Inklusion - Landesschulbeirat
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Teilhabeplanung des Rhein-Neckar-Kreises<br />
In Kenntnis dieser Situation haben sich der Rhein-Neckar-Kreis und die Stadt Heidelberg<br />
im Jahr 2007 entschieden, für den Personenkreis der geistig- und mehrfachbehinderten<br />
Menschen eine gemeinsame Teilhabeplanung zu erstellen. Dies war insoweit auch sinnvoll,<br />
weil der größte Leistungsanbieter auf unserem Hoheitsgebiet, die Lebenshilfe Heidelberg,<br />
sowohl im Stadtkreis als auch im Landkreis Einrichtungen vorhält, die seit Jahrzehnten<br />
sowohl von behinderten Menschen aus Heidelberg als auch aus dem Rhein-Neckar-<br />
Kreis in Anspruch genommen werden. Zentrales Anliegen war und ist, eine Planung auf<br />
den Weg zu bringen, die von beiden Seiten, also sowohl von den Leistungsträgern als<br />
auch von den Leistungserbringern, akzeptiert wird. Angestrebt wurde nicht ein (einmaliger)<br />
Teilhabeplan, sondern ein Prozess für eine ständige Planung, in der Absprachen für die<br />
künftige Infrastruktur festgehalten werden.<br />
Ein solcher Teilhabeplan entfaltet in rechtlicher Hinsicht bekanntlich keine Außenwirkung.<br />
Von daher war es der Stadt Heidelberg und dem Landkreis ein Anliegen, die Leistungserbringerseite<br />
von Anfang an in die Planung mit einzubeziehen. Wir waren uns einig, dass nur<br />
über diesen Weg eine weitgehende Verbindlichkeit hergestellt werden kann. Maßgebende<br />
Rechtsgrundlage für jede Planung im Sozialleistungsrecht ist § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Danach<br />
sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung<br />
von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und<br />
ausreichend zur Verfügung stehen. Ohne auf Detail bzw. weitere Einzelheiten einzugehen,<br />
möchte ich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungsinhalte in unserer Teilhabeplanung<br />
geben:<br />
Frühförderung<br />
Hier besteht seit 1994 eine Arbeitsgruppe, die für beide Kommunen tätig ist. Die Angebote<br />
auf diesem Aufgabenfeld sind in einem Frühförderwegweiser festgehalten. Die hohe Anzahl<br />
und Dichte an Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten und Therapeuten in unserem<br />
Versorgungsraum setze ich als bekannt voraus.<br />
Vorschulische Betreuung<br />
In § 2 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz haben wir die Vorgabe, dass Kinder mit einer<br />
Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert<br />
werden sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Aufgrund unserer relativ guten Versorgungslage<br />
sowohl in der Stadt als auch im Landkreis haben wir es für ausreichend ange-<br />
Fachtagung <strong>Inklusion</strong> Seite 125