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Die Stimme der Verbraucher - vzbv

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l Reiseverträge 2:<br />

Anzahlung von 20 Prozent zulässig<br />

Der <strong>vzbv</strong> ließ in einem Verfahren gegen die Tjaereborg Reisen GmbH die Zulässigkeit<br />

einer Anzahlungsverpflichtung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises nach Erhalt<br />

<strong>der</strong> schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins klären.<br />

Mit Urteil vom 20. Juni 2006 bestätigte <strong>der</strong> Bundesgerichtshof (BGH), dass die Klausel<br />

zulässig ist. Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein sei eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien eingetreten. Der Reisende sei nun vor<br />

dem Risiko einer Insolvenz des Veranstalters entlastet. Im Hinblick auf diese geän<strong>der</strong>te<br />

Risikoverteilung sei eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises gerechtfertigt<br />

und zulässig. An<strong>der</strong>s hatten einige Gerichte in <strong>der</strong> Vergangenheit entschieden.<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2006 (Aktenzeichen X ZR 59/05)<br />

Kommerzielle eBay-Händler:<br />

<strong>Verbraucher</strong>informationen unzureichend<br />

<strong>Die</strong> Internet-Auktionsplattform eBay wurde in den vergangenen Jahren verstärkt auch<br />

von kommerziellen Händlern als Einkunftsquelle genutzt. Viele Händler verlagerten als<br />

sogenannte Powerseller einen Teil ihrer Aktivitäten ins Internet und eröffneten einen<br />

eigenen eBay-Shop. Parallel nahm auch die Zahl <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>beschwerden zu. Im<br />

Rahmen einer gezielten Aktion hat <strong>der</strong> <strong>vzbv</strong> 60 Händler abgemahnt.<br />

Das Ergebnis: Bei den abgemahnten Shops <strong>der</strong> Händler mit „Powerseller“-Status stellte<br />

<strong>der</strong> <strong>vzbv</strong> Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten o<strong>der</strong> die Anbieterangaben<br />

fest. In <strong>der</strong> Regel waren die Information über die Bedingungen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts<br />

und die Wi<strong>der</strong>rufsfolgen fehlerhaft. Beispielsweise wurde ein zu kurzes<br />

zweiwöchiges Wi<strong>der</strong>rufsrecht eingeräumt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf war an unzulässige Bedingungen<br />

wie die Rücksendung <strong>der</strong> Ware in <strong>der</strong> Originalverpackung geknüpft. Teilweise<br />

gaben die Händler den Namen und die Vertretungsberechtigten nicht an. In <strong>der</strong> überwiegenden<br />

Zahl <strong>der</strong> Fälle gaben die Händler Unterlassungserklärungen ab. In mehreren<br />

Fällen sind Gerichtsverfahren eingeleitet worden.<br />

Benachteiligung per Vertrag<br />

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