KTG Agrar AG - ING-DiBa
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Die folgende Übersicht gibt die von Herrn Hofreiter in den letzten fünf Jahren ausgeübten Funktionen<br />
als Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als Partner (d.h. Gesellschafter<br />
einer Personengesellschaft) in Gesellschaften außerhalb der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe wieder:<br />
Gesellschaft Funktion Zeitraum<br />
<strong>KTG</strong> <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> Vorstand ab 02.10.2008<br />
LT Holding <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 04.06.2008<br />
N.E.W. Organic Energy <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 11.05.2010<br />
FZ Foods <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 01.02.2011<br />
<strong>KTG</strong> International Farming <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 23.09.2011<br />
<strong>KTG</strong> Air <strong>AG</strong> Vorstand ab 04.08.2011<br />
MB norus <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> Vorstand ab 30.09.2010<br />
<strong>Agrar</strong> GmbH Landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb Aufsichtsrat ab 15.06.2009<br />
Altdöbern<br />
NOA Naturoel Anklam <strong>AG</strong> Aufsichtsratsvorsitzender ab 31.05.2011<br />
Delta <strong>Agrar</strong> und Handels GmbH Geschäftsführer 21.12.2009 bis<br />
30.09.2010<br />
Die Mitglieder des Aufsichtsrats waren über die jeweils angegebenen Positionen hinaus während der<br />
letzten fünf Jahre weder Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratsorgans<br />
noch Partner eines Unternehmens oder einer Gesellschaft.<br />
Der Aufsichtsrat erhielt für das Geschäftsjahr 2011 keine Vergütung.<br />
Aufsichtsratsvergütung 2012<br />
Ab dem Geschäftsjahr 2012 richtet sich die Vergütung des Aufsichtsrats der <strong>KTG</strong> Energie nach § 11<br />
der durch die Hauptversammlung vom 7. Mai 2012 neugefassten Satzung. Gemäß deren § 11.1 erhalten<br />
die Mitglieder des Aufsichtsrates außer dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen für jedes volle<br />
Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare<br />
Vergütung von EUR 5.000,00. Der Vorsitzende erhält eine Vergütung von EUR 10.000,00 p.a.,<br />
sein Stellvertreter in Höhe von EUR 7.500,00 p.a. Gemäß § 11.3 der neugefassten Satzung wird die<br />
auf die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu zahlende Mehrwertsteuer von der Gesellschaft erstattet,<br />
soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft<br />
gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.<br />
Alle Mitglieder des Aufsichtsrates hatten während ihrer Zugehörigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates<br />
keine Einkünfte aus Beraterverträgen mit der Gesellschaft zu verzeichnen.<br />
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wurden im Geschäftsjahr 2011 keine Kredite gewährt.<br />
Die Gesellschaft leistet anteilige Prämienzahlungen in Höhe von EUR 7.330,00 für eine Gruppen-<br />
D&O-Versicherung der <strong>KTG</strong> <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> Gruppe, in die auch die Organmitglieder der <strong>KTG</strong> Energie einbezogen<br />
sind, und hat außerdem eine Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Vorstandsmitglieder<br />
sind unter der Geschäftsadresse der Gesellschaft erreichbar.<br />
Es gibt keine Rückstellungen für die Altersvorsorge von Vorständen, da es entsprechende Verpflichtungen<br />
von Gesellschaften der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe nicht gibt.<br />
Gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates wurden in den letzten fünf Jahren keinerlei Sanktionen wegen<br />
der Verletzung in- oder ausländischer Bestimmungen des Straf- oder Kapitalmarktrechtes verhängt,<br />
insbesondere erfolgten keine Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten gegen die Mitglieder<br />
des Aufsichtsrates. Die Mitglieder des Aufsichtsrates waren in den letzten fünf Jahren nicht an<br />
Konkursen, Insolvenzverfahren oder Liquidationen beteiligt. Gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates<br />
wurden keinerlei öffentliche Anschuldigungen erhoben und/oder Sanktionen von Seiten der gesetzlichen<br />
Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich designierter Berufsverbände) verhängt,<br />
noch wurden sie jemals vor einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungs-<br />
oder Aufsichtsorgan einer Gesellschaft oder für ihre Tätigkeit im Management oder<br />
die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft als untauglich angesehen.<br />
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