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auf das Controlling - Haufe.de

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somit abgeschafft, so <strong>das</strong>s von <strong>de</strong>n Untemeh­<br />

men ihre Kosten- und Leistungsrechnung <strong>auf</strong><br />

eine weiterhin gegebene HGB-Konformität zu<br />

überprüfen ist.<br />

Insgesamt ergibt sich durch <strong>das</strong> BilMoG eine<br />

substanzielle Anhebung <strong>de</strong>r bisherigen Wert­<br />

untergrenze <strong>de</strong>r aktivierungspflichtigen Her­<br />

stellungskosten. Konkret sind zukünftig im Rah­<br />

men <strong>de</strong>r Zugangsbewertung sämtliche <strong>de</strong>m<br />

einzelnen Erzeugnis unmittelbar zurechenbaren<br />

Aufwendungen zu aktivieren. In <strong>de</strong>r Begrün­<br />

dung <strong>de</strong>s Regierungsentwurfs wer<strong>de</strong>n dabei<br />

neben <strong>de</strong>n Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen die<br />

Fertigungs- und die Materialgemeinkosten als<br />

Beispiele für unmittelbar zurechenbare Aufwen­<br />

dungen genannt.<br />

Gemeinkosten, die unabhängig von <strong>de</strong>r Pro­<br />

duktionsmenge anfallen und damit Fixkosten­<br />

charakter <strong>auf</strong>weisen, wie allgemeine Venwal-<br />

tungskosten, Kosten für soziale Einrichtungen<br />

<strong>de</strong>s Betriebs und freiwillige soziale Leistungen<br />

sowie Kosten <strong>de</strong>r betrieblichen Altersvorsorge,<br />

sollen dagegen auch weiterhin per Wahlrecht<br />

einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 255 HGB Abs. 2<br />

S. 3 i. d. R BilMoG-RegE.). Auffällig ist dabei die<br />

im Regierungsentwurf vorgenommene explizite<br />

Gleichsetzung <strong>de</strong>s Kriteriums <strong>de</strong>r Zurechenbar­<br />

keit und Beschäftigungsabhängigkeit;^ wäh­<br />

rend diese in <strong>de</strong>r Kostenrechnung klassischer­<br />

weise als zwei getrennte Kriterien betrachtet<br />

wer<strong>de</strong>n, die zwar eng miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n<br />

sind, aber letztlich doch an<strong>de</strong>re Kernaspekte<br />

problematisieren.<br />

Trotz aller Konkretisierungsbestrebungen <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebers wer<strong>de</strong>n auch zukünftig Spiel­<br />

räume <strong>de</strong>r Herstellungskostenermittlung<br />

verbleiben, die allein aus <strong>de</strong>r Unmöglichkeit re­<br />

sultieren, eine genaue Zurechnung <strong>de</strong>r Kosten<br />

<strong>auf</strong> die Produkte herbeizuführen, Ihr Umfang<br />

wird letztlich von <strong>de</strong>r spezifischen Ausgestal­<br />

tung <strong>de</strong>r Kostenrechnung bestimmt, so <strong>das</strong>s<br />

sich hier individuelle Gestaltungsspielräume<br />

eröffnen. Entschei<strong>de</strong>t sich ein Unternehmen<br />

beispielsweise für die Anwendung <strong>de</strong>r Pro­<br />

zesskostenrechnung, so wird hierdurch eine<br />

differenziertere Aufteilung <strong>de</strong>r Kosten in leis-<br />

tungsmengeninduzierte und leistungs-<br />

mengenneutrale Anteile möglich. Vergleich­<br />

bares gilt bei einem Rückgriff <strong>auf</strong> die flexible<br />

Plankosten- und Deckungsbeitragsrechnung.<br />

Auch wenn mit <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Neuregelung<br />

<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtlichen Wertuntergrenze die<br />

Herstellungskosten genau so heißen wie nach<br />

<strong>de</strong>m EStG, ergeben sich für die genaue Ermitt­<br />

lung Herausfor<strong>de</strong>rungen. Diese resultieren dar­<br />

aus, <strong>das</strong>s es zu einer weiteren Trennung <strong>de</strong>r<br />

han<strong>de</strong>lsrechtlichen von <strong>de</strong>n steuerrecht­<br />

lichen Wertgrößen kommL Konkret sind dies<br />

zukünftig insbeson<strong>de</strong>re<br />

• Unterschie<strong>de</strong> beim Ansatz und <strong>de</strong>r Folgebe­<br />

wertung <strong>de</strong>r einem steuerrechtlichen Aktivie­<br />

rungsverbot unterliegen<strong>de</strong>n immateriellen<br />

Vermögenswerte,<br />

' <strong>das</strong> han<strong>de</strong>lsrechtliche Verbot <strong>de</strong>r Übernahme<br />

von steuerrechtlichen Wertansätzen (Wegfall<br />

<strong>de</strong>r sog. umgekehrten Maßgeblichkeit) und<br />

• zwangsweise abweichen<strong>de</strong> Wertansätze bei<br />

<strong>de</strong>n Rückstellungen.<br />

Verkompliziert wird die Situation durch die not­<br />

wendige Beachtung <strong>de</strong>r Übergangsregelungen.<br />

Rückstellungsbewertung<br />

Die größten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BilMoG ergeben<br />

sich bei Ansatz und Bewertung <strong>de</strong>r Rück­<br />

stellungen. So ist gera<strong>de</strong> die Abbildung <strong>de</strong>r<br />

