Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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Gesetzesauszüge<br />
VVG, V<strong>AG</strong>, SGB<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 16<br />
d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit<br />
einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von<br />
Organen o<strong>der</strong> Geweben erhalten, von <strong>der</strong> Stelle, die die Leistung erbringt; wird die<br />
Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu<br />
tragen,<br />
3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des<br />
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,<br />
4. bei Entwicklungshelfern o<strong>der</strong> bei im Ausland beschäftigten Deutschen von den<br />
antragstellenden Stellen,<br />
5. bei Zeiten <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne<br />
Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,<br />
6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen<br />
a) in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von <strong>der</strong><br />
Pflegekasse,<br />
b) in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von<br />
dem privaten Versicherungsunternehmen,<br />
c) Pflegebedürftigen pflegen, <strong>der</strong> wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen o<strong>der</strong><br />
Leistungen <strong>der</strong> Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse o<strong>der</strong> eines privaten<br />
Versicherungsunternehmens erhält, von <strong>der</strong> Festsetzungsstelle für die Beihilfe o<strong>der</strong> vom<br />
Dienstherrn und <strong>der</strong> Pflegekasse o<strong>der</strong> dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig;<br />
ist ein Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die<br />
Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis <strong>der</strong> Rentenversicherungsträger<br />
untereinan<strong>der</strong>.<br />
(2) Bezieher von Krankengeld o<strong>der</strong> Verletztengeld, die in <strong>der</strong> knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhun<strong>der</strong>tsatzes, den sie zu tragen hätten,<br />
wenn sie in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge<br />
die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in <strong>der</strong><br />
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.<br />
IX. Buch (SGB IX)<br />
§ 2 Behin<strong>der</strong>ung<br />
(1) Menschen sind behin<strong>der</strong>t, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit o<strong>der</strong> seelische<br />
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter<br />
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
beeinträchtigt ist. Sie sind von Behin<strong>der</strong>ung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.<br />
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehin<strong>der</strong>t, wenn bei ihnen ein Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />
von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt o<strong>der</strong> ihre<br />
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzbuches haben.<br />
(3) Schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen gleichgestellt werden sollen behin<strong>der</strong>te Menschen mit einem Grad<br />
<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen<br />
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behin<strong>der</strong>ung ohne die<br />
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen o<strong>der</strong> nicht behalten<br />
können (gleichgestellte behin<strong>der</strong>te Menschen).<br />
§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget<br />
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe<br />
1. allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en Leistungsträgern,<br />
2. durch an<strong>der</strong>e Leistungsträger o<strong>der</strong><br />
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbeson<strong>der</strong>e auch freien und gemeinnützigen o<strong>der</strong><br />
privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen. Er bleibt für die<br />
Ausführung <strong>der</strong> Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn <strong>der</strong><br />
Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer o<strong>der</strong> wirtschaftlicher erbringen kann.<br />
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt<br />
werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes<br />
Leben zu ermöglichen. Bei <strong>der</strong> Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des<br />
individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die<br />
Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern<br />
trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den<br />
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