Die Stimme der Verbraucher - vzbv
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Finanzdienstleistungen<br />
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Kraft treten müssen. Wegen <strong>der</strong> Verzögerung ist Deutschland von <strong>der</strong> EU-Kommission<br />
bereits verklagt worden. Aber auch die vorliegende Umsetzung <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Richtlinie verstößt nach unserer Ansicht gegen europäisches Recht.<br />
So verlangt die Richtlinie von den Vermittlern unter an<strong>der</strong>em, dass sie jede Produktempfehlung<br />
begründen müssen. Nach den Vorstellungen <strong>der</strong> Bundesregierung sollen<br />
diese Begründung und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Beratung jedoch davon abhängig sein, wie hoch<br />
die Prämie ist. Sinnvoller wäre es dagegen, auf die Risiken abzustellen, denen <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong><br />
durch die Produktwahl ausgesetzt wird – etwa existenzbedrohende Deckungslücken.<br />
Auch im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen nach<br />
einem Beratungsverschulden des Vermittlers mahnte <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />
Nachbesserungen an.<br />
Zudem wurde die Chance verpasst, einheitliche Standards für eine angemessene<br />
Berufsqualifikation für alle Versicherungsvermittler zu schaffen. So benötigen Vermittler,<br />
die ausschließlich Versicherungsprodukte eines bestimmten Unternehmens<br />
verkaufen dürfen, keine behördliche Berufszulassung, wenn ihnen <strong>der</strong> Versicherer<br />
bescheinigt, „angemessene“ Berufskenntnisse zu haben. Was im Einzelfall als „angemessen“<br />
gilt, soll <strong>der</strong> Entscheidung des Versicherers überlassen werden. Auch an<strong>der</strong>e<br />
Gewerbetreibende, die Versicherungen im Nebengeschäft verkaufen, müssen keine<br />
angemessene Sachkunde nachweisen.<br />
Vor dem Hintergrund dieser Defizite rief <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband den<br />
Arbeitskreis „EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation“ ins Leben. Innerhalb dieses Gremiums<br />
werden Mindeststandards für einzelne Versicherungssparten aufgestellt. Ein<br />
Beispiel für einen entsprechend umfassenden Mindeststandard sind die „Empfehlungen<br />
des <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverbandes zur Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen<br />
in <strong>der</strong> Reisekrankenversicherung“ (siehe Link). Durch solche<br />
Mindeststandards können die Interessen <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>organisationen und <strong>der</strong> Versicherungsmakler<br />
zum Vorteil des <strong>Verbraucher</strong>s gebündelt werden. <strong>Die</strong> Mindeststandards<br />
bieten für den Makler den Vorteil, dass <strong>der</strong> Beratungsaufwand deutlich sinkt, da<br />
viele Leistungskriterien im Mindeststandard abgebildet sind. <strong>Die</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Risikoanalyse<br />
zu stellenden Fragen werden damit deutlich reduziert.