06.01.2013 Aufrufe

KTG Agrar AG - ING-DiBa

KTG Agrar AG - ING-DiBa

KTG Agrar AG - ING-DiBa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Aufsichtsratsmitglieder halten keine Aktien an der Gesellschaft.<br />

Die Gesellschaft hat Aufsichtsratsmitgliedern derzeit weder Darlehen gewährt noch Bürgschaften oder<br />

Gewährleistungen für sie übernommen. Rechtsbeziehungen zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern<br />

und der <strong>KTG</strong> Energie werden im Abschnitt „Hauptaktionär und Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit<br />

verbundenen Personen“ dargestellt. Über die dort dargestellten potenziellen Interessenkonflikte hinaus<br />

gibt es keine potenziellen Interessenkonflikte zwischen den privaten Interessen der Aufsichtsratsmitglieder<br />

oder ihren sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber der<br />

<strong>KTG</strong> Energie. Es bestehen keine Dienstleistungsverhältnisse zwischen der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe und<br />

den Aufsichtsratsmitgliedern. Insbesondere bestehen auch keine Dienstleistungsverhältnisse zwischen<br />

Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaften der <strong>KTG</strong> Energie-Gruppe, die Vergünstigungen bei<br />

Beendigung der Dienstleistungsverhältnisse vorsehen.<br />

Es bestehen weder verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates<br />

untereinander noch zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrates und dem Vorstandsmitglied.<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder sind unter der Adresse der Gesellschaft erreichbar.<br />

9.3.3 Hauptversammlung<br />

Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Die Hauptversammlung findet am Sitz der<br />

Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern oder in<br />

einer Stadt mit Sitz einer deutschen Wertpapierbörse in der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede<br />

Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Beschränkungen des Stimmrechtes bestehen<br />

nicht. Das Stimmrecht entsteht erst mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage auf die Aktie.<br />

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf<br />

und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die<br />

Einzelheiten für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft<br />

werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Vorstand ist<br />

ermächtigt, hinsichtlich der Erteilung der Form einer Vollmacht, ihres Widerrufs und ihres Nachweises<br />

gegenüber der Gesellschaft eine Erleichterung zu bestimmen. Diese wird mit der Einberufung der<br />

Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.<br />

Beschlüsse werden, sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, in der Hauptversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit<br />

eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung<br />

vertretenen Grundkapitals.<br />

Weder das Aktienrecht noch die Satzung sehen eine Mindestbeteiligung für die Beschlussfähigkeit der<br />

Hauptversammlung vor.<br />

Nach dem Aktienrecht erfordern Beschlüsse von grundlegender Bedeutung neben der Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen auch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung<br />

vertretenen Grundkapitals. Zu diesen Beschlüssen mit grundlegender Bedeutung gehören insbesondere:<br />

• Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechtes,<br />

• Kapitalherabsetzungen,<br />

• die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital,<br />

• Auf- oder Abspaltung sowie die Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft,<br />

• der Abschluss von Unternehmensverträgen (z.B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge),<br />

• der Wechsel der Rechtsform der Gesellschaft und<br />

• die Auflösung der Gesellschaft.<br />

Die Hauptversammlung wird im Regelfall einmal jährlich einberufen (ordentliche Hauptversammlung).<br />

Die Einberufung der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt gemäß der Satzung<br />

durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den<br />

Aufsichtsrat. Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat<br />

eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 %<br />

81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!