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Inklusion - Landesschulbeirat

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Teilhabeplanung des Rhein-Neckar-Kreises<br />

In Kenntnis dieser Situation haben sich der Rhein-Neckar-Kreis und die Stadt Heidelberg<br />

im Jahr 2007 entschieden, für den Personenkreis der geistig- und mehrfachbehinderten<br />

Menschen eine gemeinsame Teilhabeplanung zu erstellen. Dies war insoweit auch sinnvoll,<br />

weil der größte Leistungsanbieter auf unserem Hoheitsgebiet, die Lebenshilfe Heidelberg,<br />

sowohl im Stadtkreis als auch im Landkreis Einrichtungen vorhält, die seit Jahrzehnten<br />

sowohl von behinderten Menschen aus Heidelberg als auch aus dem Rhein-Neckar-<br />

Kreis in Anspruch genommen werden. Zentrales Anliegen war und ist, eine Planung auf<br />

den Weg zu bringen, die von beiden Seiten, also sowohl von den Leistungsträgern als<br />

auch von den Leistungserbringern, akzeptiert wird. Angestrebt wurde nicht ein (einmaliger)<br />

Teilhabeplan, sondern ein Prozess für eine ständige Planung, in der Absprachen für die<br />

künftige Infrastruktur festgehalten werden.<br />

Ein solcher Teilhabeplan entfaltet in rechtlicher Hinsicht bekanntlich keine Außenwirkung.<br />

Von daher war es der Stadt Heidelberg und dem Landkreis ein Anliegen, die Leistungserbringerseite<br />

von Anfang an in die Planung mit einzubeziehen. Wir waren uns einig, dass nur<br />

über diesen Weg eine weitgehende Verbindlichkeit hergestellt werden kann. Maßgebende<br />

Rechtsgrundlage für jede Planung im Sozialleistungsrecht ist § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Danach<br />

sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung<br />

von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und<br />

ausreichend zur Verfügung stehen. Ohne auf Detail bzw. weitere Einzelheiten einzugehen,<br />

möchte ich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungsinhalte in unserer Teilhabeplanung<br />

geben:<br />

Frühförderung<br />

Hier besteht seit 1994 eine Arbeitsgruppe, die für beide Kommunen tätig ist. Die Angebote<br />

auf diesem Aufgabenfeld sind in einem Frühförderwegweiser festgehalten. Die hohe Anzahl<br />

und Dichte an Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten und Therapeuten in unserem<br />

Versorgungsraum setze ich als bekannt voraus.<br />

Vorschulische Betreuung<br />

In § 2 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz haben wir die Vorgabe, dass Kinder mit einer<br />

Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert<br />

werden sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Aufgrund unserer relativ guten Versorgungslage<br />

sowohl in der Stadt als auch im Landkreis haben wir es für ausreichend ange-<br />

Fachtagung <strong>Inklusion</strong> Seite 125

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