KTG Agrar AG - ING-DiBa
KTG Agrar AG - ING-DiBa
KTG Agrar AG - ING-DiBa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Erdgasqualität aufbereitet werden. Das gereinigte Biomethan hat schließlich einen ausreichend hohen<br />
Methangehalt, um in die Erdgasleitungen eingespeist oder an Erdgastankstellen verteilt zu werden.<br />
Regulatorisches Umfeld (Staatliche Förderung von Biogasanlagen)<br />
Deutschland<br />
Für den Betrieb von Biogasanlagen ist in Deutschland das zuletzt zum 1. Januar 2012 geänderte Gesetz<br />
für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) maßgebend. Zweck des EEG ist es, im Interesse<br />
des Klima- und des Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,<br />
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger<br />
externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung<br />
von Technologien zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.<br />
Das EEG enthält in § 5 Abs. 1 eine vorrangige Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber für Anlagen<br />
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Ferner sind Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 1<br />
EEG verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig<br />
abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Dem Anlagenbetreiber steht gegen den jeweiligen<br />
Netzbetreiber ein gesetzlicher Vergütungsanspruch nach Maßgabe des EEG zu. Für Strom aus Biogasanlagen<br />
besteht der Vergütungsanspruch für einen Zeitraum von derzeit 20 Jahren zuzüglich des<br />
Jahres der Inbetriebnahme der Anlage. Den Anlagenbetreibern wird so eine langfristige Kalkulationsbasis<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Der (stufenweise) Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht für Strom aus Biogasanlagen bis zu<br />
einer Leistung von bis zu 20 MW Ziel der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung ist es, den kostendeckenden<br />
Betrieb einer Anlage sicherzustellen. Die Vergütung hängt davon ab, wie viel Energie<br />
(gemessen in Kilowattstunden) in das Stromnetz eingespeist wird. Die Vergütung setzt sich jeweils<br />
aus einer Grundvergütung sowie unterschiedlichen Zusatzvergütungen zusammen. Die Höhe der<br />
Vergütung hängt von dem Jahr der Inbetriebnahme und der Leistung der jeweiligen Anlage ab. Die<br />
Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem<br />
für die jeweilige Leistungsstufe anzuwendenden Vergütungswert. Die zu berücksichtigende Leistung<br />
der Anlage ist dabei nicht die elektrische Wirkleistung, sondern die äquivalente Leistung, also der<br />
Quotient aus der Stromproduktion pro Jahr in Kilowattstunden und den Jahresstunden (8760 Stunden).<br />
Das EEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 findet dabei grundsätzlich (nur) auf solche Anlagen<br />
Anwendung, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Für die sog. Bestandsanlagen<br />
gilt grundsätzlich weiterhin das EEG in der Fassung von 2004 bzw. 2009.<br />
Dies bedeutet, dass eine Anlage, die im Jahr 2011 in Betrieb genommen wurde, auch noch im Jahr<br />
2012 den KWK-Bonus des EEG 2009 – der unter dem EEG 2012 in dieser Form nicht mehr besteht -<br />
erhalten kann. Einige Regelungen des EEG 2012 finden allerdings auch auf Bestandsanlagen Anwendung,<br />
wie zum Beispiel die Möglichkeit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien.<br />
Im Wege der Direktvermarktung können Anlagenbetreiber Strom aus Biogasanlagen auch direkt<br />
an Dritte veräußern, statt ihn (nur) ins Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen. Für den direkt<br />
vermarkteten Strom entfällt der Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber gemäß § 16 EEG. Dafür<br />
steht dem Anlagenbetreiber gemäß § 33g EEG ein Anspruch auf eine Marktprämie gegen den<br />
Netzbetreiber zu. Die Marktprämie ergibt sich als Differenz zwischen der Biogasanlagenspezifischen<br />
EEG-Vergütung und dem energieträgerspezifischen Referenzmarktwert einschließlich einer Managementprämie,<br />
durch die u.a. die Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern ausgeglichen werden.<br />
Da es sich bei der Direktvermarktung um eine zusätzliche Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers<br />
handelt, stellt sie insofern eine interessante wirtschaftliche Alternative zur festen EEG-Vergütung dar.<br />
Betreiber einer Anlage werden neben den Regelungen des EEG auch durch die Verordnung über den<br />
Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) privilegiert. Die Vorschriften<br />
in §§ 31 bis 37 GasNZV verfolgen das Ziel, den Rechtsrahmen für einspeiser zu verbessern und<br />
den Netzanschluss zu vereinfachen. Netzbetreiber haben danach die Pflicht, aufbereitungsanlagen<br />
vorrangig und unverzüglich an das Gasnetz anzuschließen, es sei denn, die Einspeisung ist technisch<br />
unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Insbesondere muss der Netzbetreiber alle zumutbaren<br />
95