KTG Agrar AG - ING-DiBa
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träge, insbesondere An-bau-, Liefer- und Abnahmeverträge sowie Anlagenbewirtschaftungsverträge,<br />
abgeschlossen werden. Zudem haben diese Verträge oft eine lange Laufzeit, regelmäßig<br />
mit Mindestlaufzeiten von bis zu zehn Jahren. Sollten diese Vertragspartner den ihnen<br />
jeweils obliegenden Verpflichtungen zur Lieferung von Einsatzstoffen und/oder zur Bedienung<br />
der Anlage nicht vertragsgemäß nachkommen, oder sollte ihrerseits die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe<br />
ihre Pflichten aus den Verträgen nicht ordnungsgemäß erfüllen, könnte dies zu Verzögerungen<br />
und Behinderungen des regelmäßigen Betriebs der jeweiligen Anlage führen. Darüber<br />
hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vertragspartner die Erfüllung der ihnen<br />
zur Gewährleistung des laufenden Betriebs der Biogasanlagen obliegenden vertraglichen<br />
Verpflichtungen verweigern oder, gleich aus welchen Gründen, zur Erfüllung der ihnen obliegenden<br />
vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage sind.<br />
� Darüber hinaus kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass einzelne Verträge<br />
oder in ihnen enthaltene Vertragsklauseln sich im Nachhinein als unwirksam erweisen<br />
oder dass einzelne Verträge aus wichtigem Grund oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen<br />
vorzeitig beendet werden. Dies könnte zu einer Beendigung oder jedenfalls zu<br />
Schwierigkeiten in der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vertragspartner<br />
führen. All dies könnte jeweils die Errichtung oder den Betrieb von Biogasanlagen beeinträchtigen.<br />
� Jeder der vorgenannten Umstände könnte sich erheblich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />
sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong><br />
Energie auswirken.<br />
Risiken im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben für Energieunternehmen<br />
� Für die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe können sich im Falle der Einordnung als Energieversorgungs-<br />
bzw. Energieunternehmen (zusammen: Energieunternehmen) aus speziellen energierechtlichen<br />
Vorschriften erhöhte administrative Anforderungen, vor allem Informations- und Sorgfaltspflichten,<br />
ergeben. Diese sind insbesondere im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung<br />
(Energiewirtschaftsgesetz), im EEG sowie dem Gesetz über Energiedienstleistungen<br />
und andere Energieeffizienzmaßnahmen geregelt. Die Informations- und Sorgfaltspflichten<br />
von Energieunternehmen gegenüber Kunden, aber auch gegenüber den zuständigen Stellen,<br />
haben in den vergangenen Jahren im Rahmen zahlreicher Gesetzesnovellen, insbesondere<br />
im Bereich der Energieeffizienz, stark zugenommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />
hierdurch sowie durch weitere zu erwartende gesetzliche Vorgaben ein erhöhter administrativer<br />
Aufwand der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe verursacht wird. Die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe ist stets bemüht,<br />
sich auf entsprechende Vorgaben einzustellen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen<br />
können sich allerdings nachteilig auf die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong> Energie auswirken.<br />
Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung verschiedener Einsatzstoffe<br />
� § 16 EEG sieht für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für Strom aus Biogasanlagen<br />
das „Ausschließlichkeitsprinzip“ vor. Danach sind grundsätzlich nur diejenigen Anlagen begünstigt,<br />
die den ins Netz eingespeisten Strom ausschließlich, also zu 100 %, aus erneuerbaren<br />
Energien, etwa Biomasse, erzeugen. Zwar ist für den Einsatz von Biomasse gemäß<br />
§ 27 EEG anerkannt, dass auch der Einsatz von nicht EEG-fähigen Brennstoffen dem Vergütungsanspruch<br />
einer Anlage nicht schadet, wenn dieser sachlich oder zeitlich (Anfahr- und<br />
Probebetrieb) abgrenzbar ist. Dementsprechend wirkt sich etwa der Einsatz nicht förderfähiger<br />
Stoffe zur Zünd- und Stützfeuerung grundsätzlich nicht auf den Vergütungsanspruch für<br />
Biogasanlagen unter dem EEG aus. Aufgrund des Ausschließlichkeitsprinzips besteht allerdings<br />
das Risiko des dauerhaften Ausschlusses eines Vergütungsanspruches nach dem EEG,<br />
wenn das zulässige Maß der Stütz- und Zündfeuerung durch nicht förderfähige Einsatzstoffe<br />
überschritten wird.<br />
� Jeder der vorgenannten Umstände könnte sich erheblich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />
sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong><br />
Energie auswirken.<br />
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