Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Wahlleistungstarife W1<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 2<br />
Dies setzt jedoch voraus, dass <strong>der</strong> Liquidation eine entsprechende sachlich und rechtlich<br />
begründete Vereinbarung über die Höhe <strong>der</strong> Vergütung (Honorarvereinbarung) zugrunde<br />
liegt.<br />
- Unterkunft im Ein- o<strong>der</strong> Zweibettzimmer<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die neben den allgemeinen<br />
Krankenhausleistungen geson<strong>der</strong>t berechnete Unterkunft im Ein- o<strong>der</strong> Zweibettzimmer<br />
(Wahlleistung Unterkunft).<br />
- Restkosten für Wahlleistungen<br />
Erstattungsfähige Aufwendungen für privatärztliche Behandlung aufgrund einer<br />
Honorarvereinbarung o<strong>der</strong> für die Unterbringung im Einbettzimmer, die nach Anrechnung von<br />
Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und Leistungen aus diesem Tarif<br />
verbleiben, werden erstattet<br />
zu 100 %.<br />
Die Beihilfeleistung ist anhand einer Kopie des Beihilfebescheides nachzuweisen, aus<br />
demauch <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz für die Unterkunft im Zweibettzimmer ersichtlich sein<br />
muss.<br />
Ergibt <strong>der</strong> tatsächliche Beihilfesatz für die Unterkunft im Zweibettzimmer gemeinsam mit dem<br />
Erstattungssatz des vereinbarten Tarifs weniger als 100 %, wird zur Ermittlung <strong>der</strong> Leistungfür<br />
Restkosten statt <strong>der</strong> tatsächlich gewährten Beihilfe eine fiktive Beihilfeleistung angerechnet,<br />
die gemeinsam mit dem Erstattungsprozentsatz 100 % ergibt.<br />
- Rooming-in<br />
Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif W1 versicherten Kindes werden die nach<br />
Anrechnung <strong>der</strong> Beihilfeleistung verbleibenden zusätzlichen Unterbringungskosten für eine<br />
erwachsene Begleitperson bis zu 4 Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr erstattet<br />
zu 100 %,<br />
wenn die stationäre Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begonnen<br />
hat.<br />
In Erweiterung von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind diese Aufwendungen auch dann<br />
erstattungsfähig, wenn das Krankenhaus nicht nach <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung (BPflV)<br />
o<strong>der</strong> dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnet.<br />
3.2 Stationäre Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen<br />
Entziehungsmaßnahmen<br />
3.2.1 Erstattungsumfang<br />
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung im Ausland sind die unter 3.1 genannten<br />
Leistungen mit <strong>der</strong> in Nr. 3.2.2 genannten Einschränkung erstattungsfähig, wenn sie zu den am<br />
Aufenthaltsort üblichen Berechnungssätzen berechnet werden.<br />
3.2.2 Gezielte Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union (EU), des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes (EWR) und außerhalb <strong>der</strong> Schweiz<br />
Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Behandlung im Ausland, außerhalb <strong>der</strong> EU, eines<br />
Vertragsstaates des Abkommens über den EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, wenn <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt<br />
zum Zweck <strong>der</strong> Heilbehandlung erfolgt. Als Mehrkosten gelten, diejenigen Kostenanteile, die bei<br />
Durchführung <strong>der</strong> Behandlung in Deutschland nicht angefallen wären. Dies gilt entsprechend<br />
auch für Entbindungen.<br />
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn <strong>der</strong><br />
Behandlung schriftlich zugesagt hat. Hierzu verpflichtet er sich, für den Fall, dass die medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />
durchführbar ist.<br />
3.3 Anschlussheilbehandlung<br />
In Erweiterung von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />
Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt zur Anschlußheilbehandlung bis zu vier<br />
Wochen dauern.<br />
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