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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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Nach deutschem Aktienrecht ist es einzelnen Aktionären, wie jeder anderen Person, untersagt, ihren<br />

Einfluss auf die Gesellschaft dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu<br />

einer für die Gesellschaft schädlichen Handlung zu bestimmen. Wer unter Verwendung seines Einflusses<br />

ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten<br />

dazu veranlasst, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist<br />

der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Daneben haften die<br />

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch, wenn sie unter Verletzung ihrer<br />

Pflichten gehandelt haben und infolgedessen der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist.<br />

Ein Aktionär hat grundsätzlich keine Möglichkeit, gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats<br />

vor Gericht zu klagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft<br />

verletzt haben und infolgedessen der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können in<br />

der Regel nur von der Gesellschaft selbst durchgesetzt werden, wobei diese bei Ansprüchen gegen<br />

Aufsichtsratsmitglieder vom Vorstand und bei Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat<br />

vertreten wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Aufsichtsrat verpflichtet,<br />

voraussichtlich durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen, es<br />

sei denn, gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls sprechen gegen eine Geltendmachung und diese<br />

Gründe überwiegen oder sind zumindest gleichwertig mit den Gründen, die für eine Geltendmachung<br />

sprechen. Entscheidet sich das jeweilige vertretungsberechtigte Organ gegen eine Anspruchs-<br />

verfolgung, müssen Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats<br />

geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

beschließt, wobei die Hauptversammlung zur Geltendmachung der Ansprüche einen besonderen Vertreter<br />

bestellen kann. Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder<br />

einen anteiligen Betrag von TEUR 1.000 erreichen, können auch die gerichtliche Bestellung eines<br />

besonderen Vertreters zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs beantragen, der im Falle seiner<br />

Bestellung anstelle der Organe der Gesellschaft hierfür zuständig wird. Liegen Tatsachen vor, die den<br />

dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen<br />

des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde, besteht darüber hinaus für Aktionäre,<br />

deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von TEUR<br />

1.000 erreichen, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Gericht zur<br />

Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Organmitglieder im eigenen Namen<br />

für die Gesellschaft zugelassen zu werden. Eine solche Klage wird unzulässig, wenn die Gesellschaft<br />

selbst Schadenersatzklage erhebt.<br />

Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung eines Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche<br />

gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre dies<br />

in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit von<br />

Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift<br />

Widerspruch erhebt.<br />

9.3.1 Vorstand<br />

Einführung<br />

Gemäß der Satzung der Gesellschaft besteht der Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Der<br />

Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und bestellt diese. Der Vorstand der Gesellschaft<br />

hat derzeit drei Mitglieder. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen<br />

stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Auch wenn das Grundkapital mehr als<br />

TEUR 3.000 beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.<br />

Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden; diese haben in Bezug auf<br />

die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des<br />

Vorstands. Der Aufsichtsrat beruft die Mitglieder des Vorstands ab. Die Vorstandsmitglieder werden<br />

für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit für jeweils<br />

bis zu weitere fünf Jahre ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann der Aufsichtsrat die Bestellung<br />

eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf von dessen Amtszeit widerrufen, etwa bei grober Pflichtverletzung,<br />

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder wenn die Hauptversammlung dem<br />

Vorstandsmitglied das Vertrauen entzieht, es sei denn, der Vertrauensentzug erfolgte aus offenbar<br />

unsachlichen Gründen. Von dem durch die Bestellung eines Vorstandsmitglieds begründeten organschaftlichen<br />

Rechtsverhältnis ist der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds mit der Gesellschaft<br />

zu unterscheiden. Auch für diesen gilt eine Höchstdauer von fünf Jahren, wobei es zulässig ist, eine<br />

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