Kommunales Management in der - GemNova.net
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In den ethnisch gemischten Südtiroler Geme<strong>in</strong>den dürfen die e<strong>in</strong>zelnen im Ausschuss vertretenen<br />
Sprachgruppen jeweils höchstens zur Hälfte „externe“ Assessoren haben. Steht <strong>der</strong> Sprachgruppe nur<br />
e<strong>in</strong> Sitz im GA zu, muss dieser demnach mit e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>atsmitglied besetzt werden.<br />
Die Wahl Externer <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>deausschuss – als e<strong>in</strong>e mögliche Form <strong>der</strong> Bürgerbeteiligung – wird<br />
<strong>in</strong> den Südtiroler Geme<strong>in</strong>den wenig bis gar nicht beansprucht, was kaum verwun<strong>der</strong>t, da im GA sehr<br />
viele wichtige, politische Entscheidungen getroffen werden.<br />
2.7.3 FUNKTIONEN/AUFGABEN DES GEMEINDEAUSSCHUSSES<br />
„Der Ausschuss führt sämtliche Verwaltungsakte aus, die nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> durch Satzung dem<br />
Rat vorbehalten s<strong>in</strong>d und nicht <strong>in</strong> die im Gesetz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten<br />
des Bürgermeisters, <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> dezentralen Stellen, des Geme<strong>in</strong>desekretärs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> leitenden<br />
Beamten fallen...“ 46 .<br />
Diese Funktionen des Geme<strong>in</strong>deausschusses s<strong>in</strong>d sehr vage def<strong>in</strong>iert und können gewissermaßen<br />
nur im Ausschlusswege bestimmt werden (allgeme<strong>in</strong>e Restkompetenz). Im S<strong>in</strong>ne dieser allgeme<strong>in</strong>en<br />
Restkompetenz setzt <strong>der</strong> GA die Vorgaben des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates um, bereitet dessen Arbeit vor und<br />
gibt ihm die nötigen Impulse.<br />
� DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DES GEMEINDERATES<br />
Der Ausschuss ist aufgrund <strong>der</strong> vorherigen Def<strong>in</strong>ition für die detaillierte Abwicklung <strong>der</strong> Projekte und<br />
Investitionsentscheidungen des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates zuständig. Während <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at die generellen<br />
Entscheidungen über Projekte, Investitionen, etc. fällt, befasst sich <strong>der</strong> Ausschuss <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />
mit <strong>der</strong> Verwaltung mit den Details <strong>der</strong> Durchführung.<br />
� PERSONALAUFNAHME<br />
Alle Vorkehrungen zur Aufnahme / Entlassung <strong>der</strong> Verwaltungsbediensteten werden vom Ausschuss<br />
getätigt. Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at beschließt die generelle Aufnahme (Entlassung) <strong>in</strong>klusive Wettbewerbskriterien,<br />
<strong>der</strong> Ausschuss kümmert sich um die detaillierte Vorgangsweise. E<strong>in</strong>e Wettbewerbskommission<br />
führt den Wettbewerb durch und verfasst die Protokolle, die vom Ausschuss anschließend genehmigt<br />
werden.<br />
� ERSTELLUNG VON HAUSHALTVORANSCHLAG (HHV) UND RECHNUNGSABSCHLUSS<br />
Der Ausschuss erstellt den jährlichen Entwurf des Haushaltsplanes und den Rechnungsabschluss, <strong>der</strong><br />
vom Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at genehmigt werden muss. (vgl. 2.5 Haushalts- und Rechnungswesen - HHV, S.<br />
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� DRINGLICHKEITSBESCHLÜSSE<br />
Im Falle größter Dr<strong>in</strong>glichkeit kann <strong>der</strong> GA im Laufe des Jahres Beschlüsse zur Än<strong>der</strong>ung des Haushaltsplanes<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de fassen. Damit dr<strong>in</strong>gt er allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zuständigkeitsbereich e<strong>in</strong>, <strong>der</strong><br />
grundsätzlich dem Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at selbst vorbehalten ist. Diese Dr<strong>in</strong>glichkeitsbeschlüsse müssen b<strong>in</strong>nen<br />
46 E.T. G.O. Art 29 Abs 1, S. 47f<br />
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