KTG Agrar AG - ING-DiBa
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zuständigen Behörden dieses Staates Einzelheiten über die Zahlung von Zinsen an Bürger anderer<br />
EU-Staaten als Empfänger der Zinsen mitzuteilen. Die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates, in<br />
der sich die auszahlende Stelle (wie in der Richtlinie definiert) befindet, muss anschließend diese Informationen<br />
an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates übermitteln, in dem der Empfänger der<br />
Zinsen ansässig ist. Während einer Übergangszeit haben Österreich, Belgien und Luxemburg sich<br />
dafür entschieden, statt dessen bei Zinszahlungen im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von<br />
Zinserträgen in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten (1. Juli 2005) der Richtlinie 15 % Quellensteuer<br />
einzubehalten, in den darauf folgenden drei Jahren (1. Juli 2008 - 30. Juni 2011) 20 % und<br />
ab dem siebten Jahr nach Inkrafttreten (ab 1. Juli 2011) der Richtlinie 35 %. In Übereinstimmung mit<br />
den Voraussetzungen für die Anwendung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen haben<br />
die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra bestätigt, dass sie ab dem 1. Juli 2005<br />
Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie auf der Basis zwischen ihnen und der<br />
Europäischen Gemeinschaft abgeschlossener Verträge anwenden werden, die den in dieser Richtlinie<br />
vorgesehenen gleichwertig sind. Bestimmte abhängige bzw. assoziierte Gebiete (die Kanalinseln, die<br />
Isle of Men und gewisse abhängige bzw. assoziierte Gebiete in der Karibik) werden ab diesem Datum<br />
ebenfalls einen automatischen Informationsaustausch durchführen oder während der oben beschriebenen<br />
Übergangszeit eine Quellensteuer - wie oben beschrieben - erheben. Mit Rechtsverordnung<br />
vom 26. Januar 2004 hat die deutsche Bundesregierung die Bestimmungen zur Durchführung der EU-<br />
Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen<br />
gelten ab dem 1. Juli 2005. Natürliche Personen, die Inhaber von Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />
sind, werden darauf hingewiesen, dass die Emittentin gemäß § 5 Nr. 4 der Anleihebedingungen keine<br />
zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer infolge der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen<br />
erhobenen Quellensteuer bezahlen wird.<br />
Im Inland ansässige Anleger<br />
Für ab dem 1. Januar 2009 zufließende Kapitalerträge wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz<br />
2008 in der Bundesrepublik Deutschland die so genannte Abgeltungsteuer eingeführt. Private<br />
Kapitalerträge unterliegen danach grundsätzlich einem einheitlichen abgeltenden Steuersatz in Höhe<br />
von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % sowie gegebenenfalls einer Kirchensteuer.<br />
Von der Abgeltungsteuer werden auch bestimmte Veräußerungsgewinne im Bereich des Kapitalvermögens<br />
erfasst. In diesem Zusammenhang wurde das so genannte Halbeinkünfteverfahren für<br />
Aktien abgeschafft. Ebenso findet die für Aktien und sonstige Wertpapiere geltende Haltefrist von einem<br />
Jahr - unter Berücksichtigung einer Übergangsregelung - keine Anwendung mehr. Für betrieblich<br />
beteiligte Anleger gelten davon abweichende Regelungen.<br />
a) Besteuerung von im Privatvermögen gehaltenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />
Werden die Inhaber-Teilschuldverschreibungen im steuerlichen Privatvermögen eines in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten, sind daraus resultierende Zinsen sowie<br />
Erträge aus einer Einlösung oder Veräußerung des Wertpapiers als Kapitalerträge im Sinne des §<br />
20 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Bei Zufluss unterliegen die Kapitalerträge (Zinsen)<br />
sowie aus einer Einlösung oder Veräußerung der Inhaber Teilschuldverschreibung - soweit der Anleger<br />
keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt - der Kapitalertragsteuer durch die auszahlende<br />
Stelle. Ausgezahlt wird an den Anleger daher nur ein Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer nebst<br />
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer<br />
ist bei Zinserträgen der sich ergebende Zinsbetrag. Bei einer Veräußerung oder Einlösung der<br />
Inhaber-Teilschuldverschreibung ist Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung (inklusive Stückzinsen) oder Einlösung<br />
nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft<br />
stehen, wenn die Inhaber-Teilschuldverschreibung von der die Kapitalerträge auszahlenden<br />
Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, und den<br />
Anschaffungskosten. Können entsprechende Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden, sind<br />
nach gesetzlicher Vorgabe pauschal 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung Bemessungsgrundlage<br />
für die Ermittlung des vorzunehmenden Kapitalertragssteuerabzugs. Durch entsprechenden<br />
Nachweis kann diese pauschale Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
durch den tatsächlichen Veräußerungsgewinn ersetzt werden. Der anzuwendende<br />
Kapitalertragssteuersatz beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag 26,375 %. Besteht eine Kirchensteuerplicht<br />
und beantragt der Steuerpflichtige bei der auszuzahlenden Stelle schriftlich die Berücksichtigung<br />
der Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs, beläuft sich der Gesamtsteuersatz<br />
auf 27,99 % (bei einem Kirchensteuersatz von 9 %) bzw. auf 27,82 % (bei einem Kirchen-<br />
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