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WINLine LOHN - Deutschland - Mesonic

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Kapitel Stammdaten Seite 183Hinweis zum KUGIn der Regel muss für jeden Monat die Leistungssatz- und Sollentgeltermittlung neu durchgeführt werden.Dafür müssen Sie die Lohnart KUG-Sollentgelt, die mit dem Schema 19 geschlüsselt ist, in derEinzelabrechnung erfassen. Erfasst wird in diesem Falle das Sollentgelt mit den Stunden, das für dieSollentgeltberechnung des aktuellen Monats herangezogen werden soll. Das Sollentgelt ist dasBruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall bei Vollarbeit erzielt hätte, vermindert um dasEntgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat), soweit diese Bezüge sv-pflichtiggewesen wären. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.Für Akkordlohnempfänger gilt, dass ein ermittelter Durchschnittsstundenlohn zur Berechnung desSollentgeltes z. B. deshalb nicht herangezogen werden kann, weil wegen der Kurzarbeit im Betrieb derArbeitnehmer eine Leistungslohnminderung zu verzeichnen hat. Für diese Fälle, kann einDurchschnittsstundenlohn aus den Entgelten der letzten 3 Monate vor dem ersten Arbeitsausfall errechnetwerden. Für diese Ermittlung gibt es den Menüpunkt Abrechnen KUG- Sollentgelt BerechnungBei dieser Ermittlung wird auf die Werte des internen, festen Speichers 998 = KUG-Sollentgelt vomArbeitnehmer zugegriffen. Das durchschnittliche Sollentgelt und der Leistungssatz werden imArbeitnehmerstamm unter dem Register LSt unter den entsprechenden Feldern abgestellt. Die Felder könnenmanuell überschrieben werden. Die Sollentgeltermittlung aller Monate des Gewährungszeitraumes basiertdamit auf diesen Wert, wenn er nicht durch die unter a) beschriebene Weise in der Erfassung bestimmtwird.Unterregister VersorgungsempfängerVersorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in voller Höhe zuversteuern.Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzterBetrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezügesindoderdas Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezuga. auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,b. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen desöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaftenin anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einerAltersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegenErreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtigedas 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.Es handelt sich damit insbesondere um Beamtenpensionen und Betriebsrenten.Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird derVersorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nichtmehr anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall desArbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt.Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden stufenweise bis 2040 abgebaut.<strong>WINLine</strong> ® <strong>LOHN</strong> - <strong>Deutschland</strong> MESONIC © 2012

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