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WINLine LOHN - Deutschland - Mesonic

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Kapitel Stammdaten Seite 171Beitragszuschuss sondern gemäß § 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherren. DerArbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Zuschussberechtigung nachzuweisen (§ 61 Abs. 7 SGBXI). Als Beitragszuschuss ist nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Hälfte des Beitrages zu zahlen,den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlenhätte. Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz beträgt z. Zt. 1,95 Prozent. Bei privat versichertenArbeitnehmern ist der Zuschuss allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte fürseine private PV zu zahlen hat.Anmerkung:Gem. § 58 Abs.3 SGB XI tragen Beschäftigte die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn derBeschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl dergesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindertworden ist. Im Bundesland Sachsen, in dem - entgegen den übrigen Bundesländern - kein Feiertaggestrichen wurde, ist nur ein Beitragszuschuss in Höhe von 0,475 % des Arbeitsentgelts zu zahlen (1,95 %abzüglich 1,0 % = 0,95 % ð Hälfte von 0,95 % = 0,475 %), höchsten jedoch die Hälfte desPflegeversicherungsbeitrages.Beispiel für Sachsen:Beitrag für die private PV beträgt: 50,00 €Lfd. Arbeitsentgelt: 3.000,00 €Berechnung des Zuschuss: 3.000,00 € x 0,475% = 14,25 € .Da der Beitragszuschuss in diesem Beispiel auf Grund des Entgelts niedriger ist (14,25 €) als die Hälfte desPflegeversicherungsbeitrages (25,00 €) wird der niedrigere Betrag (14,25 €) als Beitragszuschuss gezahlt.Unterregister DSKK Meldungen<strong>WINLine</strong> ® <strong>LOHN</strong> - <strong>Deutschland</strong> MESONIC © 2012

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