KTG Agrar AG - ING-DiBa
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sammenarbeit mit wenigen Vertragspartnern zu vermeiden, allerdings ist nicht auszuschließen,<br />
dass die benötigten Komponenten und sonstigen Leistungen für die Errichtung einer Anlage<br />
nicht oder nicht zu von der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe als angemessenen erachteten Preisen<br />
bezogen werden können. So ist es in der Vergangenheit bei den verschiedenen Komponenten<br />
schon zu konjunkturell oder anderweitig bedingten Preisanstiegen gekommen.<br />
� Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Vertragspartner der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe bei<br />
der Errichtung der Biogasanlagen ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung der erforderlichen<br />
Komponenten zeitnah sowie in der vertraglich vereinbarten Menge und Qualität<br />
nachkommen. Insbesondere könnten Streiks, Naturkatastrophen, Brände oder sonstige Störungen<br />
die Betriebsstätten der Vertragspartner beeinträchtigen, und es ist nicht sichergestellt,<br />
dass die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe in einer solchen Situation kurzfristig auf Lagerbestände oder alternative<br />
Vertragspartner bzw. Komponenten zurückgreifen kann.<br />
� Kommt einer der Vertragspartner (etwa wegen Insolvenz, Vertragsbruch oder aus anderen<br />
Gründen) seinen Lieferverpflichtungen hinsichtlich der Komponenten nicht oder nicht rechtzeitig<br />
nach, kann die Gesellschaft in entsprechendem Umfang auch keine Biogasanlagen errichten,<br />
in Betrieb nehmen und betreiben, was zu möglichen Umsatz- und Ertragsverlusten führen<br />
kann. Eine Verzögerung der Inbetriebnahme von Biogasanlagen kann künftig dazu führen,<br />
dass die Gesellschaft eine geringere Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Vorrang<br />
Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) als geplant erhält.<br />
� Selbst wenn der Grund für die Lieferverzögerung nicht bei der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe, sondern<br />
bei einem Vertragspartner der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe liegt, besteht keine Gewähr dafür, dass<br />
die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Vertragspartner<br />
hat bzw. dass der Vertragspartner auch in der Lage ist, der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe den Schaden<br />
zu ersetzen. Es besteht deshalb das Risiko, dass die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe einen Schaden<br />
zu erleiden hat, der nicht nur den Preis der gelieferten Komponenten deutlich übersteigt,<br />
sondern, insbesondere bei Großanlagen, eine erhebliche Höhe erreichen kann.<br />
� Möglich ist auch, dass wichtige Vertragspartner, an welche die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe faktisch<br />
oder vertraglich gebunden ist, nicht bereit oder nicht in der Lage sind, alternative Vorprodukte,<br />
die sich im Laufe der weiteren Entwicklung als effizienter oder kostengünstiger erweisen können,<br />
zu verwenden.<br />
� Die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe ist im Rahmen der Generalunternehmerverträge zum Teil zur Zahlung<br />
erheblicher Vorauszahlungen verpflichtet, welche die Liquiditätssituation der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe<br />
beeinträchtigen. Es ist davon auszugehen, dass auch bei künftigen Generalunternehmerverträgen<br />
und weiteren Verträgen für die Errichtung von Biogasanlagen Vorauszahlungen<br />
verlangt werden und sich das insgesamt von der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe zu leistende<br />
Volumen der Vorauszahlungen erhöht. Sollte es vor vollständiger Erfüllung der Vertragspartner<br />
zu einer Störung der Vertragsbeziehung kommen, könnte die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe<br />
aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen möglicherweise nicht in der Lage<br />
sein, eine anteilige oder vollständige Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen verlangen<br />
und durchsetzen zu können.<br />
� Jeder der vorgenannten Umstände könnte sich erheblich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />
sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong><br />
Energie auswirken.<br />
Beschränkte Verfügbarkeit von Einsatzstoffen zum Betrieb von Biogasanlagen, Abhängigkeit<br />
von Umwelt- und Witterungsbedingungen<br />
� Als Einsatzstoffe für den Betrieb von Biogasanlagen können nachwachsende Rohstoffe sowie<br />
bestimmte landwirtschaftliche oder gewerbliche Biomasse verwendet werden. Eine abnehmende<br />
Verfügbarkeit nachwachsender Rohstoffe oder anderer Einsatzstoffe kann dazu führen,<br />
dass Biogasanlagen nicht in dem jeweils gewünschten Umfang mit nachwachsenden<br />
Rohstoffen oder anderen Einsatzstoffen versorgt werden können, die Preise für diese Rohstoffe<br />
ansteigen oder beim Betrieb auf andere, nicht so energiereiche oder durch das EEG<br />
nicht in gleicher Weise geförderte Rohstoffe ausgewichen werden muss. Dies hätte jeweils zur<br />
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