Kommunales Management in der - GemNova.net
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VERBLEIBENDE AUFGABEN DES GEMEINDESEKRETÄRS<br />
Wird e<strong>in</strong> City Manager <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gesetzt, verbleibt dem Geme<strong>in</strong>desekretär noch hauptsächlich<br />
die Funktion des Garanten, d.h. die Gewährleistung <strong>der</strong> Unparteilichkeit und die Übere<strong>in</strong>stimmung<br />
<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit mit dem geltenden Recht. Alle an<strong>der</strong>en<br />
Aufgaben gehen auf den CM über.<br />
Folgende gesetzliche Aufgaben verbleiben beim GS: 68<br />
� Notarstätigkeit<br />
� Protokollchef<br />
� Personalchef (GR kann diese Kompetenzen auch dem CM übertragen)<br />
UNTERSCHIEDE ZWISCHEN GEMEINDESEKRETÄR UND CITY MANAGER<br />
Der große Unterschied zwischen dem Geme<strong>in</strong>desekretär und dem City Manager besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Rechtsgrundlage:<br />
CITY MANAGER GEMEINDESEKRETÄR<br />
DIENSTVERHÄLTNIS Befristet Unbefristet<br />
AMTSPERIODE = Amtsperiode des Bürgermeisters > Amtsperiode des Bürgermeisters<br />
BESTELLUNG Durch Bürgermeister Durch Wettbewerb<br />
WER IST FÜR DIESES<br />
AMT QUALIFIZIERT?<br />
� Geme<strong>in</strong>desekretäre<br />
� Leitende Beamte mit befristetem<br />
Dienstverhältnis<br />
� Personen aus <strong>der</strong> Privatwirtschaft<br />
� Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> den Befähigungslehrgang<br />
absolviert hat und den<br />
Wettbewerb gew<strong>in</strong>nt (vgl. S. 111)<br />
Abb. 7 UNTERSCHIEDLICHE KRITERIEN DES CITY MANAGERS<br />
Die regionale Regelung gibt dem Bürgermeister die Möglichkeit, den GS auch mit den Funktionen des<br />
City Managers zu betrauen. Gerade deshalb ersche<strong>in</strong>t es notwendig, dass sich <strong>der</strong> GS mit betriebswirtschaftlichen<br />
Kenntnissen und Führungskompetenzen befasst, um für e<strong>in</strong>e solche Rolle und Aufgabenzuteilung<br />
zur Verfügung zu stehen und vorbereitet zu se<strong>in</strong>.<br />
2.11 GEMEINDEBEDIENSTETE<br />
Die Geme<strong>in</strong>den regeln durch eigene Verordnung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> regionalen Gesetze die<br />
Planstellen des Personals sowie den Aufbau <strong>der</strong> Ämter und Dienste unter E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Grundsätze<br />
68 Pichler, Stand des kommunalen <strong>Management</strong>s <strong>in</strong> <strong>der</strong> Autonomen Prov<strong>in</strong>z Bozen-Südtirol, Ibk 2002<br />
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