Kommunales Management in der - GemNova.net
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ENTLOHNUNGSSCHEMA FÜR BEAMTE BZW. VERTRAGSBEDIENSTETE (VB)<br />
Geltende Bezüge für<br />
Beamte<br />
Geltende Bezüge für<br />
Vertragsbedienstete<br />
* Verwendungszulage für Beamte = Leistungsprämie für VB<br />
1.13 BESCHLUSSFASSUNG UND BERUFUNGSMÖGLICHKEITEN<br />
1.13.1 BESCHLUSSFASSUNG<br />
Der durch Abstimmung zustande gekommene Willensakt des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ats bezeich<strong>net</strong> man als Beschluss.<br />
Der Begriff „Beschluss“ wird im Verwaltungsrecht generell als Synonym für die Maßnahme<br />
e<strong>in</strong>es Kollegialorgans verwendet. 23<br />
Beschluss-Punkte werden oftmals im Vorstand bzw. <strong>in</strong> den verschiedenen Ausschüssen entwickelt<br />
und im Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at diskutiert. Im nächsten Schritt beauftragt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at den Bürgermeister mit<br />
dem Entwurf des Beschlusses. In den Fachabteilungen werden diese Beschlüsse entsprechend vorbereitet<br />
und letztendlich vom Geme<strong>in</strong>deamtsleiter noch e<strong>in</strong>mal geprüft. Die Beschlussfassung wird bei<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>atssitzung auf die Tagesordnung gesetzt, <strong>der</strong> Beschluss von den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äten meist<br />
durch Handhebung beschlossen und anschließend 14 Tage an <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>detafel ausgehängt<br />
(Kundmachung) bzw. zur nochmaligen Überarbeitung an die Fachabteilung zurückgewiesen. E<strong>in</strong> Unterschied<br />
zu Südtirol besteht dar<strong>in</strong>, dass es für die gültige Beschlussfassung ke<strong>in</strong>er schriftlichen Ausformulierung<br />
bedarf, es genügt die mündliche Formulierung, die im Protokoll festgehalten wird. Wurde<br />
e<strong>in</strong> Beschluss im GR gefasst, wird <strong>der</strong> Bürgermeister mit <strong>der</strong> Vollziehung beauftragt.<br />
1.13.2 BERUFUNG DER BÜRGER<br />
Bürger können gegen Bescheide <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorgane Berufung e<strong>in</strong>legen, wenn sie glauben, dadurch<br />
<strong>in</strong> ihren Rechten geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t / e<strong>in</strong>geschränkt zu werden, bzw. wenn e<strong>in</strong> Gesetze verletzt wurden (Aufsichtsbeschwerde<br />
bei Verordnungen und sonstigen Beschlüssen). Die Möglichkeiten bei Berufungen<br />
werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge aufgezeigt.<br />
BESCHEIDE<br />
� Eigener Wirkungsbereich<br />
+ + +<br />
Personalzulage<br />
23 http://www.eurac.edu/fb4/college/BLG/calend.pdf Seite 46 ff<br />
Verwaltungszulage <br />
Verwendungszulage*<br />
Leistungsprämie*<br />
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