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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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sammenhängende Tätigkeiten. Die von der Biogas Produktion Nonnendorf GmbH & Co. KG zu betreibenden<br />

Biogasanlagen befinden sich zurzeit im Planungsstadium.<br />

Biogas Produktion Nonnendorf Verwaltungs-GmbH<br />

Die Biogas Produktion Nonnendorf Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Nonnendorf wurde am 3. Juni 2010<br />

unter HRB 23265P ins Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Die Gesellschaft hat<br />

ein Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00, das zu 50 % von der <strong>KTG</strong> Energie und zu 50 % von<br />

der EnviTec Betriebs GmbH & Co. KG gehalten wird. Der Gesellschaftszweck ist die Beteiligung sowie<br />

die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften,<br />

insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an Projekt- und Betriebsgesellschaften<br />

im Bereich Biomassenanlagen zur Energieerzeugung. Die produktion Nonnendorf Verwaltungs-GmbH<br />

ist die Komplementär-Gesellschaft der Biogas Produktion Nonnendorf GmbH & Co. KG.<br />

Delta Neue Energien GmbH<br />

Die Delta Neue Energien GmbH mit Sitz in Putlitz wurde am 5. Januar 2012 unter HRB 9476NP ins<br />

Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital in<br />

Höhe von EUR 25.000,00, das zu 100 % von der <strong>KTG</strong> Energie gehalten wird. Unternehmensgegenstand<br />

der Gesellschaft ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen sowie die Produktion<br />

und der Vertrieb von Energie sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten. Die Delta Neue<br />

Energien GmbH wurde als Vorratsgesellschaft gegründet, die zurzeit keine Geschäftstätigkeit ausübt.<br />

9.3 Organe der Gesellschaft<br />

Überblick<br />

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die<br />

Kompetenzen dieser Organe sind im Aktiengesetz, im Umwandlungsgesetz, im Wertpapiererwerbs-<br />

und Übernahmegesetz, in der Satzung sowie in den Geschäftsordnungen des Vorstands und des<br />

Aufsichtsrats der Gesellschaft geregelt.<br />

Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze der<br />

Bundesrepublik Deutschland, der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands<br />

sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats.<br />

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass<br />

innerhalb der Gesellschaft ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Überwachungssystem<br />

eingerichtet und betrieben werden, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft<br />

gefährden können, frühzeitig erkannt werden können.<br />

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Vorstand ist gegenüber<br />

dem Aufsichtsrat berichtspflichtig. Er muss dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend<br />

über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der<br />

Risikolage, des Risikomanagements, der strategischen Maßnahmen und über sonstige relevante, die<br />

Gesellschaft betreffende Umstände berichten. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus<br />

sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.<br />

Der Aufsichtsrat kann zudem jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten.<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft kann grundsätzlich nicht zugleich Vorstandsmitglied der<br />

Gesellschaft sein. Nach deutschem Aktienrecht können dem Aufsichtsrat keine Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat haben jedoch zu bestimmen,<br />

dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.<br />

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben der Gesellschaft gegenüber Treue- und<br />

Sorgfaltspflichten. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist ein weites Spektrum von Interessen, insbesondere<br />

der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, ihrer Mitarbeiter, ihrer Gläubiger und der Allgemeinheit zu beachten.<br />

Der Vorstand muss insbesondere auch die Rechte der Aktionäre auf Gleichbehandlung und<br />

gleiche Information beachten.<br />

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