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Die Stimme der Verbraucher - vzbv

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Benachteiligung per Vertrag<br />

82<br />

BGH-Urteil zum Zahlungsverkehr:<br />

Angezeigter Kontostand muss dem aktuellen Stand entsprechen<br />

Aus einem Kontoauszug am Kontoauszugsdrucker muss unmittelbar hervorgehen, ob<br />

<strong>der</strong> als Kontostand ausgewiesene Saldo sich tatsächlich als Summe <strong>der</strong> gebuchten<br />

o<strong>der</strong> bereits wertgestellten Beträge errechnet. So lautet das abschließende Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs in einem über vier Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen dem<br />

<strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband und <strong>der</strong> Sparkasse Hannover. Im konkreten Fall<br />

hatte eine Kundin <strong>der</strong> Sparkasse Hannover am Geldautomaten Geld abgehoben, nachdem<br />

<strong>der</strong> Kontoauszug am Automaten ein Guthaben ausgewiesen hatte. Da ein größerer<br />

Betrag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht wertgestellt war, wurden <strong>der</strong> Kundin Sollzinsen<br />

für die Abbuchung in Rechnung gestellt.<br />

Das oberste Gericht bestätigte die Auffassung des <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverbandes.<br />

Danach darf die Kontostandsanzeige am Bankautomaten nicht den irreführenden<br />

Eindruck vermitteln, <strong>der</strong> als Kontostand mitgeteilte Betrag sei ohne Sollzinsen verfügbar,<br />

da dieser als Schlusssaldo mit Datumsangabe versehen wird, obwohl ein entsprechend<br />

zinsfrei verfügbarer Kontostand unter Umständen noch nicht vorhanden ist. Der<br />

„Kontostand“ müsse durchweg das jeweils aktuell verfügbare Guthaben ausweisen.<br />

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 2007 (Aktenzeichen BGH I ZB 87/04)<br />

Datenschutz:<br />

Gericht untersagt Belästigung durch Telekom-Konzern<br />

<strong>Die</strong> Deutsche Telekom AG hatte <strong>Verbraucher</strong>n Schreiben zugesandt, in denen das<br />

Unternehmen ihnen bestätigte, ihre Daten innerhalb <strong>der</strong> Deutschen Telekom-Gruppe<br />

zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung nutzen zu dürfen, obwohl die <strong>Verbraucher</strong><br />

eine solche Einwilligung zur Datenweitergabe und -nutzung nie erteilt hatten.<br />

<strong>Die</strong>se Praxis untersagte das Landgericht Bonn wegen unzumutbarer Belästigung <strong>der</strong><br />

<strong>Verbraucher</strong>. Bereits im Dezember 2006 hatte das Bonner Landgericht dem <strong>vzbv</strong> einen<br />

Unterlassungsanspruch gegen das Tochterunternehmen T-Mobile Deutschland wegen

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