Die Stimme der Verbraucher - vzbv
Die Stimme der Verbraucher - vzbv
Die Stimme der Verbraucher - vzbv
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Benachteiligung per Vertrag<br />
82<br />
BGH-Urteil zum Zahlungsverkehr:<br />
Angezeigter Kontostand muss dem aktuellen Stand entsprechen<br />
Aus einem Kontoauszug am Kontoauszugsdrucker muss unmittelbar hervorgehen, ob<br />
<strong>der</strong> als Kontostand ausgewiesene Saldo sich tatsächlich als Summe <strong>der</strong> gebuchten<br />
o<strong>der</strong> bereits wertgestellten Beträge errechnet. So lautet das abschließende Urteil des<br />
Bundesgerichtshofs in einem über vier Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen dem<br />
<strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband und <strong>der</strong> Sparkasse Hannover. Im konkreten Fall<br />
hatte eine Kundin <strong>der</strong> Sparkasse Hannover am Geldautomaten Geld abgehoben, nachdem<br />
<strong>der</strong> Kontoauszug am Automaten ein Guthaben ausgewiesen hatte. Da ein größerer<br />
Betrag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht wertgestellt war, wurden <strong>der</strong> Kundin Sollzinsen<br />
für die Abbuchung in Rechnung gestellt.<br />
Das oberste Gericht bestätigte die Auffassung des <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverbandes.<br />
Danach darf die Kontostandsanzeige am Bankautomaten nicht den irreführenden<br />
Eindruck vermitteln, <strong>der</strong> als Kontostand mitgeteilte Betrag sei ohne Sollzinsen verfügbar,<br />
da dieser als Schlusssaldo mit Datumsangabe versehen wird, obwohl ein entsprechend<br />
zinsfrei verfügbarer Kontostand unter Umständen noch nicht vorhanden ist. Der<br />
„Kontostand“ müsse durchweg das jeweils aktuell verfügbare Guthaben ausweisen.<br />
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 2007 (Aktenzeichen BGH I ZB 87/04)<br />
Datenschutz:<br />
Gericht untersagt Belästigung durch Telekom-Konzern<br />
<strong>Die</strong> Deutsche Telekom AG hatte <strong>Verbraucher</strong>n Schreiben zugesandt, in denen das<br />
Unternehmen ihnen bestätigte, ihre Daten innerhalb <strong>der</strong> Deutschen Telekom-Gruppe<br />
zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung nutzen zu dürfen, obwohl die <strong>Verbraucher</strong><br />
eine solche Einwilligung zur Datenweitergabe und -nutzung nie erteilt hatten.<br />
<strong>Die</strong>se Praxis untersagte das Landgericht Bonn wegen unzumutbarer Belästigung <strong>der</strong><br />
<strong>Verbraucher</strong>. Bereits im Dezember 2006 hatte das Bonner Landgericht dem <strong>vzbv</strong> einen<br />
Unterlassungsanspruch gegen das Tochterunternehmen T-Mobile Deutschland wegen