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Landtagswahlprogramm FDP Hessen 2008 - des Deutschen Hanf ...

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dass während <strong>des</strong> Strafvollzugs durch den verurteilten Täter keine Gefahr<br />

für unsere Gesellschaft ausgeht. Ein weiterer Schwerpunkt <strong>des</strong> Vollzuges<br />

ist darüber hinaus die Wiedergutmachung. Wo irgend möglich und sinnvoll,<br />

sind entsprechende Kontakte zwischen Strafgefangenem und<br />

Geschädigtem einzuleiten und professionell zu gestalten.<br />

Wiedergutmachung ist auch als eine Form der gesellschaftlichen Teilhabe<br />

<strong>des</strong> Gefangenen zu verstehen, die <strong>des</strong>halb auch durch verschiedenste<br />

Formen gemeinnützige Arbeit erfüllt werden kann. Die Aspekte der<br />

Resozialisierung und der Sicherheit in der vollzuglichen Arbeit stehen zwar<br />

in einem gewissen Spannungsverhältnis, sind aber dennoch als Einheit zu<br />

begreifen, weil sie sich gegenseitig bedingen.<br />

Menschen, die in den Gefängnissen einsitzen, unterscheiden sich sehr<br />

stark in ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Entwicklung, das heißt, die<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Vollzuges muss diesen unterschiedlichen<br />

Ausgangssituationen hinreichend Rechnung tragen. Der Gefangene hat<br />

selbstverständlich einen Anspruch auf die Würdigung seiner Individualität,<br />

die bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen und zu fördern ist.<br />

Inhaftierte, von denen aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung eine<br />

besondere Gefahr ausgeht, bedürfen besonderer Sicherungsvorkehrungen.<br />

Dabei ist die Zeit der Inhaftierung zu nutzen, um nach einer eingehenden<br />

und sorgfältigen Diagnostik zu entscheiden, welche Behandlungsschritte<br />

konkret erforderlich sind. Von entscheidender Bedeutung ist es daher, dafür<br />

zu sorgen, dass die während <strong>des</strong> Vollzuges begonnene Arbeit<br />

beziehungsweise begonnene Ausbildung nach der Entlassung mit gleicher<br />

Konsequenz fortgesetzt wird. Es ist allgemein bekannt, dass gerade der<br />

Übergang vom Gefängnis in das normale Leben ein kritischer Punkt ist.<br />

Vernetztes enges Zusammenwirken der Organisationen der<br />

Straffälligenhilfe mit dem Strafvollzug ist daher eine zwingende<br />

Notwendigkeit. Diese Zusammenarbeit muss durch verbindliche<br />

Regelungen gestaltet werden.<br />

Für Inhaftierte, von denen keine besondere Gefahr ausgeht und bei denen<br />

erwartet werden kann, dass sie zukünftig keine weiteren Straftaten<br />

begehen werden, sollen besondere Vollzugsformen entwickelt werden, die<br />

dieser Tätergruppe gerecht werden. Hier geht es vor allem um eine<br />

stärkere Nutzung <strong>des</strong> offenen Vollzuges, um Arbeitsplätze zu erhalten und<br />

wichtige positive familiäre Kontakte nicht abbrechen zu lassen. Zu denken<br />

ist aber auch an den verstärkten Einsatz von sozialem Training und, wenn<br />

möglich, der Schadenswiedergutmachung.<br />

Ein besonderes Augenmerk ist auf den Jugendvollzug zu richten. Die Zahl<br />

der begangenen Straftaten ist hier in den letzten Jahren gerade bei der<br />

Gruppe der Jugendlichen besonders angestiegen. Es müssen alle<br />

Anstrengungen unternommen werden, damit diese jungen Menschen nicht<br />

langfristig in ein kriminelles Leben abgleiten.<br />

Ob Behandlungsangebote an den Gefangenen während seines<br />

Aufenthaltes im Gefängnis erfolgreich sind, um einen weiteren Rückfall zu<br />

verhindern, welche Umstände neue Straffälligkeit fördern oder hindern<br />

können, ist durch wissenschaftliche Begleitforschung systematisch zu<br />

evaluieren. In diese Evaluationsforschung sind der richterliche Dienst, die<br />

Staatsanwaltschaften, der Justizvollzug, die Straffälligenhilfe und die<br />

Wissenschaft einzubeziehen. Über die gewonnenen Erkenntnisse ist<br />

regelmäßig zu berichten, um die notwendigen beziehungsweise Erfolg<br />

versprechenden Maßnahmen im Justizvollzug einleiten zu können. Eine<br />

Zusammenarbeit mit anderen Bun<strong>des</strong>ländern wird gefördert.<br />

Tätigkeiten im Justizvollzug, die nicht hoheitlicher Art sind, können nach<br />

sorgfältiger Prüfung im Einzelfall an Private übertragen werden. Die<br />

Individualität<br />

berücksichtigen<br />

Vollzugsprinzipien<br />

Jugendvollzug<br />

besonders wichtig<br />

Begleitforschung<br />

intensivieren<br />

Privatisierung ist<br />

möglich<br />

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