Die Stimme der Verbraucher - vzbv
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Unlauterer Wettbewerb<br />
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„Test in einem (!) Café – heute zwei Millionen Flaschen/Tag!<br />
Weil für Werbung kein Geld da war, wurde ‚Bionade‘ zuerst in einem einzigen (!)<br />
Café in Hamburg verkauft. Mund-zu-Mund-Propaganda ließ immer mehr Leute zu<br />
‚Bionade‘ greifen. Schnell wurde klar: Man muss für Werbung nicht Millionen ausgeben<br />
(nähere Infos hierzu: www.menschen-erreichen.de).“<br />
Der zitierte Link führte direkt zur Internetseite <strong>der</strong> Deutschen Post AG mit einer<br />
Werbekampagne für das Dialogmarketing <strong>der</strong> Deutschen Post AG. Wir mahnten RTL<br />
wegen Schleichwerbung ab und hatten bereits außergerichtlich Erfolg: RTL gab sofort<br />
eine Unterlassungserklärung ab und entfernte den Hinweis auf die Deutsche Post AG.<br />
l Schleichwerbung 3:<br />
Lidl und Axel Springer: „BILD Dir Deine Werbung“<br />
Unter <strong>der</strong> Überschrift „Ab heute! WM-KNALLER“ warb die „Bild“-Zeitung am 6. Juni<br />
2006 für ein sogenanntes Fanpaket zur Fußball-WM: Bestehend aus einem Sixpack Bier,<br />
einer Tüte Chips und einer Deutschlandfahne – zum „Knallerpreis“ von 99 Cent. Der<br />
Leser musste zum Erhalt des Pakets einen Coupon ausschneiden und diesen in einer<br />
Lidl-Filiale einlösen. <strong>Die</strong> Anzeige war so gestaltet, dass sie von einem normalerweise<br />
an dieser Stelle zu erwartenden redaktionellen Beitrag kaum zu unterscheiden war.<br />
Als Anzeige war sie nicht ausdrücklich gekennzeichnet. Nachdem unsere Abmahnung<br />
erfolglos blieb, reichten wir Klage gegen den Axel Springer Verlag ein. Das Landgericht<br />
Berlin wies diese in erster Instanz ab. Das Gericht war <strong>der</strong> Ansicht, dies sei keine wettbewerbswidrig<br />
„getarnte“ o<strong>der</strong> „versteckte“ Werbung. Eine Entscheidung über die eingelegte<br />
Berufung steht noch aus.<br />
Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 102 O 72/06)<br />
Lockvogelwerbung:<br />
UWG wird umgangen<br />
Ein andauerndes Ärgernis stellt für viele Konsumenten die sogenannte Lockvogelwerbung<br />
dar. Zwar schreibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, dass<br />
beworbene Waren zwei Tage zu bevorraten sind. Vor allem bei Discountern sieht die<br />
gängige Praxis jedoch an<strong>der</strong>s aus. Ihre Pflicht zur ausreichenden Bevorratung beworbe-