlung bereits gezahlter Pflegetagegel<strong>der</strong>, die auf Zeiten nach Wegfall <strong>der</strong><br />

Pflegebedürftigkeit bzw. Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe entfallen, verpflichtet. Entfällt<br />

aufgrund des Wegfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf<br />

Beitragsbefreiung, so sind die dann wie<strong>der</strong> fälligen Beiträge nachzuzahlen.<br />

(2) Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer ebenfalls<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

Erlangt <strong>der</strong> Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide<br />

Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen<br />

Leistungen einan<strong>der</strong> zurückzugewähren.<br />

(3) Wird eine versicherte Person pflegebedürftig im Sinne § 1 Absatz 2 ist dies dem Versicherer auch<br />

dann unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Pflegestufe gegeben ist, für die nach dem vereinbarten<br />

Tarif kein Anspruch auf Pflegetagegeld besteht.<br />

Erlangt <strong>der</strong> Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst Kenntnis nachdem nach Eintritt<br />

von Pflegebedürftigkeit eine planmäßige Erhöhung nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wurde, so<br />

werden die betroffenen planmäßigen Erhöhungen rückgängig gemacht und beide Teile sind<br />

verpflichtet, einan<strong>der</strong> die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.<br />

§ 12 Aufrechnung<br />

Der Versicherungsnehmer kann gegen For<strong>der</strong>ungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die<br />

Gegenfor<strong>der</strong>ung unbestritten o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong><br />

Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />

PKX0113 Seite 152 von 263

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