KTG Agrar AG - ING-DiBa
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der Anlage ist dabei nicht die elektrische Wirkleistung, sondern die äquivalente Leistung, also der<br />
Quotient aus der Stromproduktion pro Jahr in Kilowattstunden und den Jahresstunden (8760 Stunden).<br />
Das EEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 findet dabei grundsätzlich (nur) auf solche Anlagen<br />
Anwendung, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Für die sog. Bestandsanlagen<br />
gilt grundsätzlich weiterhin das EEG in der Fassung von 2004 bzw. 2009.<br />
Dies bedeutet, dass eine Anlage, die im Jahr 2011 in Betrieb genommen wurde, auch noch im Jahr<br />
2012 den KWK-Bonus des EEG 2009 – der unter dem EEG 2012 in dieser Form nicht mehr besteht -<br />
erhalten kann. Einige Regelungen des EEG 2012 finden allerdings auch auf Bestandsanlagen Anwendung,<br />
wie zum Beispiel die Möglichkeit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien.<br />
Im Wege der Direktvermarktung können Anlagenbetreiber Strom aus Biogasanlagen auch direkt<br />
an Dritte veräußern, statt ihn (nur) ins Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen. Für den direkt<br />
vermarkteten Strom entfällt der Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber gemäß § 16 EEG. Dafür<br />
steht dem Anlagenbetreiber gemäß § 33g EEG ein Anspruch auf eine Marktprämie gegen den<br />
Netzbetreiber zu. Die Marktprämie ergibt sich als Differenz zwischen der Biogasanlagenspezifischen<br />
EEG-Vergütung und dem energieträgerspezifischen Referenzmarktwert einschließlich einer Managementprämie,<br />
durch die u.a. die Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern ausgeglichen werden.<br />
Da es sich bei der Direktvermarktung um eine zusätzliche Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers<br />
handelt, stellt sie insofern eine interessante wirtschaftliche Alternative zur festen EEG-Vergütung dar.<br />
Betreiber einer Anlage werden neben den Regelungen des EEG auch durch die Verordnung über den<br />
Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) privilegiert. Die Vorschriften<br />
in §§ 31 bis 37 GasNZV verfolgen das Ziel, den Rechtsrahmen für einspeiser zu verbessern und<br />
den Netzanschluss zu vereinfachen. Netzbetreiber haben danach die Pflicht, Aufbereitungsanlagen<br />
vorrangig und unverzüglich an das Gasnetz anzuschließen, es sei denn, die Einspeisung ist technisch<br />
unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Insbesondere muss der Netzbetreiber alle zumutbaren<br />
Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die Einspeisung zu gewährleisten<br />
und die Fähigkeit seines Netzes sicherzustellen.<br />
Auch bei den Investitionskosten für den Netzanschluss wird der Anlagenbetreiber von Biogasanlagen<br />
nach der GasNZV privilegiert. Die Kosten für den Netzanschluss sind zu 75 % vom Netzbetreiber und<br />
nur zu 25 % vom Anschlussnehmer zu tragen. Sofern die Länge der Verbindungsleitung einen Kilometer<br />
nicht überschreitet, sind die Kosten des Anschlussnehmers auf EUR 250.000 begrenzt. Ferner<br />
muss der Netzbetreiber die Verfügbarkeit des Netzes dauerhaft, mindestens aber zu 96 % sicherstellen<br />
und die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantworten. Die hierfür erforderlichen<br />
Kosten sind vom Netzbetreiber zu tragen.<br />
Gemäß § 13 EE-WärmeG wird darüber hinaus die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung<br />
von Wärme und Kälte durch den Bund in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro<br />
Jahr gefördert. Daneben bestehen weitere Förderprogramme für Biomasseanlagen (etwa Förderprogramm<br />
der KfW).<br />
Geschäftstätigkeit Projektierung und Bau von Biogasanlagen<br />
Im Tätigkeitsbereich Projektierung und Anlagenbau arbeiten die Konzerngesellschaften der <strong>KTG</strong><br />
Energie-Gruppe eng mit dritten Unternehmen zusammen, die ein über viele Jahre erworbenes<br />
Know-How im Bereich des Biogasanlagenbaus aufweisen.<br />
Die <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe entwickelt das Projekt standortbezogen, wobei die Gesellschaft zunächst<br />
die Projektierung der Biogasanlagen übernimmt. Hierzu gehört vor allem die Standortakquisition, in<br />
deren Rahmen die Gesellschaft in enger Zusammenarbeit mit den landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften<br />
der <strong>KTG</strong> <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> und dritten Substratlieferanten die Suche nach geeigneten Standorten<br />
durchführt, an denen die Anlage mit der größtmöglichen Rentabilität betrieben werden kann.<br />
Die Biogasanlagen werden grundsätzlich auf eigenen Grundstücken in der Nähe einer landwirtschaftlichen<br />
Produktionsgesellschaft der <strong>KTG</strong> <strong>Agrar</strong> <strong>AG</strong> oder eines dritten Substratlieferanten errichtet.<br />
Die Praxis sieht vor, dass die Biogas-Produktionsgesellschaften entweder die Grundstücke, auf<br />
denen die Biogasanlagen gebaut werden sollen zum Eigentum erwerben oder die Nutzungsrechte<br />
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