auf das Controlling - Haufe.de
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somit abgeschafft, so <strong>das</strong>s von <strong>de</strong>n Untemeh<br />
men ihre Kosten- und Leistungsrechnung <strong>auf</strong><br />
eine weiterhin gegebene HGB-Konformität zu<br />
überprüfen ist.<br />
Insgesamt ergibt sich durch <strong>das</strong> BilMoG eine<br />
substanzielle Anhebung <strong>de</strong>r bisherigen Wert<br />
untergrenze <strong>de</strong>r aktivierungspflichtigen Her<br />
stellungskosten. Konkret sind zukünftig im Rah<br />
men <strong>de</strong>r Zugangsbewertung sämtliche <strong>de</strong>m<br />
einzelnen Erzeugnis unmittelbar zurechenbaren<br />
Aufwendungen zu aktivieren. In <strong>de</strong>r Begrün<br />
dung <strong>de</strong>s Regierungsentwurfs wer<strong>de</strong>n dabei<br />
neben <strong>de</strong>n Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen die<br />
Fertigungs- und die Materialgemeinkosten als<br />
Beispiele für unmittelbar zurechenbare Aufwen<br />
dungen genannt.<br />
Gemeinkosten, die unabhängig von <strong>de</strong>r Pro<br />
duktionsmenge anfallen und damit Fixkosten<br />
charakter <strong>auf</strong>weisen, wie allgemeine Venwal-<br />
tungskosten, Kosten für soziale Einrichtungen<br />
<strong>de</strong>s Betriebs und freiwillige soziale Leistungen<br />
sowie Kosten <strong>de</strong>r betrieblichen Altersvorsorge,<br />
sollen dagegen auch weiterhin per Wahlrecht<br />
einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 255 HGB Abs. 2<br />
S. 3 i. d. R BilMoG-RegE.). Auffällig ist dabei die<br />
im Regierungsentwurf vorgenommene explizite<br />
Gleichsetzung <strong>de</strong>s Kriteriums <strong>de</strong>r Zurechenbar<br />
keit und Beschäftigungsabhängigkeit;^ wäh<br />
rend diese in <strong>de</strong>r Kostenrechnung klassischer<br />
weise als zwei getrennte Kriterien betrachtet<br />
wer<strong>de</strong>n, die zwar eng miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n<br />
sind, aber letztlich doch an<strong>de</strong>re Kernaspekte<br />
problematisieren.<br />
Trotz aller Konkretisierungsbestrebungen <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebers wer<strong>de</strong>n auch zukünftig Spiel<br />
räume <strong>de</strong>r Herstellungskostenermittlung<br />
verbleiben, die allein aus <strong>de</strong>r Unmöglichkeit re<br />
sultieren, eine genaue Zurechnung <strong>de</strong>r Kosten<br />
<strong>auf</strong> die Produkte herbeizuführen, Ihr Umfang<br />
wird letztlich von <strong>de</strong>r spezifischen Ausgestal<br />
tung <strong>de</strong>r Kostenrechnung bestimmt, so <strong>das</strong>s<br />
sich hier individuelle Gestaltungsspielräume<br />
eröffnen. Entschei<strong>de</strong>t sich ein Unternehmen<br />
beispielsweise für die Anwendung <strong>de</strong>r Pro<br />
zesskostenrechnung, so wird hierdurch eine<br />
differenziertere Aufteilung <strong>de</strong>r Kosten in leis-<br />
tungsmengeninduzierte und leistungs-<br />
mengenneutrale Anteile möglich. Vergleich<br />
bares gilt bei einem Rückgriff <strong>auf</strong> die flexible<br />
Plankosten- und Deckungsbeitragsrechnung.<br />
Auch wenn mit <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Neuregelung<br />
<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtlichen Wertuntergrenze die<br />
Herstellungskosten genau so heißen wie nach<br />
<strong>de</strong>m EStG, ergeben sich für die genaue Ermitt<br />
lung Herausfor<strong>de</strong>rungen. Diese resultieren dar<br />
aus, <strong>das</strong>s es zu einer weiteren Trennung <strong>de</strong>r<br />
han<strong>de</strong>lsrechtlichen von <strong>de</strong>n steuerrecht<br />
lichen Wertgrößen kommL Konkret sind dies<br />
zukünftig insbeson<strong>de</strong>re<br />
• Unterschie<strong>de</strong> beim Ansatz und <strong>de</strong>r Folgebe<br />
wertung <strong>de</strong>r einem steuerrechtlichen Aktivie<br />
rungsverbot unterliegen<strong>de</strong>n immateriellen<br />
Vermögenswerte,<br />
' <strong>das</strong> han<strong>de</strong>lsrechtliche Verbot <strong>de</strong>r Übernahme<br />
von steuerrechtlichen Wertansätzen (Wegfall<br />
<strong>de</strong>r sog. umgekehrten Maßgeblichkeit) und<br />
• zwangsweise abweichen<strong>de</strong> Wertansätze bei<br />
<strong>de</strong>n Rückstellungen.<br />
Verkompliziert wird die Situation durch die not<br />
wendige Beachtung <strong>de</strong>r Übergangsregelungen.<br />
Rückstellungsbewertung<br />
Die größten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BilMoG ergeben<br />
sich bei Ansatz und Bewertung <strong>de</strong>r Rück<br />
