KTG Agrar AG - ING-DiBa
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Die Aufsichtsratsmitglieder halten keine Aktien an der Gesellschaft.<br />
Die Gesellschaft hat Aufsichtsratsmitgliedern derzeit weder Darlehen gewährt noch Bürgschaften oder<br />
Gewährleistungen für sie übernommen. Rechtsbeziehungen zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern<br />
und der <strong>KTG</strong> Energie werden im Abschnitt „Hauptaktionär und Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit<br />
verbundenen Personen“ dargestellt. Über die dort dargestellten potenziellen Interessenkonflikte hinaus<br />
gibt es keine potenziellen Interessenkonflikte zwischen den privaten Interessen der Aufsichtsratsmitglieder<br />
oder ihren sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber der<br />
<strong>KTG</strong> Energie. Es bestehen keine Dienstleistungsverhältnisse zwischen der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und<br />
den Aufsichtsratsmitgliedern. Insbesondere bestehen auch keine Dienstleistungsverhältnisse zwischen<br />
Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaften der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe, die Vergünstigungen bei<br />
Beendigung der Dienstleistungsverhältnisse vorsehen.<br />
Es bestehen weder verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates<br />
untereinander noch zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrates und dem Vorstandsmitglied.<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder sind unter der Adresse der Gesellschaft erreichbar.<br />
9.3.3 Hauptversammlung<br />
Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Die Hauptversammlung findet am Sitz der<br />
Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern oder in<br />
einer Stadt mit Sitz einer deutschen Wertpapierbörse in der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede<br />
Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Beschränkungen des Stimmrechtes bestehen<br />
nicht. Das Stimmrecht entsteht erst mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage auf die Aktie.<br />
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf<br />
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die<br />
Einzelheiten für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft<br />
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Vorstand ist<br />
ermächtigt, hinsichtlich der Erteilung der Form einer Vollmacht, ihres Widerrufs und ihres Nachweises<br />
gegenüber der Gesellschaft eine Erleichterung zu bestimmen. Diese wird mit der Einberufung der<br />
Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.<br />
Beschlüsse werden, sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, in der Hauptversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit<br />
eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung<br />
vertretenen Grundkapitals.<br />
Weder das Aktienrecht noch die Satzung sehen eine Mindestbeteiligung für die Beschlussfähigkeit der<br />
Hauptversammlung vor.<br />
Nach dem Aktienrecht erfordern Beschlüsse von grundlegender Bedeutung neben der Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen auch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung<br />
vertretenen Grundkapitals. Zu diesen Beschlüssen mit grundlegender Bedeutung gehören insbesondere:<br />
• Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechtes,<br />
• Kapitalherabsetzungen,<br />
• die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital,<br />
• Auf- oder Abspaltung sowie die Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft,<br />
• der Abschluss von Unternehmensverträgen (z.B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge),<br />
• der Wechsel der Rechtsform der Gesellschaft und<br />
• die Auflösung der Gesellschaft.<br />
Die Hauptversammlung wird im Regelfall einmal jährlich einberufen (ordentliche Hauptversammlung).<br />
Die Einberufung der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt gemäß der Satzung<br />
durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den<br />
Aufsichtsrat. Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat<br />
eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 %<br />
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