KTG Agrar AG - ING-DiBa
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der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs-<br />
bzw. Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, unter<br />
Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung<br />
unter Tagesordnungspunkt bestimmten Verwässerungsschutzregeln. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,<br />
die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem<br />
Bedingten Kapital 2012/II abzuändern.<br />
Die Gesellschaft hat bislang noch nicht Wandel-, Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte<br />
ausgegeben und daher auch noch nicht Gebrauch von dem Bedingten Kapital 2012/II gemacht.<br />
Allgemeine Bestimmungen zur Erhöhung des Grundkapitals<br />
Nach dem Aktiengesetz kann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch einen Beschluss der<br />
Hauptversammlung erhöht werden, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird, soweit nicht die Satzung der Aktiengesellschaft<br />
andere Mehrheitserfordernisse festlegt. Außerdem kann die Hauptversammlung ein genehmigtes<br />
Kapital schaffen. Die Schaffung von genehmigtem Kapital erfordert einen Beschluss mit einer<br />
Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, durch den der<br />
Vorstand ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als fünf Jahren Aktien bis zu<br />
einem bestimmten Betrag auszugeben. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des<br />
Grundkapitals, das zurzeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Weiterhin kann die<br />
Hauptversammlung zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen<br />
oder sonstigen Wertpapieren, die ein Recht zum Bezug von Aktien einräumen, von Aktien, die als<br />
Gegenleistung bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen dienen, oder von Aktien,<br />
die Führungskräften und Arbeitnehmern im Wege der Gewährung von Bezugsrechten angeboten<br />
wurden, ein bedingtes Kapital schaffen, wobei jeweils ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln<br />
des vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf für den<br />
Fall, dass das bedingte Kapital zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und Arbeitnehmer<br />
geschaffen wird, 10 %, in den übrigen Fällen die Hälfte des Grundkapitals, das zurzeit der<br />
Beschlussfassung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />
Allgemeine Bestimmungen zu Bezugsrechten<br />
Nach dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich Bezugsrechte auf die im Rahmen einer<br />
Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien sowie auf auszugebende Wandelschuldverschreibungen,<br />
Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen zu. Bezugsrechte sind grundsätzlich<br />
frei übertragbar. Während eines festgelegten Zeitraumes vor Ablauf der Bezugsfrist kann ein<br />
Handel der Bezugsrechte an den deutschen Wertpapierbörsen stattfinden. Die Gesellschaft ist nicht<br />
verpflichtet, einen solchen Handel zu organisieren, und steht auch nicht dafür ein, dass ein solcher<br />
Handel stattfindet. Während der Ausübungsfrist nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und führen<br />
zum Verlust des Bezugsanspruchs. Die Gesellschaft kann frei über die nicht bezogenen Aktien, Wandelschuldverschreibungen,<br />
Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen verfügen,<br />
indem diese Dritten angeboten werden; das Angebot darf jedoch nicht zu günstigeren Konditionen<br />
als das Angebot an die Aktionäre erfolgen.<br />
Die Hauptversammlung kann durch Beschluss, der der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und<br />
gleichzeitig einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals bedarf, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss<br />
ist ein Bericht des Vorstands erforderlich, in dem zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses<br />
dargelegt werden muss, dass das Interesse der Gesellschaft auf Ausschluss des<br />
Bezugsrechtes das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechtes überwiegt. Ein<br />
Ausschluss des Bezugsrechtes im Falle der Ausgabe neuer Aktien ist insbesondere zulässig, wenn<br />
die Gesellschaft das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, der Betrag der Kapitalerhöhung 10 % des<br />
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich<br />
unterschreitet.<br />
Eigene Aktien<br />
Weder die <strong>KTG</strong> Energie noch eine ihrer Tochtergesellschaften halten derzeit eigene Aktien der Gesellschaft.<br />
Darüber hinaus besteht keine Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1<br />
Nr. 8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien.<br />
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