Kommunales Management in der - GemNova.net
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UNTERSCHIEDE SÜDTIROL TIROL<br />
Ergreifung von Sofortmaß-<br />
nahmen bei Gefahren ohne<br />
Zustimmung des GR<br />
Recht des GA Recht des Bürgermeisters<br />
Entscheidungskompetenz <strong>in</strong> allen nicht ausdrücklich dem<br />
GR und GA vorbehaltenen Aufgaben<br />
Bezüge des BGM orientieren sich am Gehalt des<br />
GS<br />
<strong>in</strong> allen nicht ausdrücklich dem GR<br />
vorbehaltenen Aufgabe<br />
orientieren sich am Gehalt e<strong>in</strong>es<br />
Nationalratsabgeord<strong>net</strong>en<br />
Vizebürgermeister nur 1 Vize (nachprüfen??) bis 1000 EW: 1 Vize verpflichtend<br />
bis 5000 EW: 2 Vize möglich<br />
ab 5000 EW: 2 Vize verpflichtend<br />
* falls ke<strong>in</strong> Ratspräsident vorgesehen ist (vgl. Ratspräsident als Vorsitzen<strong>der</strong> im GR, S. 37)<br />
BEURTEILUNG<br />
Der Bürgermeister <strong>in</strong> Tirol hat bedeutend mehr Rechte als se<strong>in</strong> Amtskollege <strong>in</strong> Südtirol. Gerade die <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> TGO 2001 neu geschaffene Regelung ermächtigt ihn, alle Aufträge bis 5 % <strong>der</strong> ordentlichen E<strong>in</strong>nahmen<br />
im E<strong>in</strong>zelfall selbständig zu vergeben. Damit verlagert sich se<strong>in</strong>e Kompetenz vom „Repräsentanten<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de“ zum eigenständig agierenden und selbst-entscheidenden Organ, <strong>der</strong><br />
sozusagen über die gesamte Auftragsvergabe entscheidet (es gibt wenig E<strong>in</strong>zelaufträge, <strong>der</strong>en Summe<br />
5 % <strong>der</strong> ordentlichen E<strong>in</strong>nahmen überschreitet).<br />
In Personalangelegenheiten wird <strong>in</strong> Südtirol die Zuständigkeit des Bürgermeisters auf die politische<br />
Verantwortlichkeit reduziert, Führung und <strong>Management</strong> des Personals ist Aufgabe des Geme<strong>in</strong>desekretärs<br />
als Personalchef. Auch bei <strong>der</strong> Personalauswahl bleibt <strong>der</strong> Politik wenig Spielraum, da die<br />
Durchführung des Wettbewerbs von <strong>der</strong> Verwaltung getätigt wird. Der Politik bleibt nur die formale<br />
Bestätigung und E<strong>in</strong>stellung jenes Bewerbers, <strong>der</strong> die höchste Punktezahl beim Wettbewerb erreichte.<br />
In Tirol trifft <strong>der</strong> Bürgermeister alle Personalentscheidungen (<strong>in</strong>kl. Personalauswahl), er ist <strong>der</strong> Chef<br />
des Personals. Der Geme<strong>in</strong>desekretär kann nur <strong>in</strong> Kooperation bzw. Absprache mit dem Bürgermeister<br />
tätig werden.<br />
Der Bürgermeister kann <strong>in</strong> Tirol nicht durch e<strong>in</strong>en Misstrauensantrag abberufen werden. Ist er e<strong>in</strong>mal<br />
gewählt, bleibt er bis zum Ende <strong>der</strong> Wahlperiode im Amt (sofern er sich nicht <strong>in</strong> Ausübung se<strong>in</strong>es Amtes<br />
strafbar macht, z.B. Gesetzes- o<strong>der</strong> Verordnungsverletzung). Diese Sicherheit verleiht ihm mehr<br />
Handlungsspielraum <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung se<strong>in</strong>er Tätigkeiten gegenüber dem Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at. Dies wird v.a.<br />
dann <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, wenn se<strong>in</strong>e Partei nicht die Mehrheit im Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at hält. In Südtirol können absolute<br />
Mehrheiten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte e<strong>in</strong>en begründeten Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister<br />
e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />
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