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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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träge, insbesondere An-bau-, Liefer- und Abnahmeverträge sowie Anlagenbewirtschaftungsverträge,<br />

abgeschlossen werden. Zudem haben diese Verträge oft eine lange Laufzeit, regelmäßig<br />

mit Mindestlaufzeiten von bis zu zehn Jahren. Sollten diese Vertragspartner den ihnen<br />

jeweils obliegenden Verpflichtungen zur Lieferung von Einsatzstoffen und/oder zur Bedienung<br />

der Anlage nicht vertragsgemäß nachkommen, oder sollte ihrerseits die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe<br />

ihre Pflichten aus den Verträgen nicht ordnungsgemäß erfüllen, könnte dies zu Verzögerungen<br />

und Behinderungen des regelmäßigen Betriebs der jeweiligen Anlage führen. Darüber<br />

hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vertragspartner die Erfüllung der ihnen<br />

zur Gewährleistung des laufenden Betriebs der Biogasanlagen obliegenden vertraglichen<br />

Verpflichtungen verweigern oder, gleich aus welchen Gründen, zur Erfüllung der ihnen obliegenden<br />

vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage sind.<br />

� Darüber hinaus kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass einzelne Verträge<br />

oder in ihnen enthaltene Vertragsklauseln sich im Nachhinein als unwirksam erweisen<br />

oder dass einzelne Verträge aus wichtigem Grund oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen<br />

vorzeitig beendet werden. Dies könnte zu einer Beendigung oder jedenfalls zu<br />

Schwierigkeiten in der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vertragspartner<br />

führen. All dies könnte jeweils die Errichtung oder den Betrieb von Biogasanlagen beeinträchtigen.<br />

� Jeder der vorgenannten Umstände könnte sich erheblich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />

sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong><br />

Energie auswirken.<br />

Risiken im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben für Energieunternehmen<br />

� Für die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe können sich im Falle der Einordnung als Energieversorgungs-<br />

bzw. Energieunternehmen (zusammen: Energieunternehmen) aus speziellen energierechtlichen<br />

Vorschriften erhöhte administrative Anforderungen, vor allem Informations- und Sorgfaltspflichten,<br />

ergeben. Diese sind insbesondere im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung<br />

(Energiewirtschaftsgesetz), im EEG sowie dem Gesetz über Energiedienstleistungen<br />

und andere Energieeffizienzmaßnahmen geregelt. Die Informations- und Sorgfaltspflichten<br />

von Energieunternehmen gegenüber Kunden, aber auch gegenüber den zuständigen Stellen,<br />

haben in den vergangenen Jahren im Rahmen zahlreicher Gesetzesnovellen, insbesondere<br />

im Bereich der Energieeffizienz, stark zugenommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />

hierdurch sowie durch weitere zu erwartende gesetzliche Vorgaben ein erhöhter administrativer<br />

Aufwand der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe verursacht wird. Die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe ist stets bemüht,<br />

sich auf entsprechende Vorgaben einzustellen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen<br />

können sich allerdings nachteilig auf die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong> Energie auswirken.<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung verschiedener Einsatzstoffe<br />

� § 16 EEG sieht für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für Strom aus Biogasanlagen<br />

das „Ausschließlichkeitsprinzip“ vor. Danach sind grundsätzlich nur diejenigen Anlagen begünstigt,<br />

die den ins Netz eingespeisten Strom ausschließlich, also zu 100 %, aus erneuerbaren<br />

Energien, etwa Biomasse, erzeugen. Zwar ist für den Einsatz von Biomasse gemäß<br />

§ 27 EEG anerkannt, dass auch der Einsatz von nicht EEG-fähigen Brennstoffen dem Vergütungsanspruch<br />

einer Anlage nicht schadet, wenn dieser sachlich oder zeitlich (Anfahr- und<br />

Probebetrieb) abgrenzbar ist. Dementsprechend wirkt sich etwa der Einsatz nicht förderfähiger<br />

Stoffe zur Zünd- und Stützfeuerung grundsätzlich nicht auf den Vergütungsanspruch für<br />

Biogasanlagen unter dem EEG aus. Aufgrund des Ausschließlichkeitsprinzips besteht allerdings<br />

das Risiko des dauerhaften Ausschlusses eines Vergütungsanspruches nach dem EEG,<br />

wenn das zulässige Maß der Stütz- und Zündfeuerung durch nicht förderfähige Einsatzstoffe<br />

überschritten wird.<br />

� Jeder der vorgenannten Umstände könnte sich erheblich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />

sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und damit der <strong>KTG</strong><br />

Energie auswirken.<br />

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