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WINLine LOHN - Deutschland - Mesonic

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Kapitel Stammdaten Seite 170allgemeiner Beitragssatz KV 14,9 %Beitrag zur privaten KV 500,00 € (Familienangehörige sind mitversichert)Höchstzuschuss nach Entgelt : 3.000 € x 7,0 % = 210,00 €Da die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur PKV höher ist, steht dem Arbeitnehmer monatlich einBeitragszuschuss von 210,00 € zu.Monat 11/2009Der KV-pflichtige Teil des EGA beträgt 2.500 € (wenn Versicherungspflicht bestanden hätte). Das ergibt,einen Zuschussbetrag von zusätzlich 175,00 €. (2.500,00 € x 7,0 %). Der gezahlte Zuschuss von mtl. 210,00€ ist aufgrund des EGA um 175,00 € zu erhöhen. Die Nachzahlung von 7/09 bis 11/09 beträgt 175,00 € (5 X35,00 €). Die Differenz zwischen dem gezahlten Zuschuss aufgrund des lfd. Entgelts und der Hälfte dertatsächlichen Aufwendungen (250,00 € - 210,00 €) beträgt 40,00 € im Monat, somit wird für das EGA einZuschuss von 175,00 € gezahlt.5. Beispiel:Juli bis November 2009Lfd. Arbeitsentgelt 3.000 €, EGA in 11/2009 = 10.000 €allgemeiner Beitragssatz KV 14,9 %Beitrag zur privaten KV 600,00 € (Familienangehörige sind mitversichert)Höchstzuschuss nach BBG : 3.675 € x 7,0 % = 257,25 €Da die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur PKV höher ist, steht dem Arbeitnehmermonatlich ein Beitragszuschuss von 257,25 € zu.6. Beispiel:Juli bis November 2009Lfd. Arbeitsentgelt 3.000 €, EGA in 11/2009 = 10.000 €allgemeiner Beitragssatz KV 14,9 %Beitrag zur privaten KV 300,00 €Höchstzuschuss nach BBG : 3.675 € x 7,3 % = 257,25 €Da die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur PKV niedriger ist, steht dem Arbeitnehmermonatlich ein Beitragszuschuss von 150,00 € zu.‣ Beitragszuschuss zur PflegeversicherungArbeitnehmer, die freiwillig GKV oder PKV krankenversichert sind und bei einer Pflegekasse oder in derprivaten PV versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss zu ihrer Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 1 Satz 1SGB XI). Die Regelung entspricht inhaltlich den § 257 Abs. 1 SGB V, so dass es hinsichtlich desanspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherungkommt. Für Personen, die nur die halben Leistungsansprüche haben und nur die halben Beiträge zahlen, dadie andere Hälfte der Leistungsansprüche im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherren erbracht wird,gibt es die Regelung des § 28 Abs. 2 SGB XI.Für Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer ist als Zuschuss die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der aus demArbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist. Analog zur KV ist in Zeiten, in denen einBeitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nicht gezahlt wird, auch der Anspruch auf denBeitragszuschuss für die Pflegeversicherung ausgeschlossen. Wegen weiterer Besonderheiten wirdauf die Ausführungen zur freiwilligen Krankenversicherung verwiesen.Für PKV-versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihremPflegeversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Das gilt auch für Arbeitnehmer, die nach § 22 SGBXI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind. Voraussetzung ist weiterhin,dass bei Versicherungspflicht (§ 25 SGB XI)des Beschäftigten Vertragsleistungen nach Art und Umfang desSGB XI zustehen. Privat Versicherte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge erhalten keinen<strong>WINLine</strong> ® <strong>LOHN</strong> - <strong>Deutschland</strong> MESONIC © 2012

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