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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Wahlleistungstarife W1<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

Dies setzt jedoch voraus, dass <strong>der</strong> Liquidation eine entsprechende sachlich und rechtlich<br />

begründete Vereinbarung über die Höhe <strong>der</strong> Vergütung (Honorarvereinbarung) zugrunde<br />

liegt.<br />

- Unterkunft im Ein- o<strong>der</strong> Zweibettzimmer<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die neben den allgemeinen<br />

Krankenhausleistungen geson<strong>der</strong>t berechnete Unterkunft im Ein- o<strong>der</strong> Zweibettzimmer<br />

(Wahlleistung Unterkunft).<br />

- Restkosten für Wahlleistungen<br />

Erstattungsfähige Aufwendungen für privatärztliche Behandlung aufgrund einer<br />

Honorarvereinbarung o<strong>der</strong> für die Unterbringung im Einbettzimmer, die nach Anrechnung von<br />

Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und Leistungen aus diesem Tarif<br />

verbleiben, werden erstattet<br />

zu 100 %.<br />

Die Beihilfeleistung ist anhand einer Kopie des Beihilfebescheides nachzuweisen, aus<br />

demauch <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz für die Unterkunft im Zweibettzimmer ersichtlich sein<br />

muss.<br />

Ergibt <strong>der</strong> tatsächliche Beihilfesatz für die Unterkunft im Zweibettzimmer gemeinsam mit dem<br />

Erstattungssatz des vereinbarten Tarifs weniger als 100 %, wird zur Ermittlung <strong>der</strong> Leistungfür<br />

Restkosten statt <strong>der</strong> tatsächlich gewährten Beihilfe eine fiktive Beihilfeleistung angerechnet,<br />

die gemeinsam mit dem Erstattungsprozentsatz 100 % ergibt.<br />

- Rooming-in<br />

Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif W1 versicherten Kindes werden die nach<br />

Anrechnung <strong>der</strong> Beihilfeleistung verbleibenden zusätzlichen Unterbringungskosten für eine<br />

erwachsene Begleitperson bis zu 4 Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr erstattet<br />

zu 100 %,<br />

wenn die stationäre Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begonnen<br />

hat.<br />

In Erweiterung von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind diese Aufwendungen auch dann<br />

erstattungsfähig, wenn das Krankenhaus nicht nach <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung (BPflV)<br />

o<strong>der</strong> dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnet.<br />

3.2 Stationäre Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen<br />

Entziehungsmaßnahmen<br />

3.2.1 Erstattungsumfang<br />

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung im Ausland sind die unter 3.1 genannten<br />

Leistungen mit <strong>der</strong> in Nr. 3.2.2 genannten Einschränkung erstattungsfähig, wenn sie zu den am<br />

Aufenthaltsort üblichen Berechnungssätzen berechnet werden.<br />

3.2.2 Gezielte Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union (EU), des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes (EWR) und außerhalb <strong>der</strong> Schweiz<br />

Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Behandlung im Ausland, außerhalb <strong>der</strong> EU, eines<br />

Vertragsstaates des Abkommens über den EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, wenn <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Heilbehandlung erfolgt. Als Mehrkosten gelten, diejenigen Kostenanteile, die bei<br />

Durchführung <strong>der</strong> Behandlung in Deutschland nicht angefallen wären. Dies gilt entsprechend<br />

auch für Entbindungen.<br />

Diese Begrenzung gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn <strong>der</strong><br />

Behandlung schriftlich zugesagt hat. Hierzu verpflichtet er sich, für den Fall, dass die medizinisch<br />

notwendige Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />

durchführbar ist.<br />

3.3 Anschlussheilbehandlung<br />

In Erweiterung von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />

Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt zur Anschlußheilbehandlung bis zu vier<br />

Wochen dauern.<br />

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