Pensionsrückstellungen nach HGB sehr um­<br />

stritten, da einerseits die Verpflichtungshöhe<br />

durch die in Deutschland stari< verbreitete An­<br />

wendung sehr hoch ist, an<strong>de</strong>rerseits aber - pri­<br />

mär steuerlich motiviert - zu geringe Beträge in<br />

<strong>de</strong>r Bilanz <strong>auf</strong>geführt wer<strong>de</strong>n. Ohne <strong>das</strong>s sich<br />

steuerliche Konsequenzen ergeben wür<strong>de</strong>n, ist<br />

die Bewertung <strong>de</strong>r Verpflichtungen zukünftig re­<br />

alistischer durchzuführen. Konkret wird zu­<br />

nächst im neu formulierten § 253 HGB vorge­<br />

schrieben, eine zukunftsgerichtete Rück­<br />

stellungsbewertung vorzunehmen.<br />

Damit sind für alle Rückstellungen zunächst die<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erfüllung gelten<strong>de</strong>n Preise<br />

und Kosten zu bestimmen. Bislang wur<strong>de</strong> - un­<br />

ter Interpretation <strong>de</strong>s Stichtagsprinzips - von<br />

<strong>de</strong>m aktuell zum Stichtag <strong>de</strong>s Jahresab­<br />

schlusses gelten<strong>de</strong>n Preis- und Kostenniveau<br />

ausgegangen. Insbeson<strong>de</strong>re für die Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Pensionsverpflichtungen hat dies große<br />

Auswirkungen.<br />

Das versicherungsmathematische Verfahren<br />

zur Bestimmung <strong>de</strong>r aktuellen Verpflichtungen<br />

wird zwar weiterhin nicht vorgeschrieben, so­<br />

<strong>das</strong>s hier ein Metho<strong>de</strong>nwahlrecht bspw. zwi­<br />

schen <strong>de</strong>m steuerlichen Gleichverteilungsver-<br />

fahren und <strong>de</strong>m international üblichen An­<br />

sammlungsverfahren bestehen bleibt, doch<br />

sind in die Mo<strong>de</strong>lle bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Pensionsverpflichtungen Trendannahmen<br />

(Lohn-, Renten- und Personalentwicklungen)<br />

einzubeziehen, was bislang i.d.R. nur Controller<br />

für die internen Berechnungen zur Einschät­<br />

zung <strong>de</strong>r Vorteilhaftigkeit verschie<strong>de</strong>ner Durch­<br />

führungswege <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversor­<br />

gung in <strong>de</strong>n Rechnungen berücksichtigt haben<br />

dürften.<br />

Zu<strong>de</strong>m darf gem. § 246 Abs. 2 HGB i. d. F <strong>de</strong>s<br />

BilMoG-RegE eine Saldierung von ausschließ­<br />

lich <strong>de</strong>r Erfüllung von Altersversorgungsver­<br />

pflichtungen und vergleichbarer langfristiger<br />

Verpflichtungen, die gegenüber Arbeitnehmern<br />

eingegangen wur<strong>de</strong>n, dienen<strong>de</strong>r Vermögensge­<br />

genstän<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n Pensionsverpflichtungen er­<br />

folgen, womit primär <strong>das</strong> Planvermögen von<br />

Pensionsfonds o. Ä, gemeint ist. Die Bewertung<br />

dieses Vermögens ist nicht an die Anschaf-<br />

fungskostenobergrenze gebun<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn er­<br />

folgt gem, § 253 Abs, 1 Satz 4 HGB i. d. R d.<br />

BilMoG-RegE zum Zeitwert, jedoch begrenzt <strong>auf</strong><br />

<strong>de</strong>n Erfüllungsbetrag <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n.<br />

Damit wird sichergestellt, <strong>das</strong>s kein Aktivposten<br />

aus <strong>de</strong>r Über<strong>de</strong>ckung von Pensionsverpflich­<br />

tungen in <strong>de</strong>r Bilanz ausgewiesen wird. Diese<br />

Än<strong>de</strong>rung ist zu begrüßen, da die ansonsten<br />

enthaltenen stillen Reserven <strong>de</strong>r Vermögensge­<br />

genstän<strong>de</strong> nicht <strong>auf</strong>ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n,<br />

was für die Unternehmen zu einem überhöhten<br />

Schul<strong>de</strong>nausweis führen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r die Finan­<br />

zierung ggf, durch schlechtere Ratings er­<br />

schweren könnte. Für <strong>das</strong> <strong>Controlling</strong> be<strong>de</strong>u­<br />

tet es aber einen Bruch in <strong>de</strong>r Zeitreihe bei<br />

vielen Kennzahlen, da die Vermögens- und<br />

Kapitalstruktur sich hierdurch än<strong>de</strong>rt.<br />

Zugleich soll die Abzinsung dann aber nicht<br />

mehr mit <strong>de</strong>m bislang vorgeschriebenen Zins­<br />

satz (zwischen 3 und 6 %) erfolgen, son<strong>de</strong>rn es<br />

ist bei Verpflichtungen im Zusammenhang mit<br />

Pensionen mit einem von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sbank<br />

vorgegebenen Marktzinssatz abzuzinsen.<br />

Nach § 253 Abs. 2 HGB i. d. R d. BilMoG-RegE 45

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