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Inklusion - Landesschulbeirat

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ambulant betreute Wohnform zu unterstützen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammen-<br />

hang die Absprache mit den Trägern der Wohnheime, dass ein stationäres Wohnangebot<br />

in erster Linie für behinderte Menschen in Betracht kommt, die mindestens in der Hilfebe-<br />

darfsgruppe 3 eingestuft sind. Unterhalb dieser Hilfebedarfsgruppe sollen bis zum Jahr<br />

2013 nur noch 10 % dieser Plätze belegt sein.<br />

Versorgungsformen für Personen, die aus den Werkstätten ausgeschieden sind bzw. Versorgungsformen<br />

im Falle von Pflegebedürftigkeit<br />

Wie für nicht behinderte Menschen auch, bedeutet der Eintritt in das Rentenalter auch<br />

gleichzeitig den Eintritt in einen neuen Lebensabschnitt. Bereits von daher ist der Aufbau<br />

einer entsprechenden Infrastruktur erforderlich und somit auch notwendig im Sinne des<br />

SGB XII. Mit diesen Herausforderungen haben wir uns im Rahmen der Teilhabeplanung<br />

ebenfalls befasst und auch entsprechende Entscheidungen getroffen. Insbesondere haben<br />

wir durch mehrere Bedarfsbestätigungen die Vorhaltung einer Tagesstruktur befördert und<br />

das Modell der Binnendifferenzierung, wo Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen<br />

der Pflegeversicherung unter einem Dach angeboten werden, auf den Weg gebracht.<br />

Ferner haben wir mit den Leistungserbringern eine Absprache zu der Verfahrensvorschrift<br />

des § 55 Satz 2 SGB XII getroffen. Hierbei ist es um die Frage gegangen, in welchen Fällen<br />

der Träger der Behinderteneinrichtung feststellt, dass der bei ihm untergebrachte behinderte<br />

Mensch so pflegebedürftig ist, dass die erforderliche Pflege in der Einrichtung<br />

nicht mehr sichergestellt werden kann und die Hilfe in einer anderen Einrichtung zu erbringen<br />

ist.<br />

Aktionsprogramm des Bundes<br />

Mit einer kurzen Anmerkung zum angekündigten Aktionsprogramm des Bundes möchte<br />

ich meine Ausführungen beenden. Fakt ist, dass ein Aktionsprogramm noch nicht mit einem<br />

Gesetz gleichgesetzt werden kann. Ein Aktionsprogramm besteht in der Regel aus<br />

Absichtserklärungen. Und damit komme ich wieder zurück auf meine Eingangsbemerkung,<br />

dass die Umsetzung der <strong>Inklusion</strong> klare gesetzliche Regelungen erfordert. Bleibt es rechtlich<br />

gesehen hingegen beim Status-quo, habe ich Zweifel, dass dieses Vorhaben in dem<br />

Sinne umgesetzt werden kann, wie wir uns das wünschen.<br />

Fachtagung <strong>Inklusion</strong> Seite 127

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