stellungen. So ist gera<strong>de</strong> die Abbildung <strong>de</strong>r<br />
Pensionsrückstellungen nach HGB sehr um<br />
stritten, da einerseits die Verpflichtungshöhe<br />
durch die in Deutschland stari< verbreitete An<br />
wendung sehr hoch ist, an<strong>de</strong>rerseits aber - pri<br />
mär steuerlich motiviert - zu geringe Beträge in<br />
<strong>de</strong>r Bilanz <strong>auf</strong>geführt wer<strong>de</strong>n. Ohne <strong>das</strong>s sich<br />
steuerliche Konsequenzen ergeben wür<strong>de</strong>n, ist<br />
die Bewertung <strong>de</strong>r Verpflichtungen zukünftig re<br />
alistischer durchzuführen. Konkret wird zu<br />
nächst im neu formulierten § 253 HGB vorge<br />
schrieben, eine zukunftsgerichtete Rück<br />
stellungsbewertung vorzunehmen.<br />
Damit sind für alle Rückstellungen zunächst die<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erfüllung gelten<strong>de</strong>n Preise<br />
und Kosten zu bestimmen. Bislang wur<strong>de</strong> - un<br />
ter Interpretation <strong>de</strong>s Stichtagsprinzips - von<br />
<strong>de</strong>m aktuell zum Stichtag <strong>de</strong>s Jahresab<br />
schlusses gelten<strong>de</strong>n Preis- und Kostenniveau<br />
ausgegangen. Insbeson<strong>de</strong>re für die Bewertung<br />
<strong>de</strong>r Pensionsverpflichtungen hat dies große<br />
Auswirkungen.<br />
Das versicherungsmathematische Verfahren<br />
zur Bestimmung <strong>de</strong>r aktuellen Verpflichtungen<br />
wird zwar weiterhin nicht vorgeschrieben, so<br />
<strong>das</strong>s hier ein Metho<strong>de</strong>nwahlrecht bspw. zwi<br />
schen <strong>de</strong>m steuerlichen Gleichverteilungsver-<br />
fahren und <strong>de</strong>m international üblichen An<br />
sammlungsverfahren bestehen bleibt, doch<br />
sind in die Mo<strong>de</strong>lle bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />
Pensionsverpflichtungen Trendannahmen<br />
(Lohn-, Renten- und Personalentwicklungen)<br />
einzubeziehen, was bislang i.d.R. nur Controller<br />
für die internen Berechnungen zur Einschät<br />
zung <strong>de</strong>r Vorteilhaftigkeit verschie<strong>de</strong>ner Durch<br />
führungswege <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversor<br />
gung in <strong>de</strong>n Rechnungen berücksichtigt haben<br />
dürften.<br />
Zu<strong>de</strong>m darf gem. § 246 Abs. 2 HGB i. d. F <strong>de</strong>s<br />
BilMoG-RegE eine Saldierung von ausschließ<br />
lich <strong>de</strong>r Erfüllung von Altersversorgungsver<br />
pflichtungen und vergleichbarer langfristiger<br />
Verpflichtungen, die gegenüber Arbeitnehmern<br />
eingegangen wur<strong>de</strong>n, dienen<strong>de</strong>r Vermögensge<br />
genstän<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n Pensionsverpflichtungen er<br />
folgen, womit primär <strong>das</strong> Planvermögen von<br />
Pensionsfonds o. Ä, gemeint ist. Die Bewertung<br />
dieses Vermögens ist nicht an die Anschaf-<br />
fungskostenobergrenze gebun<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn er<br />
folgt gem, § 253 Abs, 1 Satz 4 HGB i. d. R d.<br />
BilMoG-RegE zum Zeitwert, jedoch begrenzt <strong>auf</strong><br />
<strong>de</strong>n Erfüllungsbetrag <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n.<br />
Damit wird sichergestellt, <strong>das</strong>s kein Aktivposten<br />
aus <strong>de</strong>r Über<strong>de</strong>ckung von Pensionsverpflich<br />
tungen in <strong>de</strong>r Bilanz ausgewiesen wird. Diese<br />
Än<strong>de</strong>rung ist zu begrüßen, da die ansonsten<br />
enthaltenen stillen Reserven <strong>de</strong>r Vermögensge<br />
genstän<strong>de</strong> nicht <strong>auf</strong>ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n,<br />
was für die Unternehmen zu einem überhöhten<br />
Schul<strong>de</strong>nausweis führen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r die Finan<br />
zierung ggf, durch schlechtere Ratings er<br />
schweren könnte. Für <strong>das</strong> <strong>Controlling</strong> be<strong>de</strong>u<br />
tet es aber einen Bruch in <strong>de</strong>r Zeitreihe bei<br />
vielen Kennzahlen, da die Vermögens- und<br />
Kapitalstruktur sich hierdurch än<strong>de</strong>rt.<br />
Zugleich soll die Abzinsung dann aber nicht<br />
mehr mit <strong>de</strong>m bislang vorgeschriebenen Zins<br />
satz (zwischen 3 und 6 %) erfolgen, son<strong>de</strong>rn es<br />
ist bei Verpflichtungen im Zusammenhang mit<br />
Pensionen mit einem von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sbank<br />
vorgegebenen Marktzinssatz abzuzinsen.<br />
Nach § 253 Abs. 2 HGB i. d. R d. BilMoG-RegE 45