Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KT 2009 Teile I und II<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 5<br />
(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl<br />
unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leistung<br />
stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und<br />
Krankengeschichten führen.<br />
(9) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren<br />
bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen o<strong>der</strong> Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen<br />
aber die Voraussetzungen von Absatz 8 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann<br />
erbracht, wenn <strong>der</strong> Versicherer diese vor Beginn <strong>der</strong> Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei<br />
Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in<br />
Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />
II Tarifbedingungen 2009<br />
1. Zu § 4 Absatz 1 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung)<br />
a) Der Versicherer wird <strong>der</strong> Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung<br />
(RfB) Beträge mindestens in <strong>der</strong> vom Gesetzgeber gefor<strong>der</strong>ten Höhe zuführen.<br />
b) Über die Verwendung <strong>der</strong> Mittel und <strong>der</strong> RfB entscheidet <strong>der</strong> Vorstand mit Zustimmung<br />
des Treuhän<strong>der</strong>s. Die Mittel können zur Leistungserhöhung, Beitragssenkung o<strong>der</strong> zur<br />
Abwendung o<strong>der</strong> Mil<strong>der</strong>ung von Beitragserhöhungen (Beitragsanpassung) dienen.<br />
c) Verbleibende Beträge können auch zur Beitragsrückerstattung an die Versicherten<br />
verwendet werden. Die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung o<strong>der</strong> Gutschrift<br />
und die berechtigten Tarife werden jeweils vom Vorstand festgelegt. Der Anspruch auf<br />
Beitragsrückerstattung entsteht mit dem Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>jahres, wenn die<br />
versicherte Person im abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahr nach den festgelegten Tarifen<br />
versichert war und hieraus keine Versicherungsleistungen erbracht wurden, es sei<br />
denn, <strong>der</strong> Vorstand legt für das Kalen<strong>der</strong>jahr, für das die Beitragsrückerstattung<br />
ausgezahlt wird, fest, dass eine teilweise Leistungsfreiheit ausreicht. In diesem Fall<br />
wird <strong>der</strong> Versicherungsnehmer entsprechend informiert.<br />
Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung entfällt jedoch, wenn<br />
- für die versicherte Person für das abgelaufene Kalen<strong>der</strong>jahr weniger als 12<br />
monatliche Beitragsraten in den festgelegten Tarifen fällig waren,<br />
- im abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahr eine Anwartschaftsversicherung o<strong>der</strong><br />
Ruhensvereinbarung bestand,<br />
- die fälligen Beiträge für das abgelaufene Kalen<strong>der</strong>jahr zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Auszahlung bzw. Gutschrift <strong>der</strong> Beitragsrückerstattung nicht vollständig -<br />
gegebenenfalls inklusive Mahnkosten - gezahlt waren,<br />
- die Versicherung dieser Person in den festgelegten Tarifen o<strong>der</strong> eine<br />
entsprechende Anwartschaftsversicherung o<strong>der</strong> eine Ruhensvereinbarung am 01.<br />
Juli des Folgejahres nicht mehr besteht, es sei denn, diese Versicherung endete<br />
durch Tod o<strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Pflichtversicherung.<br />
Eine Beitragsrückerstattung und <strong>der</strong>en Höhe kann auch davon abhängig gemacht<br />
werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen o<strong>der</strong> Teile davon für mehrere<br />
aufeinan<strong>der</strong>folgende Kalen<strong>der</strong>jahre erfüllt sind. Die Auszahlung o<strong>der</strong> Gutschrift <strong>der</strong><br />
Beitragsrückerstattung wird nach dem 01. Juli des Folgejahres vorgenommen.<br />
d) Die <strong>der</strong> RfB zugewiesenen Beträge werden ausschließlich für die<br />
Überschussbeteiligung <strong>der</strong> Versicherten verwendet. Der Versicherer ist jedoch<br />
berechtigt, mit Zustimmung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die RfB, soweit<br />
sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse <strong>der</strong><br />
Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.<br />
2. Zu § 4 Absatz 2 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Versicherbares Krankentagegeld<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung des versicherbaren Krankentagegeldes für Arbeitnehmer können<br />
jedoch solche Krankentagegel<strong>der</strong> unberücksichtigt bleiben, die für Beitragszahlungen zur<br />
Abdeckung von Anrechnungszeiten in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt<br />
sind.<br />
3. Zu § 4 Absatz 3 und 4 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Verlängerung <strong>der</strong> Gehaltsfortzahlung<br />
a) Bei Arbeitnehmern darf die Karenzzeit nicht kürzer als die Dauer <strong>der</strong><br />
Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber sein.<br />
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