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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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Die folgende Übersicht gibt die von Herrn Hofreiter in den letzten fünf Jahren ausgeübten Funktionen<br />

als Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als Partner (d.h. Gesellschafter<br />

einer Personengesellschaft) in Gesellschaften außerhalb der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe wieder:<br />

Gesellschaft Funktion Zeitraum<br />

<strong>KTG</strong> <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> Vorstand ab 02.10.2008<br />

LT Holding <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 04.06.2008<br />

N.E.W. Organic Energy <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 11.05.2010<br />

FZ Foods <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 01.02.2011<br />

<strong>KTG</strong> International Farming <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 23.09.2011<br />

<strong>KTG</strong> Air <strong>AG</strong> Vorstand ab 04.08.2011<br />

MB norus <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> Vorstand ab 30.09.2010<br />

<strong>Agrar</strong> GmbH Landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb Aufsichtsrat ab 15.06.2009<br />

Altdöbern<br />

NOA Naturoel Anklam <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 31.05.2011<br />

Delta <strong>Agrar</strong> und Handels GmbH Geschäftsführer 21.12.2009 bis<br />

30.09.2010<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrats waren über die jeweils angegebenen Positionen hinaus während der<br />

letzten fünf Jahre weder Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratsorgans<br />

noch Partner eines Unternehmens oder einer Gesellschaft.<br />

Der Aufsichtsrat erhielt für das Geschäftsjahr 2011 keine Vergütung.<br />

Aufsichtsratsvergütung 2012<br />

Ab dem Geschäftsjahr 2012 richtet sich die Vergütung des Aufsichtsrats der <strong>KTG</strong> Energie nach § 11<br />

der durch die Hauptversammlung vom 7. Mai 2012 neugefassten Satzung. Gemäß deren § 11.1 erhalten<br />

die Mitglieder des Aufsichtsrates außer dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen für jedes volle<br />

Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare<br />

Vergütung von EUR 5.000,00. Der Vorsitzende erhält eine Vergütung von EUR 10.000,00 p.a.,<br />

sein Stellvertreter in Höhe von EUR 7.500,00 p.a. Gemäß § 11.3 der neugefassten Satzung wird die<br />

auf die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu zahlende Mehrwertsteuer von der Gesellschaft erstattet,<br />

soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft<br />

gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.<br />

Alle Mitglieder des Aufsichtsrates hatten während ihrer Zugehörigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates<br />

keine Einkünfte aus Beraterverträgen mit der Gesellschaft zu verzeichnen.<br />

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wurden im Geschäftsjahr 2011 keine Kredite gewährt.<br />

Die Gesellschaft leistet anteilige Prämienzahlungen in Höhe von EUR 7.330,00 für eine Gruppen-<br />

D&O-Versicherung der <strong>KTG</strong> <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> Gruppe, in die auch die Organmitglieder der <strong>KTG</strong> Energie einbezogen<br />

sind, und hat außerdem eine Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Vorstandsmitglieder<br />

sind unter der Geschäftsadresse der Gesellschaft erreichbar.<br />

Es gibt keine Rückstellungen für die Altersvorsorge von Vorständen, da es entsprechende Verpflichtungen<br />

von Gesellschaften der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe nicht gibt.<br />

Gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates wurden in den letzten fünf Jahren keinerlei Sanktionen wegen<br />

der Verletzung in- oder ausländischer Bestimmungen des Straf- oder Kapitalmarktrechtes verhängt,<br />

insbesondere erfolgten keine Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten gegen die Mitglieder<br />

des Aufsichtsrates. Die Mitglieder des Aufsichtsrates waren in den letzten fünf Jahren nicht an<br />

Konkursen, Insolvenzverfahren oder Liquidationen beteiligt. Gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates<br />

wurden keinerlei öffentliche Anschuldigungen erhoben und/oder Sanktionen von Seiten der gesetzlichen<br />

Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich designierter Berufsverbände) verhängt,<br />

noch wurden sie jemals vor einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungs-<br />

oder Aufsichtsorgan einer Gesellschaft oder für ihre Tätigkeit im Management oder<br />

die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft als untauglich angesehen.<br />

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