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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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Erdgasqualität aufbereitet werden. Das gereinigte Biomethan hat schließlich einen ausreichend hohen<br />

Methangehalt, um in die Erdgasleitungen eingespeist oder an Erdgastankstellen verteilt zu werden.<br />

Regulatorisches Umfeld (Staatliche Förderung von Biogasanlagen)<br />

Deutschland<br />

Für den Betrieb von Biogasanlagen ist in Deutschland das zuletzt zum 1. Januar 2012 geänderte Gesetz<br />

für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) maßgebend. Zweck des EEG ist es, im Interesse<br />

des Klima- und des Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,<br />

die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger<br />

externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung<br />

von Technologien zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.<br />

Das EEG enthält in § 5 Abs. 1 eine vorrangige Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber für Anlagen<br />

zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Ferner sind Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 1<br />

EEG verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig<br />

abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Dem Anlagenbetreiber steht gegen den jeweiligen<br />

Netzbetreiber ein gesetzlicher Vergütungsanspruch nach Maßgabe des EEG zu. Für Strom aus Biogasanlagen<br />

besteht der Vergütungsanspruch für einen Zeitraum von derzeit 20 Jahren zuzüglich des<br />

Jahres der Inbetriebnahme der Anlage. Den Anlagenbetreibern wird so eine langfristige Kalkulationsbasis<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Der (stufenweise) Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht für Strom aus Biogasanlagen bis zu<br />

einer Leistung von bis zu 20 MW Ziel der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung ist es, den kostendeckenden<br />

Betrieb einer Anlage sicherzustellen. Die Vergütung hängt davon ab, wie viel Energie<br />

(gemessen in Kilowattstunden) in das Stromnetz eingespeist wird. Die Vergütung setzt sich jeweils<br />

aus einer Grundvergütung sowie unterschiedlichen Zusatzvergütungen zusammen. Die Höhe der<br />

Vergütung hängt von dem Jahr der Inbetriebnahme und der Leistung der jeweiligen Anlage ab. Die<br />

Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem<br />

für die jeweilige Leistungsstufe anzuwendenden Vergütungswert. Die zu berücksichtigende Leistung<br />

der Anlage ist dabei nicht die elektrische Wirkleistung, sondern die äquivalente Leistung, also der<br />

Quotient aus der Stromproduktion pro Jahr in Kilowattstunden und den Jahresstunden (8760 Stunden).<br />

Das EEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 findet dabei grundsätzlich (nur) auf solche Anlagen<br />

Anwendung, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Für die sog. Bestandsanlagen<br />

gilt grundsätzlich weiterhin das EEG in der Fassung von 2004 bzw. 2009.<br />

Dies bedeutet, dass eine Anlage, die im Jahr 2011 in Betrieb genommen wurde, auch noch im Jahr<br />

2012 den KWK-Bonus des EEG 2009 – der unter dem EEG 2012 in dieser Form nicht mehr besteht -<br />

erhalten kann. Einige Regelungen des EEG 2012 finden allerdings auch auf Bestandsanlagen Anwendung,<br />

wie zum Beispiel die Möglichkeit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien.<br />

Im Wege der Direktvermarktung können Anlagenbetreiber Strom aus Biogasanlagen auch direkt<br />

an Dritte veräußern, statt ihn (nur) ins Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen. Für den direkt<br />

vermarkteten Strom entfällt der Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber gemäß § 16 EEG. Dafür<br />

steht dem Anlagenbetreiber gemäß § 33g EEG ein Anspruch auf eine Marktprämie gegen den<br />

Netzbetreiber zu. Die Marktprämie ergibt sich als Differenz zwischen der Biogasanlagenspezifischen<br />

EEG-Vergütung und dem energieträgerspezifischen Referenzmarktwert einschließlich einer Managementprämie,<br />

durch die u.a. die Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern ausgeglichen werden.<br />

Da es sich bei der Direktvermarktung um eine zusätzliche Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers<br />

handelt, stellt sie insofern eine interessante wirtschaftliche Alternative zur festen EEG-Vergütung dar.<br />

Betreiber einer Anlage werden neben den Regelungen des EEG auch durch die Verordnung über den<br />

Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) privilegiert. Die Vorschriften<br />

in §§ 31 bis 37 GasNZV verfolgen das Ziel, den Rechtsrahmen für einspeiser zu verbessern und<br />

den Netzanschluss zu vereinfachen. Netzbetreiber haben danach die Pflicht, aufbereitungsanlagen<br />

vorrangig und unverzüglich an das Gasnetz anzuschließen, es sei denn, die Einspeisung ist technisch<br />

unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Insbesondere muss der Netzbetreiber alle zumutbaren<br />

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