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KTG Agrar AG - ING-DiBa

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KWK-Bonus bis 20 MWel 3,00 ct/kWh 2,97 ct/kWh 2,94 ct/kWh<br />

Grundvergütung und Zusatzvergütung nach dem EEG 2012<br />

Die Vergütung im EEG 2012 ist – im Gegensatz zum Vergütungssystem des EEG 2009 – stark vereinfacht.<br />

Das Vergütungssystem des EEG 2012 ist unterteilt in eine Grundvergütung und eine zusätzliche<br />

Vergütung, die sich nach in zwei Einsatzstoffvergütungsklassen (EVK) eingeordneten Einsatzstoffen<br />

richtet. Dabei hängt die Grundvergütung, wie bei dem EEG 2009, von konkreten Leistungsschwellen<br />

ab.<br />

Grundvergütung<br />

Bis 150 kW Bis 500 kW Bis 750 kW Bis 5 MW Bis 20 MW<br />

in ct/kWh in ct/kWh in ct/kWh in ct/kWh in ct/kWh<br />

14,3 12,3 11,0 11,0 6,0<br />

Wie schon im EEG 2009 ist hinsichtlich des Vergütungsanspruchs dabei nicht auf die installierte Leistung,<br />

sondern auf die tatsächliche Jahresleistung abzustellen, die im EEG 2012 als „Bemessungsleistung“<br />

bezeichnet wird. Die zusätzliche Vergütung richtet sich ebenfalls nach der Bemessungsleistung<br />

der Anlage sowie nach dem verwerteten Einsatzstoff:<br />

EVK I<br />

EVK II 1<br />

Bis 150 kW Bis 500 kW Bis 750 kW Bis 5 MW Bis 20 MW<br />

in ct/kWh in ct/kWh in ct/kWh in ct/kWh in ct/kWh<br />

6,0 6,0 5,0 4,0 -<br />

8,0 8,0<br />

8,0<br />

8,0 -<br />

Die Einzelheiten zu den Einsatzstoffvergütungsklassen I und II (i. F.: EVKI und EVKII) sind nicht im<br />

EEG sondern im den Anlagen 2 und 3 zur Biomasseverordnung geregelt. Die EVK I umfasst die Einsatzstoffe,<br />

die zielgerichtet für den Einsatz in der Anlage produziert werden. Bei der EVK II handelt es<br />

sich im Wesentlichen um Landschaftspflegematerial und Gülle.<br />

Der Vergütungsanspruch nach EEG 2012 ist um zwei weitere Voraussetzungen ergänzt worden. So<br />

muss der Anlagenbetreiber den Nachweis führen, dass im jeweiligen Kalenderjahr 60 % des in der<br />

Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Zudem ist zum 1. Januar 2012 ein<br />

sog. „Maisdeckel“ eingefügt worden. Der Anlagenbetreiber muss den Nachweis führen, dass höchstens<br />

60 Masseprozent an Mais eingesetzt wurde. Zudem sind zum Erhalt des Vergütungsanspruchs<br />

weitere Voraussetzungen einzuhalten, die in § 27 EEG geregelt sind. Gemäß § 27 Abs. 3 EEG wird<br />

für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb gehen, besteht ein Vergütungsanspruch im Sinne<br />

der §§ 27 Abs. 1 und 2 EEG nur noch für Biogasanlagen mit einer installierte Leistung von 750 kW.<br />

Nach dem EEG 2012 unterliegt nur noch die Grundvergütung gemäß § 27 Abs. 1 EEG der Degression<br />

(ab 2013: 2 % p.a.), so dass die dargestellte Vergütung nur für Biogasanlagen gilt, die vor dem<br />

1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden. Die zusätzliche Vergütung gemäß § 27 Abs.2 EEG<br />

unterliegt hingegen nicht der Degression.<br />

b) Andere Länder<br />

2 Im Fall von Strom aus Gülle beträgt die zusätzliche Vergütung der Einsatzstoffvergütungsklasse II bis einschließlich einer<br />

Bemessungsleistung von 500 kW 8,0 Ct pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von bis zu 5 MW<br />

6,0 Ct pro Kilowattstunde.(Quelle: 34. Gesetz für den Vorrang Erneubarer Energien („Erneuerbarer Energien-Gesetz“ – EEG<br />

vom 25.10.2008 BGBL. I S. 2074)<br />

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