Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/PZV Teil I Tarifbedingungen<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 6<br />
(3) Kin<strong>der</strong> zahlen bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, den<br />
Beitrag für Kin<strong>der</strong>. Von dem auf Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalen<strong>der</strong>jahr an ist<br />
<strong>der</strong> Beitrag für Erwachsene mit dem Eintrittsalter 16 Jahre zu zahlen.<br />
(4) Die erste Beitragsrate ist nach Aushändigung des Versicherungsscheines, bei einem in <strong>der</strong><br />
Zukunft liegenden Versicherungsbeginn spätestens zu dem im Versicherungsschein genannten<br />
Versicherungsbeginn zu zahlen.<br />
(5) Kommt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit <strong>der</strong> Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die<br />
gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als<br />
gestundet, wenn <strong>der</strong> rückständige Beitragsteil einschließlich <strong>der</strong> Beitragsrate für den am Tage <strong>der</strong><br />
Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.<br />
(6) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages o<strong>der</strong> eines Folgebeitrages kann unter den<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 37 und 38 Absatz 2 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des<br />
Versicherungsschutzes führen. Ist eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung <strong>der</strong> Mahnkosten verpflichtet. Die<br />
Mahnkosten betragen für jede Mahnung 0,50 EUR. Darüber hinaus können Verzugszinsen und<br />
die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren (z. B. Rückläufergebühren,<br />
Gerichtskosten) erhoben werden.<br />
(7) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf <strong>der</strong> Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer<br />
nur <strong>der</strong>jenige Teil des Beitrags bzw. <strong>der</strong> Beitragsrate zu, <strong>der</strong> dem Zeitraum entspricht, in dem <strong>der</strong><br />
Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund<br />
des § 19 Absatz 2 VVG (siehe Anhang) o<strong>der</strong> durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger<br />
Täuschung beendet, steht dem Versicherer <strong>der</strong> Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum<br />
Wirksamwerden <strong>der</strong> Rücktritts- o<strong>der</strong> Anfechtungserklärung zu. Tritt <strong>der</strong> Versicherer zurück, weil<br />
<strong>der</strong> erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine<br />
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(8) Die Beiträge sind an die vom Versicherer bezeichnete Stelle zu entrichten.<br />
§ 8a Beitragsberechnung<br />
(1) Die Berechnung <strong>der</strong> Beiträge erfolgt nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorschriften des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes (V<strong>AG</strong>) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des<br />
Versicherers festgelegt.<br />
(2) Bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beiträge, auch durch Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsschutzes, wird das<br />
Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung erreichte tarifliche Lebensalter<br />
(Lebensaltersgruppe) <strong>der</strong> versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des<br />
Geschlechts nicht für Tarife, <strong>der</strong>en Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird<br />
dem Eintrittsalter <strong>der</strong> versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine<br />
Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten<br />
Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung <strong>der</strong> Beiträge o<strong>der</strong> eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungen<br />
des Versicherers wegen Älterwerdens <strong>der</strong> versicherten Person ist jedoch während <strong>der</strong> Dauer des<br />
Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Als<br />
tarifliches Lebensalter gilt <strong>der</strong> Unterschied zwischen dem Geburtsjahr <strong>der</strong> versicherten Person<br />
und dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem die Än<strong>der</strong>ung in Kraft tritt. Die Anrechnung <strong>der</strong><br />
Alterungsrückstellung geschieht in <strong>der</strong> Weise, dass dem Versicherten auf den Beitrag zum<br />
erreichten Lebensalter ein Nachlass eingeräumt wird.<br />
(3) Zur Finanzierung von Beitragsermäßigungen o<strong>der</strong> zur Vermeidung o<strong>der</strong> Begrenzung von<br />
Beitragserhöhungen werden <strong>der</strong> Alterungsrückstellung aller Versicherten von<br />
Krankheitskostentarifen zusätzliche Beträge nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorschriften des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes und <strong>der</strong> technischen Berechnungsgrundlagen jährlich<br />
zugeschrieben und ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten entsprechend<br />
verwendet.<br />
(4) Bei Beitragsän<strong>der</strong>ungen kann <strong>der</strong> Versicherer auch beson<strong>der</strong>s vereinbarte Risiko- o<strong>der</strong><br />
Beitragszuschläge entsprechend än<strong>der</strong>n.<br />
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