KTG Agrar AG - ING-DiBa
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Nach deutschem Aktienrecht ist es einzelnen Aktionären, wie jeder anderen Person, untersagt, ihren<br />
Einfluss auf die Gesellschaft dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu<br />
einer für die Gesellschaft schädlichen Handlung zu bestimmen. Wer unter Verwendung seines Einflusses<br />
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten<br />
dazu veranlasst, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist<br />
der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Daneben haften die<br />
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch, wenn sie unter Verletzung ihrer<br />
Pflichten gehandelt haben und infolgedessen der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist.<br />
Ein Aktionär hat grundsätzlich keine Möglichkeit, gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats<br />
vor Gericht zu klagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft<br />
verletzt haben und infolgedessen der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können in<br />
der Regel nur von der Gesellschaft selbst durchgesetzt werden, wobei diese bei Ansprüchen gegen<br />
Aufsichtsratsmitglieder vom Vorstand und bei Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat<br />
vertreten wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Aufsichtsrat verpflichtet,<br />
voraussichtlich durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen, es<br />
sei denn, gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls sprechen gegen eine Geltendmachung und diese<br />
Gründe überwiegen oder sind zumindest gleichwertig mit den Gründen, die für eine Geltendmachung<br />
sprechen. Entscheidet sich das jeweilige vertretungsberechtigte Organ gegen eine Anspruchs-<br />
verfolgung, müssen Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats<br />
geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
beschließt, wobei die Hauptversammlung zur Geltendmachung der Ansprüche einen besonderen Vertreter<br />
bestellen kann. Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder<br />
einen anteiligen Betrag von TEUR 1.000 erreichen, können auch die gerichtliche Bestellung eines<br />
besonderen Vertreters zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs beantragen, der im Falle seiner<br />
Bestellung anstelle der Organe der Gesellschaft hierfür zuständig wird. Liegen Tatsachen vor, die den<br />
dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen<br />
des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde, besteht darüber hinaus für Aktionäre,<br />
deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von TEUR<br />
1.000 erreichen, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Gericht zur<br />
Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Organmitglieder im eigenen Namen<br />
für die Gesellschaft zugelassen zu werden. Eine solche Klage wird unzulässig, wenn die Gesellschaft<br />
selbst Schadenersatzklage erhebt.<br />
Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung eines Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche<br />
gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre dies<br />
in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit von<br />
Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift<br />
Widerspruch erhebt.<br />
9.3.1 Vorstand<br />
Einführung<br />
Gemäß der Satzung der Gesellschaft besteht der Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Der<br />
Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und bestellt diese. Der Vorstand der Gesellschaft<br />
hat derzeit drei Mitglieder. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen<br />
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Auch wenn das Grundkapital mehr als<br />
TEUR 3.000 beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.<br />
Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden; diese haben in Bezug auf<br />
die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des<br />
Vorstands. Der Aufsichtsrat beruft die Mitglieder des Vorstands ab. Die Vorstandsmitglieder werden<br />
für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit für jeweils<br />
bis zu weitere fünf Jahre ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann der Aufsichtsrat die Bestellung<br />
eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf von dessen Amtszeit widerrufen, etwa bei grober Pflichtverletzung,<br />
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder wenn die Hauptversammlung dem<br />
Vorstandsmitglied das Vertrauen entzieht, es sei denn, der Vertrauensentzug erfolgte aus offenbar<br />
unsachlichen Gründen. Von dem durch die Bestellung eines Vorstandsmitglieds begründeten organschaftlichen<br />
Rechtsverhältnis ist der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds mit der Gesellschaft<br />
zu unterscheiden. Auch für diesen gilt eine Höchstdauer von fünf Jahren, wobei es zulässig ist, eine<br />
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