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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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durch die Emittentin gegenüber dem Anleger. Eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Schließung des Angebots bzw. bei vollständiger Zeichnung<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach vollständiger Zeichnung wird die Emittentin die Beendigung<br />

(Schließung) des Angebots und das Ergebnis des Angebots auf ihrer Internetseite<br />

www.ktg-energie.de bekannt geben.<br />

10.8 Offenlegung des Angebotsergebnisses<br />

Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Schließung des Angebots bzw. bei vollständiger Zeichnung<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach vollständiger Zeichnung wird die Emittentin die Beendigung<br />

(Schließung) des Angebots und das Ergebnis des Angebots auf ihrer Internetseite www.ktgenergie.de<br />

bekannt geben.<br />

10.9 Hinweis zum Kaufantrag<br />

Das Kaufantragsformular sowie die Zusatzinformationen für Verbraucher werden einen Tag nach Veröffentlichung<br />

des Prospekts kostenlos im Internet unter www.ktg-energie.de zum Download sowie bei<br />

der Emittentin zur Ausgabe bereitgehalten. Das Kaufantragsformular ist vollständig und gut leserlich<br />

auszufüllen und postalisch oder per Telefax an die <strong>KTG</strong> Energie <strong>AG</strong>, Ferdinandstraße 12, 20095<br />

Hamburg (Fax: 040 30 37 64 - 99), zu versenden.<br />

10.10 Verkaufsbeschränkungen<br />

Das vorliegende Angebot erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist möglich,<br />

dass die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der in diesem Prospekt beschriebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />

unter bestimmten Rechtsordnungen beschränkt sind. Sämtliche Personen,<br />

die in den Besitz dieses Prospekts gelangen, müssen diese Beschränkungen berücksichtigen.<br />

Die <strong>KTG</strong> Energie <strong>AG</strong> wird bei Veröffentlichung dieses Prospekts keine Maßnahmen ergriffen haben,<br />

die ein öffentliches Angebot der Inhaber-Teilschuldverschreibungen unzulässig machen würden, sofern<br />

Länder betroffen sind, in denen das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />

rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Es ist jedoch Voraussetzung für den Kauf der Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen, dass ein Wertpapierdepot vorhanden ist, in das die Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen gebucht werden können. Sofern ein solches Depot nicht vorhanden ist,<br />

kann es bei einem Kreditinstitut bzw. einer Bank eingerichtet werden. Der Anleger sollte sich vorab<br />

über die dort möglicherweise entstehenden Gebühren informieren.<br />

10.11 Besteuerung<br />

Die folgende Kurzdarstellung ist eine allgemeine Beschreibung bestimmter wesentlicher Gesichtspunkte<br />

des deutschen Steuerrechts im Hinblick auf den Erwerb und den Besitz von Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen. Bei dieser Beschreibung handelt es sich keinesfalls um eine umfassende<br />

Darstellung sämtlicher steuerrechtlichen Erwägungen, die für eine Entscheidung zur Investition in die<br />

Inhaber-Teilschuldverschreibungen relevant sein könnten, sondern nur um bestimmte Teilaspekte.<br />

Insbesondere berücksichtigt die Darstellung keine spezifischen Tatsachen und Umstände, die für bestimmte<br />

Käufer maßgebend sein könnten. Diese Zusammenfassung beruht auf dem Rechtsstand der<br />

Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Prospekts. Dieses Recht<br />

kann sich jedoch - möglicherweise auch rückwirkend - ändern. Potenziellen Käufern der Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen wird empfohlen, sich durch eigene steuerliche Berater im Hinblick auf die<br />

steuerrechtlichen Folgen des Kaufs, des Besitzes und der Veräußerung der Inhaber- Teilschuldverschreibungen<br />

beraten zu lassen. Nur zur Steuerberatung zugelassene Personen vermögen die<br />

besonderen individuellen steuerlichen Gegebenheiten des einzelnen Anlegers und die sich daraus<br />

ergebenden steuerlichen Konsequenzen angemessen zu beurteilen.<br />

EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung<br />

Am 3. Juni 2003 beschloss der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über die Besteuerung von<br />

Zinserträgen (die EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen!). Nach dieser Richtlinie muss jedes<br />

EU-Mitglied Zahlstellen (wie in der Richtlinie definiert) in seinem Hoheitsgebiet dazu verpflichten, den<br />

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