Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Wahlleistungstarife W2<br />
Seite 5<br />
Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird o<strong>der</strong> in dem die versicherte Person das 34.<br />
Lebensjahr vollendet.<br />
Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne<br />
Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter<br />
weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten<br />
zurückzulegen.<br />
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis <strong>der</strong> betroffenen Person<br />
innerhalb von zwei Monaten nach dem Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt schriftlich zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung zu kündigen (vgl. § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).<br />
Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen ist dem<br />
Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses schriftlich anzuzeigen.<br />
8. Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Beamtenanwärter und Referendare<br />
8.1 Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Aufnahme- und versicherungsfähig zu diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen sind beihilfeberechtigte<br />
Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungsfähige nicht<br />
berufstätige Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Lebenspartner, wenn sie nur geringfügig<br />
beschäftigt sind, jeweils bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Für die Dauer <strong>der</strong> Geltung<br />
dieser Beson<strong>der</strong>en Bedingungen wird <strong>der</strong> jeweilige Tarif durch ein angehängtes "B"<br />
gekennzeichnet.<br />
8.2 Wartezeiten<br />
Die Wartezeiten nach § 3 Teil I AVB/KK 2013 entfallen.<br />
8.3 Beiträge<br />
Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter <strong>der</strong> versicherten Person. Es werden<br />
Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im<br />
jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag <strong>der</strong> neuen Altersgruppe ist jeweils ab<br />
dem 1. Januar des Kalen<strong>der</strong>jahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die<br />
Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.<br />
8.4 Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen und Umstellung<br />
Diese Beson<strong>der</strong>en Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong><br />
Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen o<strong>der</strong> für die Dauer von mehr als sechs<br />
Monaten unterbrochen wird o<strong>der</strong> in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet.<br />
Darüber hinaus entfallen diese Beson<strong>der</strong>en Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw.<br />
Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.1) aufgenommen<br />
wird.<br />
Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen ist dem<br />
Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses schriftlich anzuzeigen.<br />
Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt <strong>der</strong> Versicherer später Kenntnis, wird die<br />
Versicherung, ab Beginn des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats ohne dass es<br />
eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt<br />
erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine<br />
neuen Wartezeiten zurückzulegen .<br />
Erhöht o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t sich gleichzeitig mit dem Wegfall <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>en Bedingungen <strong>der</strong><br />
Beihilfebemessungssatz o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong> Beihilfeanspruch, gilt Abschnitt Nr. 4 "Än<strong>der</strong>ung des<br />
Beihilfeanspruchs" entsprechend. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ist unter den in Nr. 8.5<br />
geregelten Voraussetzungen, die Weiterführung <strong>der</strong> Versicherung nach Tarif BB100 möglich.<br />
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis <strong>der</strong> betroffenen Person<br />
innerhalb von zwei Monaten nach dem Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt schriftlich zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung zu kündigen (vgl. § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).<br />
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