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Die Stimme der Verbraucher - vzbv

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ner Produkte versuchen manche Unternehmen mit dem Hinweis zu umgehen, dass sie<br />

mit <strong>der</strong> unerwartet hohen Nachfrage nicht rechnen mussten.<br />

<strong>Die</strong>ser Argumentation folgte auch das Landgericht Duisburg nach einer Klage des <strong>Verbraucher</strong>zentrale<br />

Bundesverbands gegen Aldi wegen nicht hinreichen<strong>der</strong> Bevorratung<br />

einer Digitalkamera. In <strong>der</strong> Werbung war pauschal darauf hingewiesen worden, dass<br />

<strong>der</strong> Artikel aufgrund einer unerwartet hohen Nachfrage schon am ersten Aktionstag<br />

ausverkauft sein könne. Aufgrund des Hinweises konnte <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong> laut Gericht<br />

nicht davon ausgehen, dass er den Artikel während des gesamten Tages kaufen könne<br />

– das Gericht wies die Klage ab. Wir legten gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf ein.<br />

Urteil des Landgerichtes Duisburg vom 23.06.2006 (Aktenzeichen 22 O 494/05).<br />

Werbung mit Testergebnissen:<br />

93 mal „mangelhaft“<br />

Ein „Gut“ o<strong>der</strong> „Sehr gut“ bei einem Test <strong>der</strong> Stiftung Warentest ist für viele Unternehmen<br />

ein begehrtes Prädikat für ihre Werbung. Doch nicht immer können Kunden den in<br />

<strong>der</strong> Werbung zitierten angeblichen Testergebnissen trauen. In enger Zusammenarbeit<br />

mit <strong>der</strong> Stiftung Warentest geht <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband daher systematisch<br />

gegen Unternehmen vor, die mit verfälschten, veralteten o<strong>der</strong> erfundenen<br />

Testurteilen werben. So mahnten wir im Berichtszeitraum 93 Unternehmen wegen irreführen<strong>der</strong><br />

Werbung mit Testergebnissen ab. Überwiegend verpflichteten sich die Unternehmen,<br />

die beanstandete Werbung zu unterlassen. Zahlreiche Gerichtsverfahren<br />

wurden zugunsten des <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverbands entschieden.<br />

Beispielhaft sei ein Verfahren gegen die SB-Warenhaus GmbH verwiesen: <strong>Die</strong> Firma<br />

hatte im August 2005 für eine Waschmaschine mit einem Testergebnis aus dem Heft<br />

8/2002 geworben. In <strong>der</strong> Zwischenzeit hatte es jedoch zwei weitere Waschmaschinen-<br />

Tests gegeben. <strong>Die</strong> neueren Tests bezogen das von <strong>der</strong> SB-Warenhaus GmbH beworbene<br />

Modell nicht ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte unserer Auffassung<br />

und stellte eine Irreführung <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong> fest: Der frühere Test sei durch die Folgetests<br />

überholt.<br />

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.08.2006 (Aktenzeichen I- 20 U 20/06)<br />

Unlauterer Wettbewerb<br />

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