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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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Gegen die Mitglieder des Vorstands wurden in den letzten fünf Jahren keinerlei Sanktionen wegen der<br />

Verletzung in- oder ausländischer Bestimmungen des Straf- oder Kapitalmarktrechtes verhängt, insbesondere<br />

erfolgten keine Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten gegen das Mitglied<br />

des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstands waren in den letzten fünf Jahren nicht an Konkursen,<br />

Insolvenzverfahren oder Liquidationen beteiligt. Gegen die Mitglieder des Vorstands wurden keinerlei<br />

öffentliche Anschuldigungen erhoben und/oder Sanktionen von Seiten der gesetzlichen Behörden<br />

oder der Regulierungsbehörden (einschließlich designierter Berufsverbände) verhängt, noch wurde es<br />

jemals vor Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan<br />

einer Gesellschaft oder für seine Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte einer<br />

Gesellschaft als untauglich angesehen.<br />

Die Mitglieder des Vorstands halten keine Aktien an der Gesellschaft. Die Geschäfte und Rechtsbeziehungen<br />

zwischen den Vorstandsmitgliedern und der <strong>KTG</strong> Energie werden in dem Abschnitt<br />

„Hauptaktionär und Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit verbundenen Personen“ dargestellt. Über<br />

die dort dargestellten potenziellen Interessenkonflikte hinaus gibt es keine potenziellen Interessenkonflikte<br />

zwischen den privaten Interessen der Vorstandsmitglieder und ihren sonstigen Verpflichtungen in<br />

Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber der <strong>KTG</strong> Energie. Die Vorstandsdienstverträge sehen bei<br />

Beendigung des Vertrages keine Vergünstigung für die Vorstandsmitglieder vor.<br />

Es bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vorstands und<br />

den Mitgliedern des Aufsichtsrates.<br />

Über die in diesem Abschnitt dargestellten Tätigkeiten hinaus üben die Mitglieder des Vorstands außerhalb<br />

der Gesellschaft keine Tätigkeiten aus, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind.<br />

9.3.2 Aufsichtsrat<br />

Zusammensetzung, Beschlussfassung und Ausschüsse<br />

Gemäß § 6.1 der durch die Hauptversammlung vom 7. Mai 2012 neugefassten Satzung besteht der<br />

Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Zurzeit sind von<br />

diesen sechs Mandaten noch drei vakant. Diese sollen nach dem Börsengang der Gesellschaft besetzt<br />

werden. Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl einen kürzeren Zeitraum beschließt,<br />

erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und gegebenenfalls ihrer Ersatzmitglieder gemäß der Satzung<br />

der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die<br />

Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,<br />

wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist,<br />

auch mehrfach, zulässig. Die Hauptversammlung kann mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

gleichzeitig Ersatzmitglieder wählen, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle<br />

vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines<br />

ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden<br />

Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit<br />

Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds. Aufsichtsratsmitglied<br />

kann gemäß § 100 AktG nicht sein, wer (i) bereits in 10 Handelsgesellschaften, die gesetzlich<br />

einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist, (ii) gesetzlicher Vertreter eines von der<br />

Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, (iii) gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft<br />

ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder (iv) in den letzten<br />

zwei Jahren Vorstandsmitglied der selben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl<br />

erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.<br />

Nach der Satzung der Gesellschaft kann jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied<br />

sein Amt mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder<br />

dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates niederlegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die<br />

Niederlegung fristlos erfolgen.<br />

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die<br />

Wahl soll in einer Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder<br />

der Aktionäre gewählt worden sind, erfolgen; diese Sitzung bedarf keiner besonderen Einberufung.<br />

Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere<br />

Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Wenn der Vorsitzende oder<br />

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