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WINLine LOHN - Deutschland - Mesonic

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Kapitel Stammdaten Seite 93In der Zeilen-Formel werden die Eingaben und die Berechnungen für die gerade aktive Erfassungszeilevorgenommen. In der Zeilen-Formel kann auch das Formel-Fenster geöffnet werden, wo dann die einzelnenEingaben durchgeführt werden können. Dieses ist in der Einzelerfassung, Chaoserfassung, Stapelabrechnungoder Rückrechnung möglich.Bei der Belegformel werden die Werte, die in weiterer Folge für Berechnungen von Lohnarten benötigtwerden, abgespeichert bzw. in Speichern zur Verfügung gestellt.‣ FolgelohnartEingabe einer Folgelohnart, die automatisch im Anschluss an die gerade bearbeitete Lohnart aufgerufenwird. So ist es möglich an eine Lohnart Überstunden eine Folgelohnart Überstundenzuschlag 50%anzuhängen. Mit der Taste F9 oder Klick auf die Lupe greifen Sie auf den Lohnartenstamm zu.Achtung:Bei der Verwendung von automatischen Lohnarten (siehe auch Kapitel Arbeitnehmerstamm, RegisterLohnarten) und Folgelohnarten muss darauf geachtet werden, dass keine Doppelhinterlegung erfolgt, damiteine Lohnart bei der Einzelerfassung dadurch nicht mehrfach angezogen wird.‣ PfändungHier kann festgelegt werden, in welcher Weise der Wert, der mit dieser Lohnart abgerechnet wird, bei einerPfändung berücksichtigt werden muss. Die Lohnarten müssen daraufhin angepasst werden. Es ist immerangegeben, wie sich die Schlüsselung bei einer Sachpfändung nach §850c (ZPO) und bei einerUnterhaltspfändung nach §850d (ZPO) verhält.0 - voll pfändbar/voll pfändbarDer Wert der Lohnart ist bei jeder Pfändungsart mit dem gesamten Wert pfändbar.1 - zu 50% (§ 850c) / zu 25% (§ 850d) pfandfreiZu 50% pfändbar nach §850c (ZPO) bedeutet, dass bei gewöhnlichen Pfändungen(Sachpfändungen) der Wert dieser Lohnart bis zu 50% unpfändbar ist. Bei Unterhaltspfändungen(nach §850d ZPO) ist dieser Wert nur zu 25% unpfändbar. Dieses betrifft z. B.Mehrarbeitsvergütungen. unpfändbar (§ 850c) / pfändbar zu 50% (§ 850d). Die mit dieser Lohnart abgerechneten Bezüge -wie z. B. zusätzliches Urlaubsentgelt - werden bei Sachpfändung als unpfändbar und bei einerUnterhaltspfändung als zu 50% pfändbar behandelt. unpfändbar (§ 850c)/ unpfändbar (§ 850d)unpfändbar nach §850c (ZPO) bedeutet, dass bei gewöhnlichen Pfändungen (Sachpfändungen)und bei Unterhaltspfändungen (nach §850d ZPO) der Wert dieser Lohnart unpfändbar ist. Diesesbetrifft z. B. Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Auslösungen.zu 50%, max. 500,- € (§ 850c)/zu 25%, max. 250,-€ (§ 850d) pfandfreiZu 50%, max. 500,- € nach § 850c (ZPO) bedeutet, dass bei gewöhnlichen Pfändungen(Sachpfändungen) der Wert dieser Lohnart bis zu 50% unpfändbar ist, max. bis 500,-€. BeiUnterhaltspfändungen (nach § 850d ZPO) ist dieser Wert nur zu 25% unpfändbar, max. zu 250,- €.Dieses betrifft z. B. Weihnachtsvergütungen.‣ ZVK-BemessungMit dieser Schlüsselung wird diese Lohnart für eine ZVK-Berechnung berücksichtigt.‣ SortierstufeMit diesem Feld kann bestimmt werden, in welcher Sortierungsreihenfolge Lohnarten bei der Abrechnungabgearbeitet werden sollen. Dieses ist notwendig, wenn die Lohnarten unabhängig von der Erfassung, ineiner bestimmten Reihenfolge gebracht werden, damit die Belegformeln die Werte richtig ermitteln können.Bei der Erfassung, bzw. dem Import von Erfassungszeilen wird die Sortierstufe aus dem Lohnartenstamm indie Erfassung übernommen. Sind alle Lohnarten in einer Erfassung mit einer Sortierstufe versehen, werden<strong>WINLine</strong> ® <strong>LOHN</strong> - <strong>Deutschland</strong> MESONIC © 2012

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